BGer 5A_813/2008 |
BGer 5A_813/2008 vom 27.01.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5A_813/2008/don
|
Urteil vom 27. Januar 2009
|
II. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Vormundschaftsbehörde Y.________,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Vormundschaft nach Art. 369 ZGB,
|
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2008 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2008 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
|
in Erwägung,
|
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Dezember 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Dezember 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
|
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
dass im Übrigen die Beschwerde ohnehin unbeachtet zu bleiben hätte, weil der Beschwerdeführer der (mit Säumnisandrohung ergangenen) bundesgerichtlichen Aufforderung vom 4. Dezember 2008 zur Nachreichung des kompletten angefochtenen Entscheids vom 10. November 2008 nicht nachgekommen ist (Art. 42 Abs. 5 BGG),
|
erkennt die Präsidentin:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 27. Januar 2009
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
|
Hohl Füllemann
|