BGer 8C_729/2008 |
BGer 8C_729/2008 vom 09.02.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_729/2008
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Urteil vom 9. Februar 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Mai 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1972 geborene C.________ war als Techniker der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 6. Januar 2003 bei einem Sprung mit dem Snowboard am Rücken verletzte. Gemäss den Eintragungen auf dem Unfallschein konnte der Versicherte seine angestammte Arbeit am 13. Januar 2003 wieder voll aufnehmen. Am 1. September 2006 liess der Versicherte der SUVA einen Rückfall melden. Nach medizinischen Abklärungen lehnte diese mit Verfügung vom 31. Mai 2007 und Einspracheentscheid vom 7. Januar 2008 eine Leistungspflicht ab, da die geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge eines versicherten Ereignisses seien.
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B.
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Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 30. Mai 2008 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt C.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, Leistungen für die am 1. September 2006 gemeldeten Rückfallbeschwerden zu erbringen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 bestätigt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Eingang eines Wiedererwägungsgesuches des C.________.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer macht mit Schreiben vom 19. September 2008 geltend, er habe beim kantonalen Gericht ein Wiedererwägungsgesuch gestellt und beantragt, das Bundesgericht möge mit der Behandlung seiner Beschwerde zuwarten, bis die Vorinstanz über dieses Gesuch entschieden habe. Damit stellt er sinngemäss ein Sistierungsgesuch.
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1.2 Nach Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG kann das Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
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1.3 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG (SR 830.1) muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Einem allgemeinen prozessualen Grundsatz folgend, kann sich ein solches Revisionsbegehren als ausserordentliches Rechtsmittel nur gegen rechtskräftige kantonale Entscheide richten. Demnach ist ein Revisionsgesuch nicht zulässig, solange das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist (vgl. Urteil H 257/00 vom 18. Dezember 2001 E. 2 mit Hinweisen).
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1.4 Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Entscheid innert Frist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid nicht rechtskräftig geworden. Dem kantonalen Gericht ist es demnach von Bundesrecht wegen versagt, auf das Revisionsgesuch des Versicherten einzutreten; daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über dieses Gesuch das Urteil über die Beschwerde beim Bundesgericht nicht beeinflussen kann. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
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2.
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2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA betreffend der am 1. September 2006 gemeldeten Rückenschmerzen. Dabei hat die Unfallversicherung nur dann Leistungen zu erbringen, wenn der gek0lagte Schaden Folge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit ist (Art. 6 UVG [SR 832.20]; vgl. auch Art. 11 UVV [SR 832.202]).
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4.
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Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen Akten festgestellt, dass die geklagten Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Vorfalles vom 6. Januar 2003 sind. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen: Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, fertigte am 8. Januar 2004, mithin etwa ein Jahr nach dem Ereignis, konventionelle Aufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) an. Sowohl dieser Arzt, als auch der SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, sind sich darüber einig, dass auf diesen Bildern keine unfallkausalen Verletzungsbefunde festzustellen sind. Wie Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 29. März 2007 überzeugend darlegte, sind die durch Dr. med. W.________ vom Medizinischen Zentrum Y.________ am 26. April 2007 bildgebend nachgewiesenen Osteochondrosen und Diskopathiebefunde, akzentuiert im Segmentbereich L5/S1, nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht. Dem SUVA-Kreisarzt lagen sowohl die Aufnahmen des Dr. med. B.________ als auch jene des Medizinischen Zentrums Y.________ vor. Er begründete zudem die fehlende Unfallkausalität nicht mit typischen Zeichen einer Sakroiliitis. Somit kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegte Bestätigung des Dr. med. W.________ vom 26. August 2008, wonach solche Zeichen beim Versicherten nicht vorliegen würden und es sich, soweit aus seinem Bericht vom 26. April 2007 das Gegenteil hervorgeht, um einen Verschrieb handelt, mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG ein zulässiges Beweismittel darstellt. Vorinstanz und Verwaltung haben eine Leistungspflicht der SUVA betreffend die im September 2006 gemeldeten Rückenbeschwerden zu Recht verneint.
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5.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Februar 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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