BGer 4A_546/2008 |
BGer 4A_546/2008 vom 10.02.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_546/2008 /len
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Urteil vom 10. Februar 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Kolly,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schumacher,
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D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Schenkung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
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vom 22. September 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Eheleute A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) behaupten, ihren Töchtern, C.________ und D.________ (Beschwerdegegnerinnen), diverse Gegenstände geschenkt zu haben. Da die eine Tochter ihren Vater bezichtigte, sie sexuell missbraucht zu haben, und ihre Mutter, den Missbrauch geduldet zu haben, und da die andere Tochter ihrer Schwester glaubte und sich von den erhobenen Vorwürfen nicht distanzierte, verlangten die Beschwerdeführer die Rückgabe der erwähnten Geschenke und die Aufhebung eines den Beschwerdegegnerinnen zustehenden Wohnrechts (Art. 249 OR).
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B.
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Sowohl das Amtsgericht Luzern-Land als auch das Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage ab. Mit Beschwerde in Zivilsachen halten die Beschwerdeführer an ihren im kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest. Die Beschwerdegegnerinnen, vertreten durch verschiedene Anwälte, schliessen in separaten Eingaben im Wesentlichen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch das Obergericht beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Klage mit mehreren selbständigen Begründungen abgewiesen. Sie ging einerseits davon aus, die Beschwerdeführer hätten spätestens Ende 2003 Kenntnis des Widerrufsgrundes erhalten, so dass mit dem im Jahre 2005 behauptetermassen erfolgten Widerruf die Jahresfrist von Art. 251 Abs. 1 OR nicht eingehalten worden sei. Zudem seien die Voraussetzungen für einen Widerruf (Art. 249 OR) nicht gegeben und die Herausgabeansprüche nicht hinreichend substantiiert. Sofern sich der angefochtene Entscheid auf eine dieser Begründungen stützen lässt, ist er zu schützen, ohne dass geprüft werden muss, ob die anderen Begründungen zutreffen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560).
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1.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft der Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen).
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1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c - e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Diesbezüglich wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an (106 Abs. 2 BGG), weshalb der Rechtsuchende gehalten ist, im Einzelnen darzulegen inwiefern die Anwendung kantonalen Rechts offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203; 133 III 393 E. 6 S. 397; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen).
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2.
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Mit Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Widerrufs machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten zwei Zeugen angerufen, die hätten belegen können, dass die Beschwerdegegnerinnen die Anschuldigungen noch im Jahre 2005 gegenüber Dritten erhoben hätten, so dass die Frist offensichtlich eingehalten sei. Indem die Vorinstanz diese Beweise nicht abgenommen habe, sei sie in Willkür verfallen.
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2.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der Rechtzeitigkeit des Widerrufs ohne Abnahme der Beweismittel auf den erstinstanzlichen Entscheid abgestellt mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten sich diesbezüglich mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht auseinandergesetzt, sondern einfach ihre Vorbringen aus der Klage wiederholt, was den Anforderungen an eine Appellationsbegründung nicht genüge.
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2.2 Die Begründungsanforderungen an eine Appellation regelt grundsätzlich das kantonale Prozessrecht. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie die beiden Zeugen bereits im kantonalen Verfahren für ihre Behauptungen angerufen haben, was sich auch aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Dass sie sich in der Appellationsbegründung hinreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt haben oder die Vorinstanz die Begründungsanforderungen überspannt, zeigen sie aber nicht auf. Da es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mangels hinreichender Rüge insoweit nicht überprüfen. Soweit die Appellationsschrift den kantonalen Begründungsanforderungen nicht genügt, war die Vorinstanz nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid zu überprüfen und die beantragten Beweise abzunehmen. Sie durfte vielmehr im Ergebnis auf den erstinstanzlichen Entscheid abstellen. Wurde die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerrufs vor der Vorinstanz nicht prozesskonform zum Prozessthema gemacht, können die Beschwerdeführer mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges vor Bundesgericht keine Ausweitung des Beweisverfahrens verlangen. Damit erweist sich ihre Rüge als unbegründet.
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2.3 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, sie hätten in der Appellationsbegründung geltend gemacht, im Jahre 2005 seien neue und weitere Anschuldigungen erfolgt. Dies habe die Vorinstanz aktenwidrig und damit willkürlich nicht beachtet. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführer hätten die ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe spätestens Ende 2003 in ihrer vollen Tragweite gekannt, da sie nicht geltend gemacht hätten, es seien später neue, weitere Vorwürfe hinzugekommen. Dass die Beschwerdeführer ihre Rückforderung auf einen anderen als den bereits Ende 2003 von den Töchtern erhobenen Missbrauchsvorwurf gestützt hätten, legen sie nicht dar. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die Beschwerdeführer behaupten, ihre Töchter hätten im Jahre 2005 vor Dritten erneut Vorwürfe gegen die Beschwerdeführer erhoben. Sie ging aber mangels abweichender Vorbringen davon aus, es handle sich um dieselben Vorwürfe, die bereits im Jahre 2003 erhoben worden waren. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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2.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels hinreichend begründeter Appellation davon ausging, die Jahresfrist ab Kenntnis des Widerrufsgrundes sei abgelaufen, und die Klage abwies. Ob die weiteren Begründungen, welche die Vorinstanz ebenfalls zur Klageabweisung führen, stichhaltig sind, kann damit offen bleiben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Luczak
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