BGer 2E_2/2008 |
BGer 2E_2/2008 vom 17.02.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 1/2}
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2E_2/2008
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Verfügung vom 17. Februar 2009
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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Christoph Mörgeli, Glärnischstrasse 34, 8712 Stäfa,
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Kläger, vertreten durch Küng Rechtsanwälte, Frau Georgia Marcionelli, Rechtsanwältin, Postfach 331, 8303 Bassersdorf,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
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Beklagte,
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handelnd durch den Schweizerischen Bundesrat, Bundeskanzlei, 3003 Bern, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, Scheuchzerstrasse 64, 8006 Zürich.
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Gegenstand
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Genugtuung aus Verantwortlichkeitsgesetz,
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Klage nach Verantwortlichkeitsgesetz.
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Nach Einsicht
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in die von Christoph Mörgeli am 26. August 2008 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft erhobene Klage,
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in das Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2009, womit die Klage unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien am 29./30. Januar 2009 abgeschlossenen Vergleich zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ersucht wird,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Parteien gegenseitig Verzicht auf Prozess- und Parteientschädigung erklärt und weiter vereinbart haben, dass die durch die Abschreibung des Verfahrens entstehenden Gerichtskosten von der Schweizerischen Eidgenossenschaft getragen werden (Art. 2 und 3 des Vergleichs vom 29./30. Januar 2009),
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dass entsprechend die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen sind und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,
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verfügt der Instruktionsrichter:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2009
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Feller
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