BGer 6B_169/2009 |
BGer 6B_169/2009 vom 05.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_169/2009/sst
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Urteil vom 5. März 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X. und Y. Z.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
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4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintretensverfügung (Veruntreuung, Urkundenfälschung, evtl. Betrug),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 6. Februar 2009.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführer haben am 16. September 2008 Anzeige gegen die Bürgergemeinde A.________ sowie gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bürgergemeinde wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie eventuell wegen Betrugs eingereicht. In ihrer Beschwerde an die Staatsanwaltschaft vom 20. November 2008 haben sie präzisiert, dass die Bürgergemeinde nicht strafbar sei, jedoch deren Organe. Insoweit liege Amtsmissbrauch, Gebührenüberforderung und ungetreue Amtsführung vor.
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Zu den grundsätzlich beschwerdelegitimierten Personen gehört das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Demgegenüber ist der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, soweit es um den staatlichen Strafanspruch geht. Dieser steht dem Staat zu. Der Geschädigte hat an der Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches und kein rechtliches Interesse (BGE 133 IV 228 E. 2). Erst recht nicht legitimiert ist der blosse Anzeigeerstatter, der weder Opfer noch Geschädigter ist, und dem es auch an einem tatsächlichen Interesse an de Bestrafung fehlt.
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Die Beschwerdeführer sind blosse Anzeigeerstatter und jedenfalls nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG, weshalb sie zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert sind. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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