BGer 6B_772/2008 |
BGer 6B_772/2008 vom 06.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_772/2008/sst
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Urteil vom 6. März 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
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4502 Solothurn, Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
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Y.________,
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Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann Roland Etter.
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Gegenstand
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Urkundenfälschung; Strafzumessung; Genugtuung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. Juli 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte X.________ mit Urteil vom 8. Juli 2008 in zweiter Instanz der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt, begangen am 30. Oktober 1996 und im Herbst 1996 sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen am 15. November 1996 schuldig. Von einer Bestrafung sah es ab. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es X.________ frei. Ferner erklärte es Y.________ der Urkundenfälschung, begangen zwischen dem 20. November 1996 und dem 29. November 1996 schuldig und sah auch in Bezug auf diesen von einer Bestrafung ab. Von der Anklage der Urkundenfälschung, der Gehilfenschaft zur Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es Y.________ frei. Im Weiteren sprach es ihm eine durch die Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung für erlittene Nachteile (Genugtuung) von pauschal Fr. 2'000.-- zu. Schliesslich entschied es über die Nebenpunkte und die geltend gemachte Zivilforderung.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Strafsache sei zur Verurteilung von Y.________ wegen Urkundenfälschung sowie zur Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe für X.________ und Y.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn, X.________ und Y.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen je die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ist die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend machen, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht erfolgt, mithin auch eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht als Teil des Bundesrechts. Die Staatsanwaltschaft ist nach dem neuen Verfahrensrecht somit auch zur Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht befugt und kann gestützt auf den objektiv-rechtlichen Gehalt von Art. 9 BV oder anderen Grundrechtsnormen nunmehr geltend machen, die Vorinstanz habe deren Tragweite zu Gunsten oder zu Ungunsten der privaten Prozesspartei verkannt (BGE 134 IV 36 E. 1.4).
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Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war A.A.________ von 1987 an Geschäftsführer der am 28. April 1986 gegründeten (ursprünglichen) A.B.________ AG (im Folgenden A.________ AG). Ab 1993 war er überdies einziger Verwaltungsrat der Firma. Die A.________ AG hatte ihren Geschäftssitz an der C.________strasse 15 in Solothurn. Eigentümer dieser Liegenschaft waren die verstorbene Anzeigestellerin und Tante von A.A.________ (zu 1/2), mit welcher dieser seit Jahren im Streit lag, sowie A.A.________, D.A.________ und E.________ (zu je 1/6). Im Jahr 1991 begann die A.________ AG mit dem Bau eines neuen Firmengebäudes in Z.________. Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten wurde dieses Gebäude in der Folge aber nie fertiggestellt. Da zudem der Geschäftsgang der A.________ AG ab 1991 ins Stocken geriet, wurden ab 1994 Sanierungs- bzw. Umstrukturierungsmassnahmen geprüft, welche zum Ziel hatten, den betrieblichen Teil der Firma in eine neue Gesellschaft zu überführen. Hiefür wurde für den betriebswirtschaftlichen und strategischen Bereich der Beschwerdegegner 2 beigezogen. Die rechtlichen Angelegenheiten besorgte als Rechtsanwalt und Notar der Beschwerdegegner 1.
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In der Folge wurde mit Datum vom 30. Oktober 1996 zunächst die bisherige A.________ AG in F.________ AG umfirmiert. Gleichentags erfolgte die Neugründung einer neuen A.________ AG. Von dieser neuen Gesellschaft hielt A.A.________ 99,5% der Aktien, und er war deren einziger Verwaltungsrat. Desgleichen war er weiterhin einziger Verwaltungsrat der F.________ AG, deren neuer Gesellschaftszweck in der Verwaltung und Veräusserung von Liegenschaften bestand. Betroffen war dabei vor allem das Bauprojekt in Z.________. Das operative Geschäft sollte von der neuen A.________ AG weitergeführt werden. Diese plante die Übernahme der Betriebsaktiven und -passiven der F.________ AG zu höchstens Fr. 100'000.--. Gegenstand der Übernahme sollten sämtliche Aktiven und Passiven der F.________AG sein mit Ausnahme der Liegenschaften und der damit verbundenen Verbindlichkeiten. Diese beabsichtigte Sachübernahme wurde in der Folge nicht vollzogen. Die Betriebsaktiven (Maschinen, Geräte) der F.________ AG wurden von der A.________ AG - offenbar aus steuerlichen Gründen - vielmehr nur gemietet. Ein Mietzins wurde der F.________ AG aber weder für die Liegenschaft an der C.________strasse 15, deren Mieterin weiterhin die F.________ AG war (die A.________ AG war Untermieterin), noch für die Betriebsaktiven je bezahlt. Grund hiefür bildeten u.a. angebliche Mängel des Mietobjekts und die Verrechnung der für die Mängelbeseitigung entstandenen Kosten mit den Mietzinsforderungen.
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Auf Mitteilung der Kontrollstelle hin wurde am 5. Dezember 1997 über die F.________ AG der Konkurs erklärt. Die Konkurseröffnung erwuchs mit obergerichtlichem Urteil vom 19. Januar 1998 in Rechtskraft. Die F.________ AG hatte per Ende 1996 die Bauruine in Z.________ in der Bilanz auf einen Franken abgeschrieben und war damit deutlich überschuldet. Am 24. September 1999 kaufte die A.________ AG aus der Konkursmasse der F.________ AG das Maschineninventar, die Fahrzeuge und das Warenlager für Fr. 10'000.-- (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).
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2.2 Im Zusammenhang mit der qualifizierten Gründung der neuen A.________ AG vom 30. Oktober 1996 (beabsichtigte Sachübernahmegründung) gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe in der öffentlichen Gründungsurkunde wahrheitswidrig beurkundet, dass ihm und den Gründern die Prüfungsbestätigung gemäss Art. 635a OR vom 30. Oktober 1996 vorgelegen habe, obwohl jene zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdegegner 2 noch gar nicht verfasst worden war. Der Beschwerdegegner 2 habe die Prüfungsbestätigung auf Betreiben des Beschwerdegegners 1 zu einem späteren Zeitpunkt, vermutlich im Zeitraum zwischen dem 20. und 29. November 1996, erstellt und auf den 30. Oktober 1996 zurückdatiert (angefochtenes Urteil S. 20 ff., 42 ff. und 56 f.; Schlussverfügung, Hauptordner 1-2, act. 1.5, S. 6 ff., 11). Schliesslich wird dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegt, er habe in der öffentlichen Gründungsurkunde der (neuen) A.________ AG, dem Gründungsbericht und den beglaubigten Statuten nachträglich handschriftliche Änderungen angebracht sowie nachträglich eine Seite der öffentlichen Urkunde vom 30. Oktober 1996 betreffend die a.o. Generalversammlung im Zusammenhang mit einer Statutenrevision der ursprünglichen A.________ AG ausgewechselt. Ausserdem habe er die Statuten der F.________ AG frühestens am 31. Oktober 1996 auf den 30. Oktober 1996 zurückdatiert (Ersetzen der Firma "G.________ AG" durch "F.________ AG"; angefochtenes Urteil S. 50 ff.; Schlussverfügung, Hauptordner 1-2, act. 1.5, S. 12 f.). In Bezug auf weitere angeklagte Straftaten wurden die beiden Beschwerdegegner freigesprochen.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Freisprüche des Beschwerdegegners 2 von der Anklage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Jahresrechnung per 31. Dezember 1997 der (neuen) A.________ AG sowie vom Vorwurf, er habe im Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 der A.________ AG wahrheitswidrig festgehalten, die Jahresrechnung entspreche Gesetz und Statuten. Sie macht geltend, der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner 2 die fehlerhafte Verbuchung der Warenbezüge im Umfang von Fr. 20'000.-- nicht erkannt habe, beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. In der Jahresrechnung 1997, auf welche sich die Vorinstanz stütze, erscheine der Betrag von Fr. 20'000.-- sowohl in den Aktiven wie auch in den Passiven (Untersuchungsakten act. 4.22/6 und 7). Daraus ergebe sich, dass die entsprechende Position erfolgsneutral verbucht worden sei. Der Beschwerdegegner 2 habe nach der Lektüre dieser Bilanz nicht annehmen dürfen, die Buchung sei erfolgswirksam erfolgt. Er habe daher in seinem Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 vorsätzlich wahrheitswidrig bestätigt, die Buchführung entspreche Gesetz und Statuten (Beschwerde S. 4 f.).
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3.2 Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die neue A.________ AG habe nach ihrer Gründung das operative Geschäft der früheren A.________ AG in den gleichen Räumlichkeiten weitergeführt. Dies hätte eine stichtagsbezogene Abgrenzung der Geschäftstätigkeiten, namentlich hinsichtlich Aufträge, Debitoren und Kreditoren sowie des Warenlagers, welches die A.________ AG nicht gesamthaft übernommen habe, erfordert. Eine korrekte Abgrenzung habe indes nie stattgefunden, so dass sowohl in Bezug auf die Zahlungseingänge als auch auf das Warenlager Abgrenzungsprobleme bestanden hätten. So habe die A.________ AG in der Folge ohne Gegenleistung Rohmaterial, Halb- und Fertigprodukte ab dem Warenlager der F.________ AG für Produktion und Verkauf bezogen, habe aber die auf eigene Rechnung verkauften Waren der F.________ AG nicht vergütet. Der Ertrag der Verkäufe im Jahre 1997 sei zwar in der A.________ AG verbucht worden, im revidierten Jahresabschluss pro 1997 finde sich indes keine Buchung eines entsprechenden Warenaufwandes, so dass das Geschäftsergebnis für das Jahr 1997 im Umfang eines (geschätzten) Betrages von ca. Fr. 70'000.-- zu günstig dargestellt worden sei (angefochtenes Urteil S. 57 ff., 60 ff.).
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In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Bestätigung des Beschwerdegegners 2 als Revisor, wonach die Jahresrechnung der A.________ AG per 31. Dezember 1997 Gesetz und Statuten entspreche, sei in Bezug auf den von der F.________ AG bezogenen Warenaufwand im Umfang von ca. Fr. 20'000.-- objektiv falsch und stelle eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dar. In subjektiver Hinsicht nimmt sie indes an, dem Beschwerdegegner 2 sei der Umstand, dass im revidierten Jahresabschluss der A.________ AG Warenbezüge im Umfang von Fr. 20'000.-- nicht erfolgswirksam verbucht worden seien, bei der Revision nicht bewusst gewesen sei, zumal sich die erfolgsneutrale Buchung nicht direkt aus dem Jahresabschluss ergeben habe. Zu seinen Gunsten geht sie davon aus, er habe angenommen, dass diese Warenbezüge - wie in seinem Memorandum vom 8. Oktober 1998 angemerkt - als Aufwand verbucht worden seien. Er habe daher die fehlerhafte Verbuchung nicht erkannt, so dass er in Bezug auf das Revisionstestat mangels Vorsatzes von der Anklage der Falschbeurkundung freizusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 67 ff., 80).
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3.3 Im Memorandum zur Sitzung vom 8. Oktober 1998 mit der externen Buchhalterin der A.________ AG weist der Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass der von der A.________ AG von der F.________ AG bezogene Materialverbrauch per 1997 noch zu substantiieren sei. Es werde mit einem Aufwand von Fr. 20'000.-- gerechnet (Untersuchungsakten act. 4.3/ 1992). Dementsprechend ist in der Jahresrechnung 1997 vom 26. Oktober 1998 der A.________ AG in der Bilanz per 31. Dezember 1997 beim Fremdkapital eine Forderung der F.________ AG von Fr. 20'000.-- "F.________ Verkauf ab Vorräte" aufgeführt (Untersuchungsakten act. 4.22/7). Im Umlaufsvermögen findet sich auf der Aktivseite zwar ebenfalls eine Position von Fr. 20'000.-- ("Material- und Warenvorräte"), so dass die Buchung effektiv erfolgsneutral und damit nicht korrekt erfolgt war. Doch ergibt sich ein Bezug der Buchung zur F.________ AG, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, nur beim Fremdkapital (angefochtenes Urteil S. 68; Vernehmlassung des Obergerichts S. 3; vgl. auch Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2, S. 8 f.). Der Schluss der Vorinstanz, jener habe angenommen, die Warenbezüge von Fr. 20'000.-- seien erfolgswirksam verbucht worden, ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist die zugunsten des Beschwerdegegners 2 getroffene Annahme, der Beschwerdegegner 2 habe im Revisionsbericht vom 27. Oktober 1998 (Untersuchungsakten act. 4.2/773 ff.) nicht vorsätzlich wahrheitswidrig die Übereinstimmung der Jahresrechnung mit Gesetz und Statuten bestätigt, nicht schlechthin unhaltbar. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann den Freispruch des Beschwerdegegners 2 von der Anklage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Bestätigung im Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 der A.________ AG, er erfülle die gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit des Revisors. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 727c aOR. Der Beschwerdegegner 2 habe massgeblich am Umstrukturierungsprozess der alten A.________ AG mitgewirkt, welcher per 30. Oktober 1996 zur Gründung der neuen A.________ AG und zur Umfirmierung der alten A.________ AG in F.________ AG geführt habe. Der in Frage stehende Jahresabschluss per 31. Dezember 1997 sei mithin der erste der neuen A.________ AG gewesen. Die Arbeit des Beschwerdegegners 2 bezüglich die Umstrukturierung habe entgegen der Auffassung mindestens ebenso grossen Einfluss auf die neue A.________ AG wie auf die F.________ AG gehabt. Insbesondere hinsichtlich der Fragen, wie die neue A.________ AG betreffend Aktiven und Passiven auszugestalten sei, habe er Lösungsvorschläge unterbreitet, die Umsetzung dieser Vorschläge begleitet und Einfluss auf die buchführenden Personen genommen. Damit sei er nicht mehr unabhängig im Sinne von Art. 727c aOR gewesen. Er habe daher im Revisionsbericht wahrheitswidrig seine Unabhängigkeit bestätigt (Beschwerde S. 5 ff.).
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4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdegegner 2 habe den betriebswirtschaftlich-strategischen Teil der Umstrukturierung der A.________ AG geführt und sei auch für steuerliche Abklärungen zuständig gewesen. Aus seiner federführenden Mitwirkung an Konzept und Umsetzung der Umstrukturierung der ursprünglichen A.________ AG und späteren F.________ AG lasse sich hinsichtlich der Unabhängigkeit als Revisor der nachfolgenden neuen A.________ AG nichts ableiten. Er habe als Revisor Buchhaltung und Jahresabschluss der neuen Gesellschaft und nicht seine eigene Arbeit bei der Umstrukturierung geprüft. Beiträge, welche nicht mit dem Prüfungsauftrag vereinbar gewesen wären, hätten auch im Rahmen der Revision des provisorischen Abschlusses per 1997 nicht vorgelegen. Der Beschwerdegegner 2 sei mehrere Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres auf gravierende Mängel gestossen, die er habe beanstanden müssen. In der Folge sei mit den Buchhaltungsverantwortlichen der Firma und dem einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer das weitere Vorgehen beschlossen und umgesetzt worden. Hier möge die Begleitung recht eng und eine Einflussnahme durchaus vorhanden gewesen sein. Doch seien die Details zusammen mit der externen Buchhalterin der Firma besprochen und von dieser selbständig ausgeführt worden. Die Bestätigung im Revisionstestat stelle deshalb keine Falschbeurkundung dar (angefochtenes Urteil S. 76 ff., 80, vgl. auch S. 36 ff.; Vernehmlassung des Obergerichts S. 4 f.).
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4.3 Die Revisionsstelle hat gemäss Art. 728 Abs. 1 aOR in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (AS 1992, S. 733, 786) zu prüfen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns Gesetz und Statuten entsprechen (vgl. nunmehr Art. 729a OR vom 16.12.2005, in Kraft seit dem 1.1.2008). Die Revisionsstelle hat sich mithin zu vergewissern, dass die in der Bilanz aufgeführten Aktiven vorhanden und die Passiven der Gesellschaft vollständig erfasst sind. Dabei muss sie nicht die richtige Bewertung der Aktiven schlechthin, sondern die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bewertungsgrundsätze überprüfen. Sie ist auch nicht allgemein verpflichtet, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu kontrollieren und systematisch nach eventuellen Unregelmässigkeiten zu forschen. Stellt sie allerdings bei der Ausführung ihres Auftrags Verstösse gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften fest, muss sie den Verwaltungsrat darüber schriftlich in Kenntnis setzen und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung Mitteilung machen (Art. 729b aOR; Art 728c OR), wobei diese Pflicht nicht auf den Prüfungsgegenstand der Revisionstätigkeit beschränkt ist, sondern sich auf alle festgestellten Unregelmässigkeiten bezieht (BGE 133 III 453 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
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Gemäss Art. 727c Abs. 1 aOR in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (AS 1992, S. 733, 786) müssen die Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein. Die Revisionsstelle hat in ihrem der Generalversammlung zu erstattenden Bericht zu bestätigen, dass sie die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt (Art. 729 Abs. 2 aOR; vgl. Art. 728b und 729b OR). Die Revisoren dürfen insbesondere weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind (vgl. nunmehr Art. 728 OR vom 16.12.2005, in Kraft seit dem 1.1.2008). Dazu gehört namentlich die Kombination von Buchführung und Revision (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 15 N 79), welche auch auch die Beratung im Bereich der Buchführung umfasst (Rolf WATTER, in: Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 727c N 12 f.; vgl. auch ROLF WATTER/CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, OR II, 3. Aufl., Basel 2008, Art. 728 N 30, 32 f.; ferner Peter Böckli, Revisionsstelle und Abschlussprüfung nach neuem Recht, Zürich 2007, N 588). Die Revisionsstelle darf mithin nicht überprüfen, was sie im Rahmen der Beratung selbst erarbeitet oder wo sie selbst grossen Einfluss auf das Prüfungsthema gehabt hat, ansonsten sie letztlich ihre eigene Arbeit kontrollieren würde (Verbot der Selbstprüfung; vgl. BGE 133 III 453 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Immerhin erlaubt das neue Recht in Art. 729 Abs. 2 OR bei eingeschränkter Revision (Art. 727a OR) nunmehr die Mitwirkung der Revisionsstelle bei der Buchführung, wobei bei Gefahr der Prüfung eigener Arbeiten geeignete organisatorische und personelle Massnahmen getroffen werden müssen (vgl. hiezu WATTER/RAMPINI, a.a.O., Art. 729 N 8 f.).
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4.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdegegner 2 mehrere Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres 1997 im Rahmen der Revisionsarbeiten auf verschiedene Mängel der vorgelegten Jahresrechnung gestossen und hat zur Behebung der Mängel Vorschläge gemacht und deren Umsetzung begleitet. Soweit dies im Rahmen der Revisionsarbeiten geschehen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass der Revisor in diesem Zusammenhang regelmässig beratend wirkt, doch ist dies, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt (angefochtenes Urteil S. 76), unbedenklich. Wesentlich ist hierbei, dass der Beschwerdegegner 2 mit seinen Vorschlägen nicht am Zustandekommen des Prüfungsgegenstandes mitgewirkt hat, sondern die ihm vorgelegte Rechnung beurteilt hat. Ausserdem weist der Beschwerdegegner 2 in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Mitwirkung an der Umstrukturierung der alten A.________ AG die Unabhängigkeit hinsichtlich der zu revidierenden Jahresrechnung der neu gegründeten A.________ AG nicht berührt. Anders läge es allein, wenn der Beschwerdegegner 2 schon im Zuge der Umstrukturierung der Gesellschaft auf eine bestimmte Darstellung einzelner Positionen in der späteren Jahresrechnung hingewirkt hätte (Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2, S. 13 f.). Nur in diesem Fall wäre der Beschwerdegegner 2 als Revisor in unzulässiger Weise an der Entstehung des Prüfungsgegenstands mitbeteiligt gewesen.
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Im Übrigen ist folgendes zu bedenken: Dem Revisionsbericht wird im Rahmen der Falschbeurkundung in Bezug auf die inhaltliche Prüfung der Buchführung und Jahresrechnung unbestrittenermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt. Hinsichtlich der Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle hängt die Frage, ob der Revisor vom geprüften Unternehmen hinreichend unabhängig ist, teilweise von subtilen Wertungen ab. Dies gilt namentlich im Bereich einer beratenden Tätigkeit des Revisors für die revidierte Gesellschaft, für welche auch das Bundesgericht in einem früheren Entscheid erwogen hat, es sei umstritten, ob und in welchem Umfang eine solche mit dem Revisionsmandat vereinbar sei (BGE 123 V 161 E. 3b/cc). Eine strafrechtliche Sanktionierung fehlender Unabhängigkeit des Revisors über den Weg der Falschbeurkundung sollte in diesen Fällen daher, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 80), nicht leichthin angenommen werden. Soweit die Bestätigung der Unabhängigkeit des Revisors das Resultat einer unrichtigen Wertung ist, ist als Bezugspunkt für die Unwahrheit - ähnlich wie beim ärztlichen Zeugnis gemäss Art. 318 StGB (vgl. ARZT/WEBER, Strafrecht, Besonderer Teil, Bielefeld 2000, § 33 N 3) - die subjektive Ansicht des Revisors über seine Unabhängigkeit zugrunde zu legen. Im zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 davon ausgegangen wäre, er erfülle die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine unrichtige Anwendung von Art. 52 StGB. Die Vorinstanz habe bei beiden Beschwerdegegnern zu Unrecht von einer Bestrafung abgesehen.
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5.1.1 In Bezug auf den Beschwerdegegner 1 macht sie geltend, die Tatbestände der Urkundenfälschung im Amt und der Anstiftung zur Urkundenfälschung, begangen durch einen öffentlichen Notar und Anwalt, stellten zum Vornherein keine Bagatelldelikte dar, auf welche die Bestimmung von Art. 52 StGB Anwendung finden könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien im zu beurteilenden Fall auch die Tatfolgen nicht geringfügig. Durch eine Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB würden nicht Rechte Dritter tangiert, sondern Treu und Glauben im Rechtsverkehr sowie das besondere Vertrauen, welches die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringe. Allein schon die Tatsache, dass ein öffentlicher Notar bei Ausübung seiner Funktion Urkunden fälsche, schädige das Vertrauen in die Verlässlichkeit dieser Berufsgruppe und somit auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat in einer Weise, dass der Erfolgsunwert keinesfalls als geringfügig angesehen werden könne. Zudem sei auch das Verschulden des Beschwerdegegners 1 nicht geringfügig. Dies ergebe sich daraus, dass er einen Treuhänder zu einer Urkundenfälschung angestiftet habe, um seine eigene Fälschungshandlung zu vertuschen. Es liege auf der Hand, dass er dabei aus egoistischen Beweggründen gehandelt habe. Selbst die Vorinstanz nehme an, es sei unbegreiflich, weshalb der Beschwerdegegner 1 nicht mit den beiden Generalversammlungen zugewartet habe. Schliesslich komme dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB keine Bedeutung zu. Dass sich das Strafbedürfnis infolge der seit der Tat verstrichenen Zeit verringere, führe lediglich zu einer Milderung der Strafe. Das Mass des Verschuldens werde davon nicht berührt. Dasselbe gelte für allfällige Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschwerdegegners 1 (Beschwerde S. 2 f.).
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5.1.2 Auch in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 macht die Beschwerdeführerin geltend, die einzelnen Tathandlungen liessen kein leichtes Verschulden erkennen. Die Vorinstanz habe die Rückdatierung der Prüfungsbestätigung nicht als besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB qualifiziert. In denjenigen Fällen, in denen das Gesetz bei einem bestimmten Tatbestand auch eine Tatbestandsvariante im Sinne eines leichten oder besonders leichten Falles vorsehe, bleibe beim Grundtatbestand kein Raum für die Anwendung von Art. 52 StGB. Soweit das Gesetz besonders leichte Fälle bezüglich der Strafzumessung privilegiere, aber dennoch unter Strafe stelle, bringe es zum Ausdruck, dass die normalen Fälle nie als Bagatelldelikt im Sinne von Art. 52 StGB gelten könnten und daher immer zu bestrafen seien. Im Übrigen sprächen im zu beurteilenden Fall auch die Täterkomponenten nicht in besonderem Masse für den Beschwerdegegner 2 (Beschwerde S. 7 f.).
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5.2
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5.2.1 Die Vorinstanz beurteilt im Rahmen der Strafzumessung das Verschulden des Beschwerdegegners 1 als eher leicht. Er habe zwar mehrere, teilweise öffentliche Urkunden gefälscht und damit Treu und Glauben im Rechtsverkehr nicht unerheblich verletzt. Doch sei dies mit der Subsumtion des Verhaltens unter den entsprechenden Tatbestand abgegolten. Nachteilige Folgen der Taten für Dritte seien nicht erkennbar, und es habe auch keinerlei entsprechende Gefährdung bestanden. Zudem hätten die Unterlagen im Zeitpunkt der Anmeldung an das Handelsregisteramt vollständig vorgelegen und die Beteiligten seien mit der nachträglichen Änderung der Firmenbezeichnung in F.________ AG einverstanden gewesen. Dies ändere zwar nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens, mindere aber das Verschulden (angefochtenes Urteil S. 83 ff.). Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdegegner 1 ferner einen ungetrübten Leumund, und mildert die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB aufgrund der seit den strafbaren Handlungen verstrichenen langen Zeitdauer deutlich (angefochtenes Urteil S. 85 f.).
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Weiter nimmt die Vorinstanz an, im Quervergleich zu anderen denkbaren Fällen von Urkundenfälschungen im Amt erschienen die zu beurteilenden Delikte vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als leicht und unerheblich. Es handle sich geradezu um einen Idealfall einer unter Art. 52 StGB fallenden Delinquenz. Wenn weiter berücksichtigt werde, dass der Beschwerdegegner 1 unter dem seit fünf Jahren dauernden Strafverfahren besonders gelitten habe, da er seine Klienten darüber habe aufklären müssen, sei nebst dem Schuldspruch als Unwerturteil, das beim Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt und Notar bereits erheblich sanktionierende Auswirkungen habe, kein Strafbedürfnis mehr erkennbar (angefochtenes Urteil S. 88). Dies gelte umso mehr, wenn man die besonderen Folgen für den Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt bedenke. Denn aufgrund der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA hätte ein Eintrag ins Strafregister die Löschung im Anwaltsregister zur Folge, was für den Beschwerdegegner 1 für die Dauer der 2 Jahre dauernden Probezeit faktisch ein weitgehendes Berufsverbot bedeuten würde. Dies erscheine aufgrund der Geringfügigkeit der Verfehlung in jeder Hinsicht als untragbare Folge der Strafe. Aus diesen Gründen sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten, womit auch ein Eintrag des Urteils im Strafregister entfalle (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; angefochtenes Urteil S. 8 f.).
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5.2.2 In Bezug auf den Beschwerdegegner 2 nimmt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zunächst an, die strafbaren Handlungen des Beschwerdegegners 2 erfüllten den privilegierten Tatbestand des besonders leichten Falles gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB nicht. Zwar hätten der Falschbeurkundung keine finanziellen Beweggründe zugrunde gelegen. Angesichts der Bedeutung der Prüfungsbestätigung im Rechtsverkehr und des Ausmasses der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage könne ein besonders leichter Fall indes nicht bejaht werden (angefochtenes Urteil S. 28).
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Im Rahmen der Strafzumessung wertet die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdegegners 2 als leicht. Er habe auf Wunsch des Beschwerdegegners 1 gehandelt, ohne eigene Vorteile anzustreben. Ausserdem wiege die Rückdatierung der Prüfungsbestätigung als Straftat im Vergleich mit dem Regelfall als eher leicht. Auch beim Beschwerdegegner 2 berücksichtigt die Vorinstanz den unbelasteten Leumund als strafmindernd und mildert die Strafe aufgrund des Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB seit der Tat erheblich. Aufgrund seines leichten Verschuldens, der fehlenden Nachteile für Dritte und der seit der Tat verstrichenen Zeit sieht sie auch beim Beschwerdegegner 2 von der Ausfällung einer Strafe ab. Auch er sei durch den Schuldspruch als Unwerturteil stark belastet, habe doch aufgrund der Beschreibung in den Medien leicht auf seine Person geschlossen werden können. Schliesslich sei er auch erhöht strafempfindlich, da seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer durch einen Eintrag im Strafregister wegen Urkundenfälschung erheblich beeinträchtigt würde (angefochtenes Urteil S. 89 f.).
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5.3
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5.3.1 Im Rahmen der Strafzumessung steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten gemäss Art. 47 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift in diesen auf Beschwerde in Strafsachen u.a. nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2, je mit Hinweisen).
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5.3.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig (de peu d'importance; di lieve entità) sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 23. März 1998, BBl 1999, S. 2063). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht (Botschaft, a.a.O., S. 2064; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 52 N 20; ders., a.a.O., N 26 vor Art. 56 ff.; vgl. ferner BGE 135 IV 27 E. 2 zu Art. 53 StGB).
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Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 14). Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13; DUPUIS et al., Code pénal I, Art. 52 N 4; DANIEL JOSITSCH, Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 2004, S. 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13). Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13).
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5.3.3 Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung (exemption de peine; impunità) kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 15 f.; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl. Basel 2006, § 7 N 5; SCHWARZENEGGER et al., Strafrecht II, 8. Aufl. Zürich 2007, S. 63; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 52 N 1; Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 52 N 2; Dupuis et al., a.a.O., Art. 52 N 3; vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 2064; ferner für das österreichische Recht HANS VALENTIN SCHROLL, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Wien 2000, § 42 N 26). Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 19).
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5.3.4 Der Gesetzgeber hat schon vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bei einzelnen Straftaten leichte oder besonders leichte Fälle privilegiert behandelt. So kann das Gericht etwa gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB bei besonders leichten Fällen von Urkundenfälschung die Strafe mildern und gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG in besonders leichten Fällen von Fahrlässigkeit bzw. gemäss Art. 19a BetMG in leichten Fällen des Konsums von Betäubungsmitteln von einer Strafe absehen (vgl. auch Art. 322octies Ziff. 1 aStGB). Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe Anforderungen gestellt und von einer Bestrafung nur Umgang genommen, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschien (BGE 114 IV 126 E. 2c [ad Art. 251 Ziff. 3 aStGB]; 117 IV 302 E. 3b/cc; Urteil des Kassationshofs 6S.123/2007 vom 23.07.2007 E.4.3 [ad Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG]; ferner BGE 124 IV 184 E. 3 und 44 E. 2a; 106 IV 75 E. 2 [ad Art. 19a Ziff. 2 BetMG]). Diese Rechtsprechung kann für die Anwendung von Art. 52 StGB als Leitlinie herangezogen werden (CÉDRIC PIGNAT, La fixation de la peine avant et après la révision de 2002, in: Droit des sanctions, hrsg. von André Kuhn et al., Bern 2004, S. 41).
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Der Umstand, dass das Gesetz bei einzelnen Tatbeständen leichte Fälle ausscheidet, bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 f.) indes nicht, dass Art. 52 StGB bei diesen Deliktsgruppen nicht zur Anwendung gelangen kann. Denn die Ausdifferenzierung leichter Fälle wirkt sich, worauf in der Lehre zutreffend hingewiesen wird, zugunsten der Täter aus, so dass es als widersprüchlich erschiene, wenn gerade in diesen Fällen die Möglichkeit einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB entfallen würde. In solchen Fällen ist eine Strafbefreiung gerechtfertigt, wenn die bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigenden Täterkomponenten in besonderem Masse zugunsten des Beschuldigten sprechen (Riklin, a.a.O., Art. 52 N 18).
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5.4 Die Bestimmung von Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (STRATENWERTH, a.a.O., § 7 N 1). Sie erfasst somit auch Fälle, bei denen im Zeitpunkt der Untersuchung oder der gerichtlichen Beurteilung ein Strafbedürfnis nicht mehr besteht. Dies ergibt sich daraus, dass für die Würdigung des Verschuldens nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände zu berücksichtigen sind. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13; vgl. für das österreichische Recht SCHROLL, a.a.O., § 42 N 10; für das deutsche Recht EDDA WESSLAU, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 153 N 16; WERNER BEULKE, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Grosskommentar, 26. Aufl., Berlin 2008, § 153 N 24, 27). Berücksichtigt werden können darüber hinaus etwa auch eine durch überlange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. schon BGE 117 IV 124 E. 4) und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (RIKLIN, a.a.O., Art. 52 N 13; BEULKE, a.a.O., § 153 N 34).
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5.5 Die Vorinstanz hat das Tatverschulden der Beschwerdegegner als leicht bzw. eher leicht gewertet. Dies ist nicht zu beanstanden. So wiegen die vom Beschwerdegegner 1 zu verantwortenden Falschbeurkundungen im Zusammenhang mit der Neugründung der A.________ AG objektiv nicht schwer, zumal er weder einen materiellen Schaden bewirkt noch einen persönlichen Vorteil erlangt oder auch nur angestrebt hat. Dies gilt auch für den Beschwerdegegner 2, der die Falschdatierung des Prüfungsberichts lediglich auf Wunsch des Beschwerdegegners 1 vorgenommen hat. Zwar wendet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts in erster Linie das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1) und dass dieses Vertrauen beeinträchtigt wird, wenn ein öffentlicher Notar im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsgründung in der öffentlichen Urkunde eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet bzw. ein Treuhänder zur Deckung der unzulässigen Gründung eine Prüfungsbestätigung falsch datiert. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie feststellt, die beiden Beschwerdegegner hätten aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihres beruflichen Hintergrundes ohne weiteres regelkonform handeln können (angefochtenes Urteil S. 84, 90). Die Vorinstanz hat denn auch hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 zutreffend einen Bagatellfall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB verneint. Doch erweist sich das Verschulden der Beschwerdegegner im zu beurteilenden Fall im Quervergleich mit Taten gleicher Art immer noch als gering.
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Zu Recht weist die Vorinstanz auch auf die erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschwerdegegner hin, welche bei einer Verurteilung mit disziplinarischen Massnahmen rechnen müssen. Das gilt namentlich für den Beschwerdegegner 1, dem bei einem Eintrag einer Strafe im Strafregister die Löschung aus dem Anwaltsregister drohen würde (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB; Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA; hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a RGA; generell zur Folgenberücksichtigung in der Strafzumessung vgl. HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N 120, 123 f.). Zwar führt auch dieser Gesichtspunkt für sich allein nicht zur Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses, da diese Folgen zwangsläufig mit einem Strafverfahren, das mit einer Verurteilung zu einer Strafe endet, verbunden sind. Doch kommt ihm in Verbindung mit den anderen Faktoren Bedeutung zu.
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Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass die Strafe aufgrund des Umstands, dass seit den Straftaten nunmehr gut 12 Jahre verstrichen sind und die Beschwerdegegner sich in dieser Zeit wohl verhalten haben, in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB erheblich gemildert werden müsste. Dieser Umstand vermindert schon für sich allein das Strafbedürfnis in erheblichem Ausmass. Die Verbindung dieses Strafmilderungsgrundes mit den geringen Tatfolgen, dem geringfügigen Verschulden der Beschwerdegegner und ihrer erhöhten Strafempfindlichkeit führt dazu, dass ein Strafbedürfnis bei beiden Beschwerdegegnern vollends verneint werden muss. Die Vorinstanz hat daher bei beiden Beschwerdegegnern zu Recht von der Aussprechung einer Strafe abgesehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Sie hat daher ihr Ermessen nicht verletzt.
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Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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6.
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6.1 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschwerdegegner 2. Wer als schweizweit bekannter "Steuerguru" delinquiere, müsse in Kauf nehmen, dass in den Medien darüber berichtet werde. Solange die Berichterstattung fair bleibe, könne daraus auch bei nur teilweiser Verurteilung kein Entschädigungsanspruch abgeleitet werden (Beschwerde S. 8).
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6.2 Die Vorinstanz gelangt in dieser Hinsicht zum Schluss, im Lichte der verschiedenen Freisprüche des Beschwerdegegners 2, welchen lediglich der Schuldspruch in einem Anklagepunkt gegenüberstehe, und angesichts der Prangerwirkung der Presseberichterstattung, aus welcher leicht auf seine Person habe geschlossen werden können, rechtfertige es sich, diesem eine Entschädigung für erlittene Nachteile (Genugtuung) von pauschal Fr. 2'000.-- auszurichten (angefochtenes Urteil S. 91).
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6.3 Gemäss § 36 StPO/SO wird dem Beschuldigten auf sein Begehren eine Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) ausgerichtet, die er durch Untersuchungshandlungen erlitten hat, sofern er freigesprochen worden ist oder das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wird.
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6.4 Die Vorinstanz stützt die Zusprechung der Genugtuung auf kantonales Recht. Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 95 BGG). Sie kann im Verfahren der Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nach ständiger Rechtsprechung aber nicht schon vor, wenn der angefochtene Entscheid unrichtig ist oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht im Übrigen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Die Begründungsanforderungen entsprechen hier denjenigen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde galten (BGE 133 IV 286 E. 1.4; BGE 134 II 244 E. 2.2 je mit Hinweisen).
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6.5 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Zusprechung einer Genugtuung zugunsten des Beschwerdegegners 2 auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beruht. Sie beschränkt sich auf das Vorbringen, nach den von ihr in der Beschwerde vorgetragenen Rügen bleibe für die Zusprechung einer Genugtuung kein Raum. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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7.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnern ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Boog
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