BGer 8C_222/2009 |
BGer 8C_222/2009 vom 11.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_222/2009
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Urteil vom 11. März 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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Z.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch C.________,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Eingabe gegen den Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 30. Januar 2009.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid 200 08 69711 IV des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2009,
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in die von Z.________ als Einsprache und Replik bezeichnete, an das kantonale Gericht adressierte Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel),
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in das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2009, mit welchem die Eingabe vom 2. März 2009 zusammen mit den amtlichen Akten dem Bundesgericht überwiesen wurde,
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in Erwägung,
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dass aus der Eingabe vom 2. März 2009 nicht hinreichend klar hervorgeht, ob die Einlegerin gegen den kantonalen Entscheid 200 08 69711 IV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen will, wie dies von der Vorinstanz angenommen und für eine materielle Beurteilung durch das Bundesgericht Voraussetzung ist,
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dass dies offenbleiben kann, da die Eingabe vom 2. März 2009 ohnehin nicht den in Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG umschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt,
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dass nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die vom Verwaltungsgericht übermittelte Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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