BGer 1B_34/2009 |
BGer 1B_34/2009 vom 17.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_34/2009
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Verfügung vom 17. März 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Anklagekammer des Kantons Thurgau, Präsidium,
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Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2009 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau erhoben hat;
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dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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verfügt der Präsident:
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1.
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Die Beschwerde im Verfahren 1B_34/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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