BGer 8C_1057/2008 |
BGer 8C_1057/2008 vom 20.03.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_1057/2008
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Urteil vom 20. März 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Parteien
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D.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. August 2008.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Anspruch der 1956 geborenen, als Betriebsmitarbeiterin in einer Bäckerei tätig gewesenen D.________ auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, es bestehe keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
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D.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2008 ab mit der Begründung, es liege keine somatische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor und der aus psychischer Sicht diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung komme keine invalidisierende Wirkung zu.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt D.________, die Verwaltungsverfügung und der kantonale Entscheid seien aufzuheben; die Sache sei an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen und die Verwaltung sei anzuweisen, ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen sowie das Zumutbarkeitsprofil und den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln; eventuell seien ergänzende medizinische Untersuchungen anzuordnen und sei das Zumutbarkeitsprofil und der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
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Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Am 29. Januar 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung wird auf BGE 132 V 393 sowie, unter dem Blickwinkel der invalidisierenden Wirkung von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen, auf das Urteil I 683/06 E. 2.2 (publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71; vgl. auch: Urteile 9C_850/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3 und 8C_348/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.2 mit weiterem Hinweis) verwiesen.
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2.
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Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere auch die Rechtsprechung über die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als invalidisierend betrachtet werden kann (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen, hier noch nicht anwendbaren Art. 7 Abs. 2 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine einlässliche und überzeugende Würdigung der medizinischen Akten erkannt, es liege keine körperliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in Verweisungstätigkeiten einschränke. Es stützt sich dabei namentlich auf das Gutachten der Rheumatologischen Klinik des Spitals X.________ vom 18. September 2006.
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In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte. Die Versicherte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, weitere medizinische Abklärungen zu beantragen, ohne aber darzutun, dass in rechtsfehlerhafter Weise auf solche ergänzenden Beweismassnahmen verzichtet wurde. Der Bericht des Spitals Y.________ vom 16. Februar 2006, auf welchen im Weiteren verwiesen wird, wurde im Gutachten vom 18. September 2006, auf welches die Vorinstanz abstellt, berücksichtigt. Inwiefern dabei fehlerhaft vorgegangen worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar begründet.
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Geltend gemacht wird sodann, gemäss dem Schlussbericht der Abklärungsstelle Z.________ vom 1. Oktober 2007 habe die Versicherte bei einem Einsatz in der Zeit vom 16. Juli bis 15. Oktober 2007 eine nur 50%ige Leistung gezeigt. Dieser Einsatz wurde indessen von der Arbeitslosenkasse veranlasst, welche nicht die gleichen Abklärungsziele verfolgt wie die Invalidenversicherung. Abgesehen davon lässt sich dem Schlussbericht vom 1. Oktober 2007 auch nicht entnehmen, dass ärztliche Untersuchungen zu der besagten Einschätzung geführt haben. Diese beruht offenbar einzig auf dem Einsatz, den die Versicherte im Abklärungszeitraum gezeigt hat, und auf den von ihr geklagten Beschwerden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zur Frage der Arbeitsfähigkeit wird damit nicht in Frage gestellt.
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3.2 Im Gutachten des Spitals X.________ vom 18. September 2006 wurde auf eine somatoforme Störung bei depressiver Reaktion geschlossen. Die IV-Stelle nahm dies zum Anlass, die Versicherte psychiatrisch begutachten zu lassen. Gemäss Expertise des Dr. med. dipl. psych. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2007 (mit Ergänzung vom 16. Juli 2007) leidet die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne eine ausgeprägte komorbide, insbesondere affektive Begleitsymptomatik, und ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz hat, ausgehend von diesen fachärztlichen Aussagen, die Zusatzkriterien, welche für die Frage der invalidisierenden Wirkung einer solchen Schmerzstörung zu berücksichtigen sind (BGE 131 V 49 1.2 S. 50 f.; nachfolgend E. 3.2.2), geprüft und verneint.
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3.2.1 Die Versicherte erneuert zunächst den Einwand, die psychiatrische Begutachtung hätte unter Mitwirkung eines professionellen Dolmetschers erfolgen müssen. Weiter wird inhaltliche Kritik an den Aussagen des Experten erhoben.
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Das kantonale Gericht hat erwogen, unter den gegebenen Umständen habe genügt, dass die von der Versicherte selber beigezogene Verwandte übersetzte. Es hat sodann dargelegt, weshalb es das Gutachten vom 10. April 2007 (mit Ergänzung) auch inhaltlich als überzeugend erachtet. Dieser Beurteilung ist zu folgen (Art. 109 BGG). Die Vorbringen in der Beschwerde rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Namentlich bestehen keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass eine ungenügende Übersetzung zu Falschinterpretationen des Experten geführt hat. Auch sind weitere medizinische Abklärungen zum psychiatrischen Gesundheitszustand nicht angezeigt.
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3.2.2 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Ob eine Ausnahme von dieser Vermutung vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen).
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Das kantonale Gericht hat die besagten Zusatzkriterien verneint. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dies sei in Bezug auf das Kriterium des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens zu Unrecht erfolgt. Dass alleine dieses Kriterium zur Bejahung der invalidisierenden Wirkung der Schmerzstörung genügen würde, erscheint indessen fraglich, zumal das Hauptkriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) zweifelsfrei nicht erfüllt ist. Zu beachten ist sodann, dass das kantonale Gericht zwar auf gewisse Rückzugstendenzen erkannt hat, aber auch davon ausgegangen ist, die Versicherte habe einen geregelten Tagesablauf und kümmere sich gemeinsam mit ihrem Ehemann um den Haushalt. Dies wird in der Beschwerde nicht grundsätzlich bestritten. Geltend gemacht wird, der - selber teilinvalide - Ehemann habe sich zu einem wesentlichen Anteil um den Tagesablauf der Versicherten und um den Haushalt sowie um die sozialen Kontakte zu kümmern. Selbst wenn dies als ausreichend betrachtet würde, um das Kriterium selber als erfüllt anzusehen, genügte es aber nicht, um bei der notwendigen Gesamtbetrachtung die invalidisierende Wirkung der Schmerzstörung zu bejahen.
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3.3 Die Versicherte macht schliesslich geltend, es hätte eine berufliche Abklärung durchgeführt werden müssen. Inwiefern dies bei der gegebenen vollen Arbeitsfähigkeit Erkenntnisse brächte, welche einen Leistungsanspruch zu stützen vermöchten, ist aber nicht ersichtlich.
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4.
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Mit Blick darauf, dass in der angestammten wie auch in Verweisungstätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, wären Weiterungen zum Rentenanspruch und zu dem hiefür erforderlichen Invaliditätsgrad an sich nicht erforderlich. Das kantonale Gericht hat dennoch einen Einkommensvergleich vorgenommen: Das im Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) bestimmte die Vorinstanz anhand des zuletzt erzielten Lohnes, das trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, dass selbst bei Annahme der für die Versicherte vorteilhaftesten Parameter ein Invaliditätsgrad unter den für einen Rentenanspruch erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit Anfang 2008 geltenden Fassung) resultiere.
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Die diesbezüglichen Einwendungen der Versicherten vermöchten keinen höheren Invaliditätsgrad zu begründen. Geltend gemacht wird zum einen, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens hätte auf das erhaltene Arbeitslosentaggeld abgestellt werden sollen. Dies trifft klarerweise nicht zu. Massgebend ist das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG). Die Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach anderen Gesichtspunkten. Sodann wird in der Beschwerde postuliert, beim Invalideneinkommen hätte der höchstmögliche leidensbedingte Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 75) vorgenommen werden sollen. Es wird jedoch nicht näher begründet, aufgrund welcher einkommensrelevanter Faktoren sich ein solcher Abzug rechtfertigen könnte.
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5.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
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6.
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Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. März 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Lanz
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