BGer 6B_943/2008 |
BGer 6B_943/2008 vom 18.05.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_943/2008
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Urteil vom 18. Mai 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf Strafanzeige,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. September 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Bedrohung bzw. Belästigung ("harassement, threat"), willkürlichem Handeln ("arbitraring act" [recte wohl: arbitrary act]) und Erpressung ("blackmailing") nicht eingetreten und ein dagegen erhobener Rekurs abgewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer trotz (rechtshilfeweiser zugestellter) Aufforderung vom 1. Dezember 2008 keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete, wurde er am 10. März 2009 androhungsgemäss mit im amtlichen Bundesblatt publizierter Verfügung dazu aufgefordert, innert 20 Tagen, laufend ab Publikation, dem Schweizerischen Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 62 BGG einzuzahlen. Nach unbenutztem Ablaufen der Frist wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2009 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis angesetzt. Da auch diese Frist unbenutzt verstrich, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3.
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Wie angedroht (vgl. rechtshilfeweise zugestellte Verfügung vom 1. Dezember 2008) unterbleibt die Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils an den Beschwerdeführer wegen unterbliebener Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.
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Lausanne, 18. Mai 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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