BGer 6B_927/2008
 
BGer 6B_927/2008 vom 02.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_927/2008
Urteil vom 2. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
Gegenstand
Versuchtes Inverkehrbringen von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB); versuchtes Anwenden von verbotenen Stoffen bei der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 15. Juli 2008.
Sachverhalt:
A.
Am 2. Mai 2006 meldete X.________ beim Amt für Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern auf dem entsprechenden Formular "Meldung Hanfanbau 2006" den Anbau von Hanfpflanzen der Sorte Bauernhanf auf einer Fläche von 30 Aren. Als Bezugsquelle für das Saatgut gab er die Firma A.________ GmbH und als Verwendungszweck des Hanfs "Eigenbedarf" an. Mit Verfügung vom 11. September 2006 erteilte das Amtsstatthalteramt Sursee der Kantonspolizei Luzern den Auftrag, vom Hanffeld Proben zu nehmen und diese dem kantonalen Labor Luzern zwecks Bestimmung des THC-Gehalts zu überbringen. Mit Verfügung vom gleichen Tag (11. September 2006) ordnete das Amtsstatthalteramt Sursee die Beschlagnahme sämtlicher Hanfpflanzen auf dem fraglichen Feld an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht bekannt, wofür X.________ den Hanf verwenden wolle. Es bestehe der Verdacht, dass er den Hanf an seine Tiere verfüttern wolle, was unzulässig sei. X.________ wurde unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB darauf hingewiesen, dass eine Ernte der Hanfpflanzen ohne vorherige Einwilligung der Strafverfolgungsbehörden unzulässig sei. Über das weitere Vorgehen bezüglich der Hanfpflanzen sollte nach dem Bekanntwerden des THC-Gehalts entschieden werden. Die Analyse der am 2. Oktober 2006 vom Feld entnommenen beiden Hanfpflanzen durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz des Kantons Luzern ergab gemäss dessen Untersuchungsbericht vom 17. Oktober 2006 THC-Gehalte von 1,5 bzw. 2,7 Prozent. X.________ erntete am 5. Oktober 2006 das Hanffeld und brachte die Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage, wo sie zu Futterwürfeln verarbeitet wurden. Die Ernte ergab 675 kg Futterwürfel, welche X.________, abgepackt in 13,5 Säcke zu 50 kg, in seiner Scheune lagerte mit dem Plan, sie an seine Nutztiere zu verfüttern.
B.
B.a Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Sursee vom 7. Mai 2007 wurde X.________ wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten Produktionsmitteln mit einer Busse von 400 Franken bestraft. Dagegen erhob X.________ Einsprache.
Mit Entscheid des Amtsstatthalteramts Sursee vom 17. September 2007 wurde X.________ in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. k und Abs. 4 LwG in Verbindung mit Art. 22 StGB der versuchten Verfütterung von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung schuldig gesprochen und mit einer Busse von 350 Franken bestraft.
X.________ erhob Einsprache, womit die Akten dem Amtsgericht Sursee zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen wurden.
B.b Das Amtsgericht Sursee sprach X.________ mit Urteil vom 17. Januar 2008 vom Vorwurf des versuchten Verfütterns von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit Art. 160 LwG frei. Zudem hob es die Verfügung des Amtsstatthalteramts Sursee vom 11. September 2006 betreffend die Beschlagnahme der Hanfpflanzen auf.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erklärte die Appellation mit den Anträgen, X.________ sei wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG, eventualiter Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG, in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von 1'000 Franken zu bestrafen. Zudem seien die beschlagnahmten Hanffutterwürfel nach Art. 69 StGB einzuziehen und unter Kostenfolge für X.________ durch die Kantonspolizei Luzern zu vernichten.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 15. Juli 2008 frei. Es ordnete abweichend von der ersten Instanz gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung der beschlagnahmten Hanffutterwürfel zwecks Vernichtung an.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von X.________ wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten Produktionsmitteln ohne Zulassung (gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. k LwG, eventualiter Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Landwirtschaft haben als Fachbehörden zur Beschwerde beziehungsweise zum angefochtenen Urteil Stellungnahmen eingereicht.
X.________ stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Handlung, die nach der Auffassung der Beschwerdeführerin als strafbarer Versuch einer Übertretung im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 173 LwG), eventualiter einer Übertretung im Sinne des Lebensmittelgesetzes (Art. 48 LMG) zu qualifizieren ist. Solche Übertretungen verjähren mangels einer spezialgesetzlichen Regelung gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches innert drei Jahren (Art. 109 und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Das gilt auch für die Verjährung von Übertretungen (vgl. Art. 104 StGB). Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem die Verjährung nicht mehr eintreten kann, ist ein verurteilendes, nicht aber ein freisprechendes Erkenntnis zu verstehen (BGE 134 IV 328 E. 2.1).
Der Beschwerdegegner ist sowohl vom Obergericht als auch vom Amtsgericht freigesprochen worden. Er ist jedoch vom Amtsstatthalteramt Sursee durch Strafverfügung vom 7. Mai 2007 und, auf seine Einsprache hin, durch begründeten Entscheid vom 17. September 2007 verurteilt worden. Der Entscheid des Amtsstatthalteramtes vom 17. September 2007 erging, nachdem der Beschwerdegegner untersuchungsrichterlich einvernommen und ihm Akteneinsicht gewährt worden war. Der Entscheid des Amtsstatthalteramtes (vgl. hiezu §§ 131 ff. StPO/LU) ist - ähnlich wie eine Strafverfügung der Verwaltungsbehörde gemäss Art. 70 VStrR im Bundesverwaltungsstrafverfahren (siehe dazu BGE 133 IV 112 E. 9.4.4) - als ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB anzusehen, womit die Verfolgungsverjährung zu laufen aufgehört hat.
2.
Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) regelt in Art. 173 die Übertretungen. Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG wird unter anderem bestraft, wer der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG ist durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, in dem Sinne ergänzt worden, dass darin neben den bereits genannten Tathandlungen des Produzierens, Einführens und Inverkehrbringens neu die Tathandlungen des Lagerns, Beförderns, Anbietens und Anpreisens genannt werden. Art. 160 LwG regelt die Zulassungspflicht. Gemäss Art. 160 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. Nach Art. 160 Abs. 2 LwG kann er einer Zulassungspflicht unter anderem unterstellen: a) die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; b) Produzentinnen und Produzenten von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial. Nach Art. 158 Abs. 1 LwG gelten als Produktionsmittel unter anderem die Futtermittel. Der Bundesrat hat unter anderem gestützt auf Art. 160 LwG die Verordung vom 26. Mai 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung; SR 916.307) erlassen. Diese Verordnung regelt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. Futtermittel sind gemäss Art. 2 Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung dürfen Futtermittel nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Nach Art. 23a der Futtermittel-Verordnung kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Gestützt auf mehrere Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 10. Juni 1999 die Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung; SR 916.307.1) erlassen, zu welcher elf Anhänge bestehen. Diese Anhänge sind in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind aber unter anderem über die Internet-Adresse http://www.alp.admin.ch abrufbar. Nach Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung sind die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgeführt. Gemäss Anhang 4 ("Liste der verbotenen Stoffe und Verwendungen") Teil 2 lit. l dürfen Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden. Dieses Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere gilt seit dem 1. März 2005.
2.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung von der Delegationsnorm in Art. 160 LwG nur gedeckt ist, soweit es um die Zulassung der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Produktionsmitteln beziehungsweise der Produzenten von Futtermitteln geht. Hingegen habe der Bundesrat nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht die Produktion von Futtermitteln ebenso wenig einer Zulassungspflicht unterstellen dürfen wie das Verfüttern von Futtermitteln an Nutztiere beziehungsweise das Futtermittel generell, da der Bundesrat hiezu in Art. 160 LwG nicht ermächtigt werde. Die Herstellung von Futtermitteln sei daher nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht nicht rechtsgültig der Zulassungspflicht unterstellt gewesen. Daher habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er aus den Hanfpflanzen Futtermittel für seine Nutztiere hergestellt habe, nicht im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert. Dass der Beschwerdegegner nach seinem Plan diese Futtermittel seinen eigenen Nutztieren habe verfüttern wollen, kann gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz nicht als versuchtes Inverkehrbringen qualifiziert werden, weil das Verfüttern an die eigenen Tiere kein Inverkehrbringen sei. Demnach habe sich der Beschwerdegegner durch das inkriminierte Verhalten nicht strafbar gemacht.
Gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz fällt entgegen dem Eventualstandpunkt der Beschwerdeführerin auch eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) ausser Betracht, wonach bestraft wird, wer bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Welche Stoffe bei der landwirtschaftlichen Produktion verboten seien, ergebe sich aus dem Landwirtschaftsgesetz und dem gestützt darauf erlassenen Verordnungsrecht. Daher falle eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG aus denselben Gründen wie eine Verurteilung wegen Widerhandlung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG ausser Betracht.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Verhalten des Beschwerdegegners allerdings bei Anwendung des seit 1. Januar 2008 geltenden Rechts strafbar wäre, und zwar gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG. Nach dieser Bestimmung in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. Gemäss Art. 159 Abs. 2 LwG muss die Verwendungsanweisungen beachten, wer Produktionsmittel verwendet. Nach Art. 159a LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Die Vorinstanz bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass sich somit nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht gemäss Art. 173 Abs. 1lit. i LwG strafbar macht, wer aus Hanfpflanzen Tierfutter produziert oder solches Tierfutter an Nutztiere verfüttert. Denn gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung dürfen Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden.
Weil somit nach der Auffassung der Vorinstanz gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Recht die Verfütterung der beschlagnahmten Hanffuttermittel an die eigenen Nutztiere des Beschwerdegegners strafbar ist, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. Juli 2008 trotz des Freispruchs des Beschwerdegegners die beschlagnahmten Hanffuttermittel gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Hanffutterwürfel, falls sie ihm belassen würden, seinen Nutztieren verfüttern und somit eine strafbare Handlung begehen würde.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 23a der Futtermittel-Verordnung habe entgegen der Meinung der Vorinstanz schon seit langem eine einwandfreie gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG. Gemäss Art. 159a LwG, eingefügt durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft sei 1. Januar 2004, kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen und insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Gestützt auf diese Bestimmung hat nach der Auffassung der Beschwerdeführerin der Bundesrat durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, in die Futtermittel-Verordnung den neuen Art. 23a eingefügt, wonach das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Stoffe festlegen kann, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Das im Anhang 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung statuierte Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere, das sich auf Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung stütze, habe somit eine klare gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG.
2.3 Das Bundesamt für Gesundheit kann sich mangels Kenntnis der Hintergründe des Verbots gemäss Art. 23a der Futtermittel-Verordnung nicht dazu äussern, ob zur Zeit der inkriminierten Handlung das Landwirtschaftsgesetz eine genügende Grundlage für Art. 23a der Futtermittel-Verordnung enthielt. Sollte die Frage bejaht werden, wäre nach der Ansicht des Bundesamtes für Gesundheit die Verfütterung von Hanf an Nutztiere ein gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG (in Verbindung mit Art. 7 LMG) strafbares Verhalten. Soweit der Hanf nicht verfüttert worden sei, falle höchstens ein strafbarer Versuch (Art. 48 Abs. 2 LMG) in Betracht.
Das Bundesamt für Landwirtschaft hält in seiner Stellungnahme fest, dass Art. 23a der Futtermittel-Verordnung und Anhang 4 der Futtermittelbuch-Verordnung seit 1. Januar 2004 eine einwandfreie gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG hätten, was die Vorinstanz übersehen habe. Mit der Verwendung von Hanf für die Produktion von Futtermitteln für seine Nutztiere habe der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG versucht, verbotene Stoffe bei der landwirtschaftlichen Produktion anzuwenden, und sich somit der versuchten Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG strafbar gemacht. Zudem habe der Beschwerdegegner dadurch, dass er die Hanfpflanzen im Jahre 2006 in die Gastrocknungsanlage gebracht habe, wo sie zu Futterwürfeln verarbeitet worden seien, welche er in der Folge an seine Nutztiere habe verfüttern wollen, den Tatbestand Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Weitergabe der geernteten Hanfpflanzen an die Gastrocknungsanlage zwecks Verarbeitung zu Futterwürfeln als ein Inverkehrbringen im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise auf die alte, bis Ende Dezember 2005 geltende Fassung von Art. 2 Abs. 2 lit. d der Futtermittel-Verordnung gestützt, welcher das Inverkehrbringen als "jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung" definiert habe. Die neue, am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Fassung von Art. 2 Abs. 2 lit. d der Futtermittel-Verordnung (AS 2005 5555) definiere das Inverkehrbringen demgegenüber als "Bereithalten von Futtermitteln ... sowie Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe". Die Verbringung von Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage zwecks Verarbeitung zu Futterwürfeln sei in in diesem Sinne eine andere Form der Weitergabe und damit als ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG zu qualifizieren. Die Weitergabe an die Trocknungsanlage sei strafwürdig, weil sie die Verfütterung ermöglichen sollte, welche ja verboten sei.
2.4 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in der im Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 160 LwG betreffe die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, nicht die Produktion für den Eigenbedarf. Die allfällige Missachtung eines gestützt auf Art. 159a LwG und Art. 23a der Futtermittel-Verordnung erlassenen Verwendungsverbots sei nicht nach Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG strafbar, welcher sich auf Art. 160 LwG und nicht auf Art. 159a LwG beziehe. In Betracht komme allenfalls Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG, doch habe diese Strafbestimmung im Zeitpunkt der inkriminierten Tat noch nicht bestanden. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, er sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG zu bestrafen, werde in der Beschwerde überhaupt nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Übrigen falle eine Verurteilung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG ausser Betracht, weil das Landwirtschaftsgesetz als "lex specialis" Vorrang habe. Das Lebensmittelgesetz verweise in Art. 9 Abs. 1 lit. a hinsichtlich eines möglichen Verbots von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen ausdrücklich auf Art. 158 und 159 LwG. Mit diesem Querverweis auf das Landwirtschaftsgesetz als "lex specialis" sei es ausgeschlossen, dass eine landwirtschaftsgesetzlich als nicht strafbar geltende Produktionsweise durch das Lebensmittelgesetz als strafbar erklärt werden könne. Ein solcher Widerspruch auf gesetzlicher Ebene vertrüge sich nicht mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege stricta" gemäss Art. 1 StGB. Im Weiteren macht der Beschwerdegegner geltend, dass der Anhang 4 der Futtermittelbuch-Verordnung, welcher die als Futtermittel verbotenen Stoffe auflistet, weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch im Bundesblatt veröffentlicht worden sei. In der in der Amtlichen Sammlung publizierten Futtermittelbuch-Verordnung werde am Ende in einer Fussnote lediglich darauf hingewiesen, dass Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich seien, und dass die Anhänge auch im Internet unter anderem über die Adresse www.alp.admin.ch, abrufbar seien. Nach dem in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK verankerten Legalitätsprinzip sei es zwingend erforderlich, dass eine Strafnorm vollständig veröffentlicht werde. Diesem Erfordernis würden die Anhänge der Futtermittelbuch-Verordnung offensichtlich nicht gerecht, da sie weder in der gemäss dem Publikationsgesetz massgeblichen Amtlichen Sammlung noch im Bundesblatt publiziert worden seien. Es gehe nicht an, dass der Bürger departementale Vorschriften bei einer Amtsstelle oder auf dem Internet abrufen müsse, um sich über die Strafbarkeit eines Verhaltens zu informieren. Straf-Erlasse seien keine Hol-Schuld des Bürgers, sondern eine Bring-Schuld des Gesetzgebers in Form amtlicher Publikation. Dies gelte umso mehr, als die Kenntnis von Strafvorschriften letztlich voraussetzungslos erwartet werde. Abschliessend macht der Beschwerdegegner geltend, er habe vom Verbot von Hanf als Futtermittel für die eigenen Nutztiere bis zur Intervention der Polizei im September 2006 nicht die geringste Kenntnis gehabt. Nachdem er den Anbau von Hanf zur Herstellung von Futtermitteln für den Eigenbedarf dem Kantonalen Amt für Landwirtschaft pflichtgemäss per Formular gemeldet habe und von dieser Amtsstelle ihm gegenüber keinerlei Vorbehalte gemacht worden seien, habe er nach dem Vertrauensprinzip erst recht davon ausgehen dürfen, dass die Hanfproduktion zum Eigenbedarf zulässig sei. Er habe im Sommer 2006 vom departemental erst im Jahre 2006 erlassenen, nicht ordnungsgemäss publizierten Verbot der Verwendung von Hanf als Futtermittel für die eigenen Nutztiere schlicht nichts wissen können, zumal das kantonale Landwirtschaftsamt ihn auf seine Hanfanbau-Meldung hin im Glauben gelassen habe, dass die Verfütterung von Hanf an die eigenen Nutztiere nach wie vor rechtskonform sei. Bei dieser Ausgangslage könne ihm auch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
3.
3.1 Art. 160 Abs. 2 LwG hatte in seiner ursprünglichen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 29. April 1998 (AS 1998 3033) den folgenden Wortlaut:
"Er (der Bundesrat) kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen;
b. die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial."
Diese Bestimmung entsprach Art. 157 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs. Sie wird in der Botschaft (BBl 1996 IV 1 ff., 275 ff.) nicht erläutert.
Art. 160 Abs. 2 LwG ist im Rahmen der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, teilweise geändert worden. Bei Gelegenheit dieser Teilrevision wurde - im ganzen Gesetz - der Begriff der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" durch den Begriff der "Produktionsmittel" ersetzt, wobei sich an dessen Definition (siehe dazu Art. 158 Abs. 1 LwG) nichts änderte und darunter nach wie vor unter anderem die Futtermittel fallen. Gemäss Art. 160 Abs. 2 LwG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung kann der Bundesrat nach lit. a nicht mehr nur die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln, sondern neu auch deren Importeure und Inverkehrbringer einer Zulassungspflicht unterstellen. Nach dem neuen Wortlaut von lit. b kann er nicht mehr die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial, sondern stattdessen die Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial einer Zulassungspflicht unterstellen. Zu diesen Änderungen wird in der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (BBl 2002 4721 ff.) ausgeführt, dass gemäss den bisherigen Bestimmungen der Bundesrat legitimiert sei, die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie die Einfuhr und das Inverkehrbringen landwirtschaftlicher Produktionsmittel der Zulassungspflicht zu unterstellen. Die Änderung von Buchstabe a bezwecke, dass die Zulassungspflicht, welcher gegenwärtig vermarktete Produktionsmittel unterstehen, auch für Personen gelten könne, die diese in Verkehr bringen. Die gesetzliche Anpassung ermögliche folglich, den Futtermittelhandel der Zulassungspflicht und Buchführungspflicht über die vermarkteten Futtermittel zu unterstellen. Diese Anforderungen betreffend die Rückverfolgbarkeit seien in der EU bereits heute massgebend. Gemäss den weiteren Ausführungen in der Botschaft können mit der Präzisierung von Buchstabe b die Produzentinnen und Produzenten von Saatgut und Futtermitteln einer Zulassungspflicht unterstellt werden, was der heutigen Praxis entspreche (a.a.O., S. 4843).
Allerdings ist nach der durch die Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes von 2003 insoweit unverändert gebliebenen Strafbestimmung weiterhin strafbar unter anderen, wer der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt. Die Strafbestimmung ist mithin unverändert geblieben, obschon nach dem revidierten Wortlaut von Art. 160 Abs. 2 lit. b LwG offenbar nicht mehr das Produktionsmittel als solches, sondern der Produzent der Zulassungspflicht unterstellt werden kann.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier jedoch dahingestellt bleiben.
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht (Art. 160 LwG) unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Eine solche Straftat hat der Beschwerdegegner aus nachstehenden Gründen nicht begangen.
Der Beschwerdegegner hat in seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen angebaut, geerntet, in eine Gastrocknungsanlage gebracht, wo sie zu Futterwürfeln verarbeitet wurden, die Hanffutterwürfel wieder abgeholt und in seiner Scheune gelagert. Er hat all dies getan, um dieses Futtermittel an seine eigenen Nutztiere zu verfüttern. Das Verfüttern von Futtermitteln an die eigenen Nutztiere ist offensichtlich kein Inverkehrbringen, und daher können die Handlungen, welche der Beschwerdegegner mit dem Plan vornahm, das Hanffutter seinen Nutztieren zu verfüttern, nicht als versuchtes Inverkehrbringen qualifiziert werden. Wenn aber das Verbringen der geernteten Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage zur Verarbeitung zu Futterwürfeln als Inverkehrbringen zu qualifizieren wäre, wie die Beschwerdeführerin meint, dann läge entgegen ihrer Auffassung nicht lediglich ein Versuch des Inverkehrbringens vor, sondern ein Inverkehrbringen als vollendete Tat. Die Verbringung der geernteten Hanfpflanzen in die Gastrocknungsanlage kann indessen unter den gegebenen Umständen, dass der Beschwerdegegner die zu Hanffutterwürfeln verarbeiteten Hanfpflanzen plangemäss wieder abholte, um sie seinen eigenen Nutztieren zu verfüttern, nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht als ein Inverkehrbringen von Produktionsmitteln qualifiziert werden. Zwar ist der Begriff des "Inverkehrbringens" weit zu fassen. Darunter fallen gemäss der Definition in Art. 2 Abs. 2 lit. d der Futtermittel-Verordnung das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke, einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form entgeltlicher oder unentgeltlicher Weitergabe, sowie Verkauf, Vertrieb und andere Formen der Weitergabe. Indem der Beschwerdegegner die geernteten Hanfpflanzen zur Verarbeitung zu Futterwürfeln in die Gastrockungsanlage gebracht und danach als Futterwürfel wieder zurückgenommen hat, um diese an seine Nutztiere zu verfüttern, hat er die Produktionsmittel entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Landwirtschaft aber gerade nicht weitergegeben und sie nicht im Sinne des Straftatbestands von Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verkehr gebracht.
3.3 Ein Sachverhalt der vorliegenden Art ist indessen ohnehin kein Anwendungsfall von Art. 160 LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. k LwG, sondern aus nachstehenden Gründen ein Anwendungsfall von Art. 159a LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG, wobei allerdings eine Bestrafung des Beschwerdegegners in Anwendung dieser Bestimmungen ausser Betracht fällt, weil Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG im Zeitpunkt der inkriminierten Tat noch nicht bestand.
3.4 Der Anhang 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung listet in seinem Teil 2 eine ganze Reihe von Produkten auf, die "weder zur Produktion von Futter für Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden" dürfen. Dazu gehören gemäss lit. l "Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art". Der Anhang 4 stützt sich auf Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, wonach Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgelistet sind. Die Kompetenz des Departements, die in Futtermitteln verbotenen Stoffe zu bezeichnen, gründet sich auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung ("Verwendungsverbot"), der durch Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, in die Futtermittel-Verordnung eingefügt worden ist. Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung kann das Departement die Stoffe festlegen, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist. Art. 23a der Futtermittel-Verordnung hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 159a LwG ("Verwendungsverbot"), der durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, in das Landwirtschaftsgesetz eingefügt worden ist. Nach Art. 159a LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft ermächtigt Art. 159a LwG den Bundesrat, die Verwendung bestimmter Produktionsmittel auf Betriebsebene zu beschränken oder zu verbieten. Sie ergänzt die Einschränkung der Vermarktung und kann sich vor allem als nützlich erweisen, wenn Landwirtinnen und Landwirte Produktionsmittel selber herstellen können und diese daher nicht in Verkehr gebracht werden (Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes , BBl 2002 4721 ff., 4842). Zwar räumt Art. 159a LwG die Kompetenz zum Verbot der Verwendung von Produktionsmitteln, worunter auch Futtermittel fallen (siehe Art. 158 Abs. 2 LwG), dem Bundesrat ein. Der Bundesrat kann aber nach Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung, worin das Verfüttern von Hanf oder Produkten davon in jeder Form und Art an Nutztiere verboten wird, hat somit nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin eine klare formell-gesetzliche Grundlage in dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 159a LwG.
3.5 Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Art. 159 LwG nicht einhält (siehe AS 1998 3033 ff., 3077). Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG wurde im Rahmen der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, um eine zweite Tatbestandsvariante ergänzt. Gemäss Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung wird bestraft, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. In der Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2006 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik/Agrarpolitik 2011 (BBl 2006 6337 ff.) wird zur Änderung und Ergänzung verschiedener Strafbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes festgehalten, es habe sich gezeigt, dass für die Durchsetzung gewisser Verbote, namentlich im Bereich der Produktionsmittel, die Strafbestimmungen präzisiert werden müssen (a.a.O., S. 6450). In der Botschaft wird im Weiteren ausgeführt, dass seit der ersten Verabschiedung des Landwirtschaftsgesetzes verschiedene neue Bestimmungen ins Gesetz aufgenommen worden sind, welche es dem Bundesrat ermöglichten, in den Bereichen der Kennzeichnung, der Tierzucht und der Produktionsmittel Einschränkungen und Verbote zu erlassen. Die entsprechenden Strafnormen sollten nun so angepasst oder neu geschaffen werden, dass die strafrechtlichen Instrumente für die Durchsetzung des Rechts zur Verfügung stehen, falls diese Vorschriften nicht eingehalten werden (a.a.O., S. 6470 f.).
Genau diesem Zweck dient auch die Ergänzung von Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG um eine zweite Tatbestandsvariante, wonach bestraft wird, wer die nach Artikel 159a LwG erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält. Die Missachtung eines vom Bundesrat gestützt auf Art. 159a LwG oder eines vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gestützt auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung erlassenen Verbots der Verwendung eines bestimmten Stoffes, beispielsweise von Hanf, als Futtermittel erfüllt die Tatbestandsvariante von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG. Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, hält eine nach Art. 159a LwG erlassene Vorschrift über die Verwendung nicht ein und erfüllt somit die Tatbestandsvariante von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG. Wer Handlungen vornimmt, die als Versuch des Verfütterns eines verbotenen Stoffes an Nutztiere qualifiziert werden können, macht sich des Versuchs der Widerhandlung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG strafbar. Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 LwG ist strafbar, wie Art. 173 Abs. 4 LwG ausdrücklich bestimmt.
Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG ist indessen erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und bestand im Zeitpunkt der vorliegend inkriminierten Tat im Jahre 2006 noch nicht. Die Missachtung eines gestützt auf Art. 159a LwG erlassenen Verwendungsverbots, beispielsweise des Verbots der Verwendung von Hanf als Futtermittel für Nutztiere, war bis Ende 2007 nicht nach der Landwirtschaftsgesetzgebung strafbar. Diese Lücke unter anderem wurde mit den Änderungen und Ergänzungen der Strafbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes durch Bundesgesetz vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, geschlossen.
3.6 Allerdings macht sich gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung strafbar, wer die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 LwG nicht einhält. Art. 159 LwG ist seit dem Erlass des Landwirtschaftsgesetzes im Jahre 1998 bis zum heutigen Zeitpunkt unverändert geblieben, mit der Ausnahme, dass im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes im Jahre 2003 der ursprüngliche Begriff der "landwirtschaftlichen Hilfsstoffe" - wie im ganzen Gesetz - durch den Begriff der "Produktionsmittel" ersetzt worden ist (siehe dazu Art. 158 LwG). Wer Produktionsmittel verwendet, muss gemäss Art. 159 Abs. 2 LwG die Verwendungsanweisungen beachten, und wer solche Verwendungsanweisungen missachtet, wird gemäss aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG respektive Art. 173 Abs. 1 lit. i erste Hälfte LwG bestraft. Art. 159 Abs. 2 LwG und die darauf Bezug nehmende Strafbestimmung erfassen die Nicht-Einhaltung von Verwendungsanweisungen bei der Verwendung von an sich erlaubten Produktionsmitteln. Art. 159 Abs. 2 LwG erfasst mithin nicht die Verwendung eines gar nicht erlaubten, sondern verbotenen Produktionsmittels, und diese Bestimmung bildet daher auch keine gesetzliche Grundlage für den Erlass von Verwendungsverboten. Aus diesem Grunde wurde durch Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 Art. 159a LwG in das Gesetz eingefügt, welcher den Bundesrat ermächtigt, die Verwendung von Produktionsmitteln zu beschränken oder zu verbieten. Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, missachtet nicht eine Verwendungsanweisung im Sinne von Art. 159 Abs. 2 LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i erste Hälfte LwG beziehungsweise aArt. 173 Abs. 1 lit. i LwG, sondern hält im Sinne von Art. 159a LwG in Verbindung mit Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG eine Vorschrift über die Verwendung nicht ein.
3.7 Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung im Sinne von aArt. 173 Abs. 1 lit. k LwG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verstösst somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegen Bundesrecht.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt wie bereits im kantonalen Verfahren eventualiter eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen versuchter Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4.1 Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) erfasst nach seinem Art. 2 Abs. 2 auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG wird bestraft, wer bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Dieser Tatbestand setzt mangels einer entsprechenden Einschränkung nicht voraus, dass der angewendete Stoff nach diesem Gesetz, d.h. nach dem Lebensmittelgesetz, oder nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Der Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der angewendete Stoff nach dem Landwirtschaftsgesetz oder nach einer gestützt darauf erlassenen Verordnung verboten ist. Zur landwirtschaftlichen Produktion im Sinne des Lebensmittelgesetzes gehört auch die Fütterung von Nutztieren, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient (siehe auch Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LMG).
4.2 Hanf zur Fütterung von Nutztieren ist ein verbotener Stoff, wie sich aus Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung ergibt, der sich auf Art. 23a der Futtermittel-Verordnung und auf Art. 159a LwG stützt (siehe E. 3.4 hiervor). Wer bei der landwirtschaftlichen Produktion Hanf an Nutztiere verfüttert, wendet mithin einen verbotenen Stoff an und erfüllt daher den Tatbestand von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG, soweit die landwirtschaftliche Produktion der Herstellung von Lebensmitteln dient und deshalb gemäss Art. 2 Abs. 2 LMG vom Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes erfasst wird.
4.3 Wer Hanf an Nutztiere verfüttert, erfüllt allerdings seit dem 1. Januar 2008 auch den Tatbestand von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG, da er dadurch im Sinne dieser Bestimmung eine nach Artikel 159a LwG erlassene Vorschrift über die Verwendung nicht einhält (siehe E. 3.5 hiervor).
Ob zwischen den Tatbeständen von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG einerseits und Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG andererseits Idealkonkurrenz oder aber unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) besteht und welcher Tatbestand im letzteren Falle Vorrang hat und somit anzuwenden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG ohnehin schon deshalb nicht anwendbar, weil er im Zeitpunkt der inkriminierten Tat im Jahre 2006 noch nicht bestand. Daher ist vorliegend Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG anwendbar.
4.4 Auch der Versuch einer Übertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 LMG ist strafbar, wie Art. 48 Abs. 2 LMG ausdrücklich bestimmt. Der Beschwerdegegner hat im Jahre 2006 auf seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen angebaut, das Hanffeld am 5. Oktober 2006 geerntet, die geernteten Hanfpflanzen in eine Gastrocknungsanlage gebracht, wo sie zu Hanffutterwürfeln verarbeitet wurden, und hernach in seiner Scheune gelagert mit dem Plan, sie seinen Nutztieren (Kühen und Schweinen) zu verfüttern. Die Schwelle zum strafbaren Versuch der Anwendung von verbotenen Stoffen (Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG) war objektiv jedenfalls in dem Zeitpunkt überschritten, als der Beschwerdegegner die Hanffutterwürfel von der Gastrockungsanlage abholte und in seiner Scheune lagerte, um sie seinen Nutztieren zu verfüttern.
5.
5.1 Gemäss Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung ("Verbotene Stoffe") sind die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgeführt. Der Text dieses Anhangs ist wie der Text der übrigen zehn Anhänge zur Futtermittelbuch-Verordnung in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht, wie in der Fussnote 56 des in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und in der Systematischen Sammlung publizierten Textes der Verordnung ausdrücklich festgehalten wird. Gemäss dieser Fussnote sind Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich und die Anhänge auch im Internet unter anderem über die Adresse www.alp.admin.ch abrufbar. Es kann mithin nicht bereits dem in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und entsprechend in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlichten Text entnommen werden, dass Hanf zu den Stoffen gehört, deren Verwendung als Futtermittel verboten ist.
5.2 Das Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) bezeichnet in Art. 2 die Erlasse des Bundes, die in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht werden. Dazu gehören unter anderem die Verordnungen des Bundesrates (lit. d) und die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden (lit. e). Gemäss Art. 5 Abs. 1 PublG werden Texte, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn sie (a.) nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen, (b.) von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden. Diese Texte werden gemäss Art. 5 Abs. 3 PublG in einem anderen Publikationsorgan oder als Sonderdruck veröffentlicht oder von der zuständigen Amtsstelle auf Verlangen abgegeben. Die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) ist gemäss Art. 11 Abs. 2 PublG eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse sowie Verträge zwischen Bund und Kantonen, die in der AS veröffentlicht wurden und noch gelten, sowie der Kantonsverfassungen. Sie wird periodisch nachgeführt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 PublG werden die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt in gedruckter und in elektronischer Form veröffentlicht. Bei Texten, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, kann sich die Veröffentlichung gemäss Art. 16 Abs. 2 PublG auf die gedruckte oder die elektronische Form beschränken. Auf Texte, die nicht in der AS, sondern in einem anderen Publikationsorgan oder als Sonderdruck veröffentlicht oder von der zuständigen Amtsstelle auf Verlangen abgegeben werden, ist gemäss Art. 5 Abs. 3 Satz 2 PublG unter anderem Artikel 8 Absatz 1 PublG anwendbar, wonach Rechtspflichten aus Texten entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
5.3 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass Erlasse nicht zwingend in der AS und entsprechend in der SR zu veröffentlichen sind, sondern auch auf andere Weise rechtswirksam veröffentlicht werden können. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt von "nulla poena sine lege scripta et stricta" unbedenklich, dass man nicht bereits aus dem in der AS veröffentlichten Text des Erlasses, sondern, entsprechend einem darin enthaltenden Hinweis, lediglich aus "Separatdrucken" der Verordnung sowie über bestimmte Internetadressen erfährt, dass zu den gemäss Art. 18 der Futtermittelbuch-Verordnung als Futtermittel verbotenen Stoffen unter anderem Hanf gehört.
6.
Die Futtermittel-Verordnung gilt allerdings nach ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung gemäss Verordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. September 2008, nicht für Ausgangsprodukte (siehe zu diesem Begriff Art. 2 Abs. 1 lit. a der Futtermittel-Verordnung), die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Futtermittel-Verordnung unter den in Art. 1 Abs. 2 lit. a genannten Voraussetzungen nicht gilt, gelten offenbar auch die gestützt auf Art. 23a dieser Verordnung erlassenen Verwendungsverbote, beispielsweise von Hanf als Futter für die eigenen Nutztiere ("Eigenbedarf"), nicht. Dies würde bedeuten, dass Hanf, der in einem Landwirtschaftsbetrieb produziert wird, den zum Landwirtschaftsbetrieb gehörenden Nutztieren verfüttert werden darf und insoweit der Hanf kein verbotener Stoff im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG ist. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung ist am 25. Juni 2008 erlassen worden und am 1. September 2008 in Kraft getreten. Die Bestimmung bestand mithin im Zeitpunkt der inkriminierten Tat im Jahre 2006 und im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 15. Juli 2008 nicht. Damals galt die Futtermittel-Verordnung gemäss ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a nicht "für alle auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden" (siehe AS 1999 1780). Der Beschwerdegegner hat zwecks Produktion von Futtermitteln für die eigenen Nutztiere auf seinem Landwirtschaftsbetrieb Hanfpflanzen angebaut, geerntet und in einer Gastrocknungsanlage zu Futterwürfeln verarbeiten lassen. Die Hanffutterwürfel sind daher nicht im Sinne von aArt. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners "angefallen". Demnach gilt im vorliegenden Fall die Futtermittel-Verordnung und somit auch das gestützt auf Art. 23a Abs. 1 dieser Verordnung erlassene Verbot des Verfütterns von Hanf an Nutztiere gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner freigesprochen und angesichts der Begründung dieses Freispruchs keinen Anlass gehabt, sich im Einzelnen mit den Fragen zu befassen, welche subjektiven Vorstellungen der Beschwerdegegner betreffend die Zulässigkeit der Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere hatte und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer allfälligen irrtümlichen Annahme des Beschwerdegegners, dass die Verfütterung erlaubt beziehungsweise ein Verfütterungsverbot nicht rechtsgültig gewesen sei, in Bezug auf den Vorsatz oder hinsichtlich eines Verbotsirrtums ergeben.
7.2 Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren mit diesen Fragen nicht befassen, da im angefochtenen Urteil die hiefür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Die Vorinstanz wird sich damit im neuen Verfahren auseinandersetzen. Sie wird insbesondere prüfen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass einerseits der Beschwerdegegner am 2. Mai 2006 unter Verwendung des Formulars "Meldung Hanfanbau 2006" der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern meldete, dass er auf einer Anbaufläche von 30 Aren "Bauernhanf" zum "Eigenbedarf" anbaue, und dass andererseits die Dienststelle auf diese Meldung gegenüber dem Beschwerdegegner nicht reagierte und ihm beispielsweise nicht mitteilte, dass eine etwaige Verfütterung des angebauten Hanfs an die eigenen Nutztiere verboten sei.
8.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegner durch das inkriminierte Verhalten objektiv die Schwelle zum Versuch einer Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG überschritten hat und die Vorinstanz im neuen Verfahren noch klären wird, ob die subjektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung des Beschwerdegegners erfüllt sind.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Beschwerdeführerin lediglich mit ihrem Eventualantrag teilweise obsiegt und der Ausgang des neuen Verfahrens noch offen ist, ist von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Näf