BGer 8C_382/2009 |
BGer 8C_382/2009 vom 03.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_382/2009
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Urteil vom 3. Juli 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung, Prozessvoraussetzung
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 22. April 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des B.________ vom 1. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2009 sowie die weiteren Eingaben vom 12. und 14. Mai sowie 3., 6., 13. und 23. Juni 2009 (Poststempel),
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Eingaben des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass zudem die Eingaben vom 3., 6., 13. und 23. Juni 2009 nicht innerhalb der 30tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden sind und sich auch aus diesem Grunde als unzulässig erweisen,
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dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft und schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juli 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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