BGer 8C_390/2009
 
BGer 8C_390/2009 vom 03.07.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_390/2009 {T 0/2}
Urteil vom 3. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
K.________, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GMBH, Dr. Wilfried Ludwig Weh,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 30. März 2009.
In Erwägung,
- dass K.________ am 3. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 2. Mai 2008 eingereicht hat,
- dass das Bundesverwaltungsgericht K.________ mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 aufgefordert hat, innert einer Frist bis 16. Januar 2009 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 400.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
- dass K.________ seiner ausländischen Bank am 15. Januar 2009 den Auftrag erteilt hat, Fr. 400.- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts bei der schweizerischen PostFinance zu überweisen,
- dass diesem Konto mit Verarbeitungsdatum 19. Januar 2009 und Valutadatum 20. Januar 2009 der Betrag von Fr. 388.- gutgeschrieben worden ist, wobei die Differenz von Fr. 12.- zum veranlassten Zahlungsbetrag mit Spesen begründet wurde,
- dass das Bundesverwaltungsgericht K.________ mit Verfügung vom 27. Januar 2009 aufgefordert hat, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zum einen den Nachweis der rechtzeitigen Zahlung des Kostenvorschusses zu erbringen bzw. zum vorgesehenen Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Zahlung Stellung zu nehmen und zum anderen die Restanz von Fr. 12.- des einverlangten Kostenvorschusses nachzuzahlen,
- dass K.________ am 5. Februar 2009 den Betrag von Fr. 12.- einbezahlt und mit Eingabe vom 27. Februar 2009 zur Frage der Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses Stellung genommen hat,
- dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. März 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, sowohl die Leistung des Kostenvorschusses wie auch die Stellungnahme zu dessen Rechtzeitigkeit seien verspätet erfolgt,
- dass K.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Entscheid vom 30. März 2009 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, eventuell sei der Beschwerde Folge zu geben und ab 15. Oktober 2002 eine Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass zuzusprechen,
- dass auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden könnte, da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Rentenfrage befunden, sondern einen prozessualen Entscheid auf Nichteintreten gefällt hat,
- dass dieser Entscheid gestützt auf den Verweis in Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) in Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ergangen ist,
- dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss zu erheben ist, zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen ist, unter Androhung des Nichteintretens (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
- dass die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG),
- dass K.________ in der Verfügung vom 1. Dezember 2008 auf diese Erfordernisse hingewiesen und ihm das Nichteintreten bei Nichtbefolgung angedroht worden ist,
- dass innert der gesetzten Frist bis 16. Januar 2009 ein Kostenvorschuss zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts weder der Schweizerischen Post übergeben noch einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist,
- dass die Verfügung vom 27. Januar 2009 dem Anwalt des Beschwerdeführers am 29. Januar 2009 zugestellt worden ist, womit die mit dieser Verfügung gesetzte 20-tägige Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses am 18. Februar 2008 ablief,
- dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers erst am 27. Februar 2009 und somit ebenfalls verspätet eingereicht worden ist, wobei ihr ohnehin keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, welche auf Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses schliessen liessen,
- dass der Kostenvorschuss demnach verspätet geleistet worden ist,
- dass es sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern anders verhält als im Verfahren vor dem Bundesgericht, welches ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers die Ansetzung einer Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses vorsieht (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG),
- dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist,
- dass die Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen,
- dass es namentlich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht darum geht, ob die Nachzahlung von Fr. 12.- innert der dafür gesetzten Frist erfolgt ist,
- dass sich der angefochtene Entscheid vielmehr darauf stützt, dass bereits die erste Zahlung verspätet erfolgt ist, wie dies bereits in der Verfügung vom 27. Januar 2009 festgestellt wurde, letzteres vorbehältlich einer fristgerechten und überzeugenden Stellungnahme des Beschwerdeführers, welche dann nicht eingereicht worden ist,
- dass der besagten Verfügung auch nicht entnommen werden kann, das Bundesverwaltungsgericht habe die mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 gesetzte Frist für die Leistung des Kostenvorschusses erstrecken oder wiederherstellen wollen, was im Übrigen auch nicht beantragt wurde,
- dass damit offen bleiben kann, ob, wie der Beschwerdeführer postuliert, das Erfordernis der Bezahlung des Kostenvorschusses als erfüllt zu betrachten wäre, wenn dieser in nur geringfügig zu niedrigem Umfang geleistet wird,
- dass von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wie sie vom Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin angeordnet werden kann (Art. 57 BGG), abzusehen ist, zumal sie keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten lässt,
- dass die Kosten des Verfahrens vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Lanz