BGer 8C_479/2009
 
BGer 8C_479/2009 vom 24.07.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_479/2009
Urteil vom 24. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Arnold,
Beschwerdeführer,
gegen
Röm.-kath. Kirchgemeinde X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Imbach-Arnold,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. April 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 27. Mai 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. April 2009,
in die u.a. vom Bundesgericht erlassene Verfügung vom 30. Juni 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Juli 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz