BGer 1B_203/2009
 
BGer 1B_203/2009 vom 29.07.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_203/2009
Urteil vom 29. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingaben vom 18./26. Juli 2009 gegen einen am 23. Juni 2009 betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte ergangenen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht erhoben hat;
dass sie nicht darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp