BGer 1C_340/2009 |
BGer 1C_340/2009 vom 30.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_340/2009
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Urteil vom 30. Juli 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Bürgerrechtsentlassung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2009
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
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In Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Juli 2009 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 22. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht einen Rekurs eingereicht hat;
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dass das Verwaltungsgericht den Rekurs zuständigkeitshalber dem Bundesgericht hat zukommen lassen;
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dass der Rekurs der Sache nach als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegen zu nehmen ist;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil wie überhaupt die schweizerischen Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht, dem Departement für Bildung und Kultur sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Aemisegger Bopp
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