BGer 9C_263/2009 |
BGer 9C_263/2009 vom 28.08.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_263/2009
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Urteil vom 28. August 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Parteien
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M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2009.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das mit Neuanmeldung vom 2. April 2007 gestellte Rentengesuch des 1957 geborenen M._______ mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums X.________ vom 12. Juni 2008 ablehnte (Verfügung vom 6. Oktober 2008),
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 2009 abwies,
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dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiterer medizinischer Abklärung beantragen und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt,
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dass das Bundesgericht den Anspruch auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Juni 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verneinte,
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dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass im angefochtenen Entscheid in einlässlicher und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des polydisziplinären Gutachtens des Medizinischen Zentrums X.________ vom 12. Juni 2008, die Gründe, welche zur Verneinung einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem letzten ablehnenden Entscheid (1. Februar 2005) und damit zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, dargelegt sind, worauf verwiesen werden kann,
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dass die Rüge nicht durchdringt, die IV-Stelle verhalte sich widersprüchlich und verletze die Abklärungspflicht, weil sie mit dem Eintreten auf die Neuanmeldung anhand der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin, zwar die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung bejaht habe, gleichzeitig aber dem genannten Arzt die Aussage eines unveränderten Zustandes zuschreibe; denn der hier allein zu überprüfende Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichtes vom 28. Januar 2009 erörtert nicht die Eintretensvoraussetzungen, sondern er befasst sich allein mit der Frage, ob eine rentenerhebliche Zustandsänderung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
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dass der vom Beschwerdeführer gegen den Beweiswert der Expertise des Medizinischen Zentrums X.________ vom 12. Juni 2008 einzig vorgebrachte Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Trennung von der Ehefrau zur Verbesserung seines psychischen Zustandes beigetragen haben könnte, vor dem Hintergrund der im Gutachten festgehaltenen - und im Übrigen unbestrittenen - Belastungen und Spannungen während des ehelichen Zusammenlebens nicht überzeugt,
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dass der Beschwerdeführer auch sonst nichts vorbringt, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erscheinen liesse,
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dass angesichts der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
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dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. August 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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