BGer 8C_190/2009 |
BGer 8C_190/2009 vom 03.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_190/2009
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Urteil vom 3. September 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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H.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 11. Februar 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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H.________, geboren 1972, arbeitete seit Juni 1998 für die Firma X.________ und war bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. November 2000 (erster Unfall) sowie am 23. November 2002 (zweiter Unfall) erlitt sie anlässlich von Strassenverkehrskollisionen jeweils ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Nachdem die CSS die Heilbehandlung übernommen und ein Taggeld erbracht hatte, stellte sie sämtliche Leistungen per 31. Mai 2005 ein, schloss die Unfälle folgenlos ab (Verfügung vom 13. Mai 2005) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 fest.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 21. August 2007 ab.
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Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin hob das Bundesgericht den kantonalen Gerichtsentscheid vom 21. August 2007 mit Urteil 8C_578/2007 vom 30. Mai 2008 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid über die Beschwerde an die Vorinstanz zurück.
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B.
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Nach Vervollständigung der Aktenlage und Einholung weiterer Stellungnahmen der Parteien wies das kantonale Gericht die Beschwerde wiederum ab und verneinte die Unfalladäquanz der ab 1. Juni 2005 anhaltend geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden (Entscheid vom 11. Februar 2009).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ unter anderem beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben, ihr sei über den 31. Mai 2005 hinaus ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten, die CSS habe weiterhin die Heilbehandlung zu übernehmen und der Versicherten "eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 15 %" zuzusprechen.
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Während die CSS auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Streitig ist die Unfallkausalität der ab 1. Juni 2005 anhaltend geklagten Beschwerden.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 134 V 109 ff.) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2), zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3. f. S. 112 ff.), zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen.
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3.2 Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; Urteil 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2).
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4.
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Nach Vervollständigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass Ende Mai 2005 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine organisch objektiv ausgewiesene Folgen der Unfallereignisse vom 26. November 2000 und 23. November 2002 mehr feststellbar waren und von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten waren. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hiezu BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 8.3 mit Hinweisen) auf weitere Beweiserhebungen verzichtet hat.
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5.
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Zu prüfen bleibt, ob die ab 1. Juni 2005 anhaltend geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden in einem allenfalls nicht nur natürlichen, sondern auch adäquaten Kausalzusammenhang mit den genannten Unfällen stehen. Unbestritten ist, dass die entsprechende Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 zu erfolgen hat. Während das kantonale Gericht die Ereignisse vom 26. November 2000 und 23. November 2002 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufte und bei zwei - nicht ausgeprägt - erfüllten Kriterien die Adäquanz des Kausalzusammenhanges verneinte, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Unfalladäquanz sei zu bejahen, weil es sich um Unfälle im mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Ereignissen handle und mindestens fünf Kriterien erfüllt seien.
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6.
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6.1 Vorweg ist auf die - bei ergänzter Aktenlage zutreffend erfolgte - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinzuweisen. Demgemäss erreichte die Versicherte in der Folge des ersten Unfalles ab 9. Februar 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Zudem war die ab Oktober 2002 beanspruchte physiotherapeutische Behandlung bei einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand im ausdrücklichen Einverständnis der Beschwerdeführerin von deren Krankenpflegeversicherung und nicht mehr von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Unter Mitberücksichtigung der Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.________ vom 21. Dezember 2000 auf dem Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen, wonach die Versicherte schon vor dem ersten Unfall an Spontanschmerzen beidseits im Nacken mit Ausstrahlungen in die linke Schulter gelitten hatte, ist mit der CSS davon auszugehen, dass ein allfälliger - gemäss angefochtenem Entscheid nicht signifikanter - unfallfremder Vorzustand jedenfalls vor dem zweiten Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wieder erreicht worden war. Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zum Bericht des Dr. med. M.________ vom 13. Dezember 2002, laut welchem die Beschwerdeführerin vor dem zweiten Unfall "gerade dabei [war], sich vollständig vom Schleudertrauma aus dem Jahre 2000 zu erholen."
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6.2 Entgegen der Versicherten ist keiner der beiden Unfälle im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle (oder gar im Grenzbereich zu den schweren Unfällen) einzustufen. Weder die innerorts erfolgte seitliche Kollision vom 23. November 2002 zwischen dem vortrittsberechtigten Mercedes 300 TE (in welchem die Beschwerdeführerin auf dem Beifahrersitz sass) und dem einbiegenden Ford Focus, anlässlich welcher laut Polizeirapport alle Beteiligten unverletzt blieben, noch die Auffahrkollision vom 26. November 2000, bei der ein Nissan Micra bei dichtem Verkehr auf der Autobahn A14 im Rathausentunnel infolge einer spontanen Kolonnenbildung nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermochte und in die Heckstossstange des von der Versicherten gelenkten Saab 2,3 TS prallte, ist als mindestens mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich einzuordnen. Nach dem hier allein massgebenden augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1 mit Hinweisen) sind beide Ereignisse mit der Vorinstanz als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
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6.3 Von den massgeblichen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen; vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6 S. 367 f.).
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6.3.1 Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Gleiches gilt hinsichtlich des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127).
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6.3.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Von einer nachgewiesenermassen durch den ersten Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS, welche mit Blick auf das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung von Bedeutung war (Urteil 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6.1), kann hier keine Rede sein. Gemäss Bericht des Dr. med. A.________ vom 13. Dezember 2001 zur bildgebenden HWS-Untersuchung waren keine Hinweise auf frische oder ältere Läsionen oder indirekte Zeichen einer ligamentären Läsion der HWS feststellbar. Die nach dem ersten Unfall aufgetretenen behandlungsbedürftigen Beschwerden waren noch vor dem zweiten Unfall auf den nicht signifikanten Vorzustand abgeheilt (E. 6.1 hievor). Das Adäquanzkriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist - wie vom kantonalen Gericht zutreffend erkannt - nicht erfüllt.
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6.3.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Festzuhalten ist, dass die Verhältnisse bis zum Fallabschluss auf den 31. Mai 2005 zu beurteilen sind (vgl. Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.3.3 mit Hinweis). Die nachfolgenden therapeutischen Bemühungen sind somit nicht relevant. Hier waren sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Unfall weder operative Eingriffe noch längere stationäre Rehabilitationsaufenthalte erforderlich. Neben den üblichen ärztlichen Verlaufskontrollen beschränkte sich die manualtherapeutische Behandlung im Wesentlichen auf ambulante Physiotherapie und Chirotraining (letzteres auf Vorschlag der Beschwerdeführerin). Insgesamt ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht erfüllt.
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6.3.4 Weiter können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Dieses Kriterium ist hier unbestritten - wenngleich auch weder auffallend noch in ausgeprägter Form - erfüllt.
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6.3.5 Umstände, welche auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129) schliessen liessen, sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Präjudizien sind nicht einschlägig, weil deren Sachverhalte wesentlich von dem hier zu beurteilenden Fall abweichen. Beim zweiten Unfall litt die Versicherte nicht mehr an behandlungsbedürftigen Folgen des ersten Unfalles und war in der Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt. Zudem ist der Heilungsverlauf nicht von einer ganzen Serie weiterer Unfälle mit Kopf- oder HWS-Beteiligung in erheblicher Weise negativ beeinflusst worden. Das Kriterium ist nicht erfüllt.
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6.3.6 Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen) ist unbestritten zu bejahen, obwohl auch dieses Kriterium nicht in auffallender oder ausgeprägter Weise gegeben ist.
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6.4 Zusammenfassend sind höchstens zwei der sieben Kriterien erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter oder auffallender Weise. Dies reicht zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (E. 6.3 hievor; Urteil 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8 mit Hinweis).
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7.
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Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. September 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Hochuli
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