BGer 1B_251/2009 |
BGer 1B_251/2009 vom 10.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_251/2009
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Urteil vom 10. September 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
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Gegenstand
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Fortsetzung Untersuchungshaft.
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2009
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des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
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In Erwägung,
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dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 20. Juli 2009 die Untersuchungshaft gegen X.________ bis zum 21. Oktober 2009 verlängert hat;
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dass X.________ mit Eingabe vom 7. September 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Haftrichters vom 20. Juli 2009 erhoben hat;
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dass Beschwerden gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sind;
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dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haft wegen des Beschleunigungsgebots nicht gilt (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.);
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dass die vorliegende Beschwerde vom 7. September 2009 daher verspätet ist;
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde vom 7. September 2009 nicht einzutreten ist;
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dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), auf eine Kostenauflage indessen verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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