BGer 1B_246/2009 |
BGer 1B_246/2009 vom 15.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_246/2009
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Urteil vom 15. September 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Haftentlassung bzw. Entlassung aus vorsorglicher stationärer Massnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2009
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des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.
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Erwägungen:
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1.
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Gegen einen am 9. Juni 2009 betreffend vorsorgliche Massnahmen in einem Strafverfahren ergangenen Rekursentscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
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Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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2.
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Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist steht indes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Sommergerichtsferien).
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Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer den beanstandeten Entscheid am 15. Juni 2009 in Empfang genommen. Also begann die Frist am 16. Juni 2009 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Sommergerichtsferien dauerten nach dem Gesagten vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2009 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), d.h. der am 16. Juni 2009 begonnene Fristenlauf war während dieser Zeit unterbrochen. Von der 30-tägigen Beschwerdefrist sind bis zum Beginn der Gerichtsferien 29 Tage verstrichen (15. Juni bis 14. August 2009); und abgelaufen ist die Beschwerdefrist somit am Montag, 17. August 2009 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am 5. September 2009 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.
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Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
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3.
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Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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