BGer 5A_597/2009
 
BGer 5A_597/2009 vom 16.09.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_597/2009
Urteil vom 16. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
verfahrensbeteiligtes Departement.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG vom 11. September 2009 (Eingang beim Bundesgericht: 15. September 2009) gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der (gestützt auf Art. 397a ZGB am 8. August 2009 in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die (am 24. August 2009 angeordnete) Verlängerung der Massnahme bis zum 21. September 2009 abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin zeige kaum Krankheitseinsicht und habe denn auch erklärt, die Medikamente nicht mehr einnehmen zu wollen, weshalb sie - zur Vermeidung einer baldigen Wiedereinweisung in die Klinik im Falle einer sofortigen Entlassung - stationär behandelt werden müsse, bis eine geeignete Wohnform mit kontrollierter Medikamentenabgabe gefunden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht - entgegen den erwähnten Vorschriften und entgegen der einlässlichen Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil - keine Begründung enthält,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Departement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann