BGer 9C_729/2009 |
BGer 9C_729/2009 vom 23.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_729/2009
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Urteil vom 23. September 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. Juni 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 13. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2009, welche an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich adressiert war und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitet wurde,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 20. August 2009 an A.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine, zudem der angefochtene Entscheid nicht beigelegt worden und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in die daraufhin von A.________ am 8. September 2009 eingereichte Eingabe,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 9. September 2009 an A.________, womit er nochmals auf das Fehlen des vorinstanzlichen Entscheides hingewiesen wurde,
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in die von A.________ am 16. September 2009 eingereichte - mit derjenigen vom 9. September 2009 identischen - Eingabe, welcher der vorinstanzliche Entscheid beigelegt war,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. August 2009 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass diese Mängel auch mit der neuen Eingabe vom 8. September 2009 nicht behoben wurden, insbesondere eigentliche Rügen, die den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügen würden, sich also mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1) und im Einzelnen aufzeigen würden, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, auch in der neuen Rechtsschrift nicht enthalten sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb der Antrag auf Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein Franke
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