BGer 6B_825/2009 |
BGer 6B_825/2009 vom 24.09.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_825/2009
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Urteil vom 24. September 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Beschlagnahme und Grundbuchsperre,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 16. September 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid SK 2007.18 des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 16. September 2008 wurde in Bezug auf E. 6 sowie Dispositiv Ziff. 7, 8 und 9 einem Rechtsanwalt als Vertreter der Beschwerdeführerin gemäss Empfangsbestätigung am 24. Juni 2009 ausgehändigt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG spätestens am 25. August 2009 beim Bundesgericht eingereicht sein müssen. Die Beschwerde vom 17. September 2009 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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