BGer 8C_722/2009
 
BGer 8C_722/2009 vom 12.10.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_722/2009
Urteil vom 12. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 29. Juli 2009.
Sachverhalt:
A.
J.________, geboren 1956, war Betriebsinhaber der Einzelunternehmung P.________ und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als ihm am 15. Februar 2006 zwei Harassen mit Bier auf die Zehen des linken Fusses fielen. Dieses Ereignis brachte er der SUVA mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 27. Juni 2006 zur Kenntnis, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine ärztliche Behandlung erforderlich und der Versicherte nicht arbeitsunfähig war. Nach medizinischen Abklärungen, einer kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2007 durch Dr. med. M.________ und einer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Februar 2008 durch Dr. med. L.________ verneinte die SUVA einen Anspruch auf Leistungen nach UVG, da die natürliche Unfallkausalität der ab Ende Juni 2006 ärztlich behandelten Beschwerden sowie der ab 1. Juni 2007 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (Verfügung vom 26. März 2008). Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. September 2008 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des J.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 29. Juli 2009 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________ beantragen, die SUVA habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die SUVA zurückzuweisen. Gleichzeitig legt er einen neuen Bericht des Dr. med. G.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 14. August 2009 ins Recht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die für die Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen sind im kantonalen Entscheid wie auch im Einspracheentscheid vom 8. September 2008, auf welchen die Vorinstanz ergänzend verweist, grundsätzlich richtig dargestellt worden. Darauf wird verwiesen.
3.
Im letztinstanzlichen Verfahren legt der Beschwerdeführer den von ihm neu veranlassten Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.________ vom 14. August 2009 auf. Dieser bezieht sich zwar einleitend auf den angefochtenen Entscheid, nimmt aber im Wesentlichen zur abweichenden medizinischen Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. L.________ vom 28. Februar 2008 Stellung. Weder dem neu aufgelegten Bericht noch der letztinstanzlichen Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, weshalb der Bericht vom 14. August 2009 nicht bereits im Laufe des Einspracheverfahrens hätte verfasst und eingereicht werden können. Da neue Tatsachen und Beweismittel auch in unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.), bleibt der neu erstellte Bericht im Folgenden unbeachtlich.
4.
Fest steht und unbestritten ist, dass die Nagelmykose an der linken Grosszehe nicht unfallkausal ist. Dr. med. N.________, welcher den Versicherten am 28. Juni 2006 wegen einer HNO-Problematik behandelte, untersuchte bei dieser Gelegenheit auch die geklagten Beschwerden an der Grosszehe links, stellte dabei gemäss Bericht vom 9. August 2007 - abschliessend - eine Mykose fest und überwies den Beschwerdeführer diesbezüglich zur Weiterbehandlung an die Dermatologin Dr. med. Z.________. Dr. med. N.________, welcher die vom Unfall betroffene Grosszehe links erstmals ärztlich untersuchte, erwähnte in seinem Überweisungsschreiben vom 28. Juni 2006 - abgesehen vom Hinweis auf die von ihm festgestellte Mykose - keinerlei echtzeitliche Befunde zu unfallkausalen Verletzungen.
5.
5.1 Hausarzt Dr. med. A.________ berichtete am 5. Juli 2007, der Versicherte verspüre nach Abschluss der Nagelmykosebehandlung bei Dr. med. Z.________ "jetzt seit ca. zwei Monaten wieder Schmerzen". Der Hausarzt fand - mehr als sechzehn Monate nach dem angeblich ursächlichen Ereignis vom 15. Februar 2006 - röntgenologisch eine Arthrose im IP-Gelenk der Grosszehe links mit deutlicher Osteophytenbildung, attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2007 und bejahte die Unfallkausalität. Dr. med. G.________ untersuchte den Beschwerdeführer erst mehr als zwanzig Monate nach dem Unfall, beschrieb ebenfalls eine Arthrose im IP-Gelenk der Grosszehe links und ging auch von einer unfallbedingten Genese aus. Zudem schloss er auf Grund einer vergleichenden Röntgenaufnahme vom 5. Dezember 2007 auf einen "Status nach Abriss des lateralen Aspektes von P1".
5.2 Das kantonale Gericht hat demgegenüber nach pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Versicherte laut insoweit übereinstimmender medizinischer Beurteilungen der Dres. med. A.________, G.________ und L.________ an arthrotischen Veränderungen in der Grosszehe links leidet, dass diese Gesundheitsstörung jedoch nur möglicherweise, nicht aber mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Februar 2006 steht. Auch eine Abrissfraktur mit pseudarthrotischer Heilung, welche auf den genannten Unfall zurückzuführen wäre, ist gestützt auf die nachvollziehbar und überzeugend begründete Beurteilung des Dr. med. L.________ insbesondere mit Blick auf den Verlauf der Beschwerden seit dem angeblich ursächlichen Ereignis nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen.
6.
6.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6.2 Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Oktober 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli