BGer 1F_21/2009 |
BGer 1F_21/2009 vom 04.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_21/2009
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Urteil vom 4. November 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20,
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3003 Bern,
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Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
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Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 10. März 2008 1C_107/2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Gestützt auf ein Ersuchen von Interpol Bukarest wurde X.________ in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt.
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Am 29. August 2007 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz um seine Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
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Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
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Die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 28. Februar 2008 ab.
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Auf die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat der bundesgerichtliche Einzelrichter mit Urteil vom 10. März 2008 im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (1C_107/2008), da X.________ nicht dargelegt hatte und auch nicht ohne Weiteres erkennbar war, weshalb ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sei. Die Beschwerde genügte damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
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B.
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Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Bundesgericht, eingegangen am 26. Oktober 2009, erhebt X.________ "Beschwerde" gegen das einzelrichterliche Urteil vom 10. März 2008 und beantragt dessen Aufhebung.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Bundesgericht kann auf seine Entscheide nur unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 121 ff. BGG zurückkommen. Die Eingabe von X.________ ist als Revisionsgesuch auszulegen. Er macht jedoch keinen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden.
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Schadenersatzbegehren gegen den Bund können nicht beim Bundesgericht eingereicht werden (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 18 f. zu Art. 120 BGG).
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2.
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Der Gesuchsteller unterliegt. Er ist seit Längerem in Rumänien inhaftiert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Härri
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