BGer 5A_643/2009 |
BGer 5A_643/2009 vom 04.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_643/2009/bnm
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Verfügung vom 4. November 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Eheschutz.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Einzelrichter in Zivilsachen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer (für den Fall der - mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 erfolgten - Verweigerung der Zahlung des Kostenvorschusses in Raten) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass auf seine - den gesetzlichen Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entsprechende - Beschwerde (bei urteilsmässiger Verfahrenserledigung) nicht hätte eingetreten werden können,
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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