BGer 9C_842/2009 |
BGer 9C_842/2009 vom 17.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_842/2009
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Urteil vom 17. November 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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Parteien
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L.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin
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Fabienne Brandenberger-Amrhein,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 19. August 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Gesuch des 1973 geborenen L.________ vom 31. Januar 2008 um eine Rente der Invalidenversicherung ab, dies gestützt namentlich auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation, Spital X.________ (MEDAS), vom 4. November 2008.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. August 2009 ab.
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C.
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L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die zu dessen Beurteilung erforderlichen Rechtsgrundlagen finden sich im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt.
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2.1 Das kantonale Gericht hat in ausführlicher und pflichtgemässer Würdigung der gesamten Akten und korrekter Anwendung der Beweiswürdigungsregeln - was als Rechtsfrage vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition zu prüfen ist (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4, mit Hinweisen, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28), wogegen die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage darstellt (E. 1 hievor; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2) - gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 4. November 2008 mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, was unter dem Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit für das Bundesgericht verbindlich ist.
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2.2 Erneut rügt der Beschwerdeführer, die Gutachter der MEDAS hätten mit der einstündigen Untersuchung seiner zurückhaltenden Persönlichkeit und der Schwierigkeit, sich fremden Personen zu öffnen, nicht ausreichend Rechnung getragen und das psychiatrische Teilgutachten vom 20. August 2008 sowie die Vorinstanz zögen ungerechtfertigterweise seinen Willen, eine Arbeit aufzunehmen, in Zweifel. Der angefochtene Entscheid nennt jedoch einlässlich die Gründe, weshalb die Vorinstanz auf die psychiatrische Administrativexpertise, welche ein Leiden mit Krankheitswert verneint, abstellen durfte. Darauf ist zu verweisen, zumal sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und nahezu wörtlich das Gleiche vorträgt wie im kantonalen Verfahren. Soweit er wegen der Berichte der Klinik Y.________ (11. September 2007) und des Psychiatrischen Dienstes (PD) vom 20. Dezember 2008 ein krankheitswertiges psychisches Leiden annimmt und darauf abgestützt die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens bestreitet, übersieht er die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Zweifel an einem Gutachten begründen danach nicht schon diagnostische Abweichungen behandelnder Ärzte zur lege artis erstellten Expertise. Dies gilt namentlich, wenn - wie hier - während der Behandlung erheblich unterschiedliche Diagnosen gestellt werden: Im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 11. September 2007 ist eine - in Anbetracht der klinisch-diagnostischen Kriterien ohnehin nicht zur Invalidität führende - Anpassungsstörung (ohne ICD-10 Kodifizierung) erwähnt, wogegen die Dres. med. W.________ und R.________, PD, im Befundbericht vom 20. Dezember 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F.43.1) postulieren, was nicht überzeugt, da die Praxis diese Diagnose nur anerkennt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Urteile 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4, U 422/05 vom 12. September 2006 E. 4.1, U 213/04 vom 15. März 2006 E. 4.2, U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.2, I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2), was beim Beschwerdeführer in Anbetracht des insgesamt glimpflich abgelaufenen Unfalles nicht zutrifft. Zudem hat das kantonale Gericht rechtsfehlerfrei die aussergewöhnliche Schwere des Unfalles als Grundlage zur Entwicklung einer PTBS verworfen, u.a. weil weder der Unfallverursacher noch der Beschwerdeführer objektivierbare Verletzungen erlitten hätten. Die hiegegen erhobenen Einwände erschöpfen sich weitgehend in einer subjektiv abweichenden Bewertung des gemäss angefochtenem Entscheid objektiv zwar nicht zu verharmlosenden, hingegen das Übliche nicht überschreitenden Unfallgeschehens (erwähntes Urteil 9C_554/2009 E. 6), weshalb die Beschwerde auch insofern nicht durchdringt.
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Sodann ist auf das letztinstanzlich aufgelegte Zeugnis des Dr. B.________, Chiropraktor, vom 24. September 2009 als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht einzugehen, was auf den Bericht des PD vom 26. September 2009 gleichermassen zutrifft. Ausserdem bildet der Erlass der strittigen Verfügung (10. Februar 2009) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), weswegen die im Bericht des PD vom 26. September 2009 neu beschriebenen Syndrome einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung nicht zu erörtern sind (zur invalidisierenden Wirkung syndromaler Zustände vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353; Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4).
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2.3 Die getroffenen Tatsachenfeststellungen, soweit für die Invaliditätsbeurteilung wesentlich, sind somit weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig und halten im Rahmen der Kognition von Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG der Prüfung stand. Das kantonale Gericht hat zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von einer gutachterlichen Beweisweiterung abgesehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist daher nicht zu entsprechen.
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2.4 Gegen die Bemessung des leidensbedingten Abzuges mit 15 % bringt der Beschwerdeführer letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik an, indem er die vorinstanzlich vorgetragenen Rügen wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch nur im Ansatz zu befassen. Damit ist er nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246).
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3.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
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4.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. November 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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