BGer 9C_688/2009 |
BGer 9C_688/2009 vom 19.11.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_688/2009
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Urteil vom 19. November 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Parteien
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S.________, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 7. November 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde der S.________ gegen eine (auf Revisionsgesuch der rentenberechtigten Versicherten hin erlassene) Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Bern vom 13. April 2007 gut, und es wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Dispositiv-Ziff. 1); Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. 2); die der obsiegenden, durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Fürsprecherin B.________, vertretenen Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung setzte das kantonale Gericht in Anwendung eines Pauschalansatzes auf Fr. 1'000.- fest (Dispositiv-Ziff. 3); gleichzeitig schrieb es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziff. 4).
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Gegen die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 7. November 2007 liess S.________ Beschwerde beim Bundesgericht einreichen, welche mit Schreiben vom 22. Januar 2008 - unter Hinweis auf die fehlende Legitimation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - zurückgezogen wurde. In der Folge schrieb das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung vom 31. Januar 2008 ab.
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B.
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Am 22. Juli 2009 erliess die IV-Stelle des Kantons Bern - nach erfolgter Abklärung gemäss Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2007 - eine neue Verfügung, mit welcher S.________ rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde.
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C.
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S.________ lässt durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Fürsprecherin B.________, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2007 sei die IV-Stelle des Kantons Bern zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eine nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Parteientschädigung (gemäss vorinstanzlich eingereichter Kostennote vom 10. Juli 2007: Fr. 1'710.-) zu bezahlen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die auf die Verfügung vom 22. Juli 2009 hin erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Entschädigungsfolgen gemäss Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2007. Eine direkte Anfechtung dieses strittigen Punkts innert damaliger Rechtsmittelfrist war der Beschwerdeführerin prozessual verwehrt gewesen, da die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung nach ständiger Praxis - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der beschwerdeführenden Person, so kann diese die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechten (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648 mit Hinweis auf die Praxis zum OG: BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; siehe auch Urteile 2C_759/2008 vom 6. März 2009, E. 2 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008, E. 2-4 [je mit Hinweisen], ferner Urteil 9C_720/2009 vom 29. September 2009, E. 1).
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1.2 Mit der Verfügung vom 22. Juli 2009 wurde den materiellrechtlichen Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen. Nach dem Gesagten (E. 1.1. hievor) ist daher die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Entschädigungsregelung gemäss Rückweisungsentscheid vom 7. November 2007 zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 ff. BGG) erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.
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3.1
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3.1.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1); diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Satz 2). Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes nennt Art. 61 lit. g ATSG zwar lediglich die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit)bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Diese stellt «Ersatz der Parteikosten» dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (BGE 98 V 123 E. 4c S. 126; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 631 oben; zum ganzen Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2 und E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
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3.1.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft das Bundesgericht darüber hinaus nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2, C 223/05). Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif.
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3.1.3 Wie jeder Entscheid ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 5.2). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; 132 V 13 E. 5.1 S. 17, je mit Hinweisen; s. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6, C 130/99 E. 4a). Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 1P.201/2000 vom 22. Juni 2000 E. 6 fine und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006 E. 11.1.2 [SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 ff.] mit Hinweisen).
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3.2
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3.2.1 Nach Art. 104 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Nach Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren - übereinstimmend mit Art. 61 lit. g ATSG - ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Abs. 4). Das Honorar beträgt in diesen Verfahren 400 bis 11, 800 Franken pro Instanz (Art. 13 der regierungsrätlichen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostensersatzes [Parteikostenverordnung, PKV]; BSG 168.811).
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3.2.2 Vom Januar 2003 bis Ende Oktober 2009 - mithin auch im Zeitpunkt des umstrittenen Kostenentscheids vom 7. November 2007 - galt am Verwaltungsgericht Bern gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz (vgl. Art. 27 des Geschäftsreglements des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, BSG 162.621) vom 29. Oktober 2002 und entsprechendem Rundschreiben vom 10. Dezember 2002 folgende Praxis bei der Festsetzung des Parteikostenersatzes in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten: Während im Falle der Rechtsvertretung durch einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt oder eine Anwältin im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten (BGFA; SR SR 935.61) auf die - nach den Kriterien gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu erstellende - Kostennote abgestellt wurde und sich der Tarifrahmen bis Ende 2006 nach dem Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (DAG), ab 1. Januar 2007 nach der PKV richtete, galt für Rechtsberatungsstellen eine abweichende Tarifordnung: Beruhte das Vertretungsverhältnis auf der Vereinbarung, dass kein Honorar geschuldet oder dass im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar verzichtet wird, wurde der Parteikostenersatz in pauschaler Form mit folgenden Maximalbeträge zugesprochen: a) Qualifizierte Vertretung (Juristinnen und Juristinnen sowie eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexperten und -experten): Fr. 1'000.-. Nicht qualifizierte Vertretung: Fr. 200.-. Bei Streitsachen von geringer Bedeutung und einfachen Verfahren konnte der (Maximal-)Betrag angemessen reduziert werden.
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht hat die im Entscheid vom 7. November 2007 zugesprochene Parteientschädigung in Anwendung des Maximalbetrags bei qualifizierter Vertretung gemäss Rundschreiben des bernischen Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2002 (E. 3.2.2 hievor) auf Fr. 1000.- festgesetzt, dies in Abweichung von der auf Verlangen des Gerichts eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr.1'710.-.
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4.2 Die Beschwerdeführerin rügt keine willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz. Hingegen wendet sie ein, die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten bei Vertretung durch Rechtsberatungsstellen generell aufgrund einer Pauschale mit einer (fixen) Oberlimite von Fr. 1000.- festgesetzt wird, widerspreche Art. 61 lit. g ATSG, welcher für das kantonale Verfahren eine dem Einzelfall gerecht werdende Entschädigung verlange. Sie stelle zudem eine unzulässige Ungleichbehandlung der Rechtsberatungsstellen gegenüber den frei praktizierenden Anwältinnen und Anwälten im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte dar (BGFA, SR 935.61; vgl. Rundschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2002, a.a.O., Ziff. 1). Die Ungleichbehandlung werde mit einer Art "Bedarfsnachweis" begründet, indem angenommen werde, dass die Kosten von frei praktizierenden Anwältinnen und Anwälten nicht gedeckt seien, die Kosten der Beratungsstellen hingegen schon. Letztes aber treffe auf die Beratungsstelle für Menschen in Not nicht zu. Gerade weil sie einen Teil der Leistungen (Beratungen) kostenlos erbringe, sei sie im gleichen Masse wie frei praktizierende Fachleute auf Parteientschädigungen und amtliche Honorare angewiesen, andernfalls das Überleben der Beratungsstelle nicht gesichert sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, die bei der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätigen Anwältinnen und Anwälte mit Bezug auf die Parteientschädigung unterschiedlich zu behandeln als die frei praktizierenden.
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5.
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5.1 Im kürzlich ergangenen Urteil 9C_415/2009 vom 12. August 2009 hat das Bundesgericht den im Sozialversicherungsverfahren geltenden bundesrechtlichen Entschädigungsrahmen für die amtliche Vertretung (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG) durch die für die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not oder andere gemeinnützige Organisationen tätigen und die Voraussetzungen des Eintrags in das kantonale Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 2 BGFA erfüllenden Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 130.- bis Fr. 180.- pro Stunde angesetzt (a.a.O., E. 5.4; zum Begriff der gemeinnützigen Organisation sowie zum grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch eine solche: BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Innerhalb dieser Spannbreite ist die Festsetzung des Honorars Sache des kantonalen Rechts. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht anerkannt, dass die Rechtsberatungsstelle - welche den Rechtsuchenden (anders als etwa Gewerkschaften oder Rechtsschutzversicherungen) ohne vorgängige Erhebung von Mitgliederbeiträgen oder Prämien weitgehend kostenlos Rechtsbeistand gewährt - die bei ihr tätigen Anwältinnen und Anwälte zu entlöhnen hat, was bei ihr als Kosten zu Buche schlägt; gleichzeitig hat es festgehalten, dass die Beratungsstelle als eine gemeinnützige Organisation - im Gegensatz zu den freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten - keine Gewinnabsicht verfolgt und darauf bedacht sein muss, ihre Selbstkosten gering zu halten. Der Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 130.- und 180.- pro Stunde schliesst gemäss erwähntem Urteil eine Gewinnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichert die Kostendeckung.
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5.2
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5.2.1 Obsiegt die durch einen Anwalt oder eine Anwältin einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne von BGE 135 I 1) vertretene Partei, darf sie nicht schlechter gestellt sein als bei negativem Prozessausgang. Der vom Bundesgericht für die amtliche Vertretung festgesetzte minimale Stundenansatz von Fr. 130.- darf daher (auch) im Obsiegensfall nicht unterschritten werden. Eine Schlechterstellung im Vergleich zum Unterliegensfall liesse sich sachlich nicht begründen, ja wäre mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss verlangte Sicherstellung einer kostendeckenden Arbeit der gemeinnützigen Organisation willkürlich (E. 5.1 hievor; vgl. BGE 132 I 201 E. 7.4.1 S. 209). Im Rahmen der Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG im Regelfall ebenfalls nicht gerechtfertigt erscheint eine Überschreitung des für die amtlichen Honorare der bei der gemeinnützigen Organisation angestellten Anwältinnen und Anwälte geltenden oberen Entschädigungsrahmens von Fr. 180.-/Stunde, soll mit diesem Ansatz doch gleichermassen auch im Obsiegensfall eine gewinnerzielende Tätigkeit der gemeinnützigen Organisation weitgehend ausgeschlossen werden (vgl. E. 5. 1 hiervor in fine sowie E. 5.2.2 hernach); dies gilt namentlich auch für die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, welche von deren Anwältin denn auch ausdrücklich als ein "Non-Profit-Projekt" bezeichnet wird (Beschwerde, ZIff. III./2, S. 3 unten).
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5.2.2 Von Bundesrechts wegen (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV) nicht verlangt ist eine generelle entschädigungsrechtliche Gleichstellung mit freiberuflich tätigen Anwälten, für welche das Bundesgericht unter dem Aspekt des Willkürverbots von einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.- ausgeht (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 113 E. 5.2 [U 571/06] sowie Urteile 8C_411/2008 vom 14. November 2008 E. 5.2 und 9C_179/ 2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Zwar befinden sich die Anwältinnen und Anwälte einer gemeinnützigen Organisation, soweit sich diese - wie hier - teilweise aus Parteientschädigungen und amtlichen Honoraren finanziert, in einer mit freischaffenden Anwältinnen und Anwälten vergleichbaren Lage (BGE 135 I 1 E. 7.3). Im Unterschied zu letzteren geht der gemeinnützigen Organisation jedoch die Gewinnabsicht ab und hat sie die Selbstkosten gering zu halten (E. 5.1 hievor; Urteil 9C_415/ 2009 vom 12. August 2009 E. 5.4). Aus den Statuten des Vereins "Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not" vom 31. März 2009 geht zudem hervor, dass sich der Verein - anders als eine private Anwaltspraxis - massgeblich durch Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder- und Gönnermitglieder (als Aktivmitglieder zugelassen sind gemäss Art. 4 Vereinsstatuten: Organisationen mit jährlichen Vereinsbeiträgen ab Fr. 20'000.-), durch Einnahmen aus Leistungsverträgen und weiteren Finanzierungszusagen sowie durch Spenden finanziert (Art. 10 Vereinsstatuten). Die Berücksichtigung dieser Faktoren und der Tatsache, dass die Anwälte der Rechtsberatungsstelle nicht das volle unternehmerische Risiko tragen, ist bei der Bemessung des Parteikostenersatzes gleichermassen sachlich gerechtfertigt wie bei der Festlegung der amtlichen Honorare (vgl. E. 5.1 hievor in fine). Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, im Falle der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not sei die Gleichstellung mit der freischaffenden Anwälteschaft zum "Überleben" respektive zwecks "Kostendeckung" notwendig, wird dies in keiner Weise substantiiert und beweismässig belegt, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht näher einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5.2.3 Das vorstehend Gesagte schliesst Entschädigungspauschalen für die in einer sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeit durch einen Anwalt/eine qualifizierte Anwältin einer gemeinnützigen Organisation vertretenen Partei nicht prinzipiell aus. Um vor Art. 61 lit. g ATSG und dem Ermessensmissbrauchs- und Willkürverbot (Art. 9 BV) standzuhalten, muss mit der entsprechenden Pauschale jedoch im Ergebnis der objektiv erforderliche (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006, E. 11.3.1 mit Hinweisen [SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 ff.]; Urteil 9C_331/2008 vom 4. September 2008, E. 3.2) Vertretungsaufwand (Umfang der Arbeitsleistung sowie Zeitaufwand unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, aber etwa auch der im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsmaxime; vgl. E. 3.1 und 3.2 hievor und BGE 114 V 83 E. 4b S. 87) bei einem überprüfungsweise zugrundegelegten Stundenansatz von mindestens Fr. 130.- abgegolten und eine kostendeckende Tätigkeit der gemeinnützigen Organisation unter Beachtung ihrer jeweiligen Kostenstruktur möglich sein. Ist dies begründeterweise nicht der Fall, verlangt dies von Bundesrechts wegen eine Abweichung vom Pauschalansatz.
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5.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer vorinstanzlich eingereichten Kostennote einen - objektiv gerechtfertigten - zeitlichen Aufwand von 7 Stunden (wovon 1 Stunde Besprechung mit der Klientin, 1 Stunde Aktenstudium und fallspezifische Abklärungen sowie 5 Stunden Verfassen der Beschwerde inklusive Vollmacht und Honorarnote) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- und eine Dossiereröffnungspauschale von ebenfalls Fr. 50.- geltend gemacht, was bei dem von ihr verlangten Stundenansatz von Fr. 230.- ein Total von Fr. 1'710.- ergibt. Die vom kantonalen Gericht gewährte Entschädigungspauschale beläuft sich auf Fr. 1000.-. Ausgehend vom minimalen Stundenansatz von Fr. 130.- (E. 5.2.1 und 5.2.3 hievor) sowie unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spesenpauschale (nicht aber der unter dem Titel von Art. 61 lit. g ATSG nicht beachtlichen Dossiereröffnungspauschale) resultiert ein Vertretungsaufwand von Fr. 960.-. Die im Urteil vom 7. November 2007 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1000.- deckt diesen ab und hält daher im Ergebnis vor Art. 61 lit. g ATSG und dem Willkürverbot stand. Anlass, bei der Überprüfung der Bundesrechtskonformität einen höheren Stundenansatz (> Fr. 130.-) zugrunde zu legen, besteht nicht, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Einwand fehlender Kostendeckung nicht rechtsgenüglich begründet hat (E. 5.2.2 hievor in fine). Für das kantonale Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das Bundesgericht der durch Fürsprecherin B.________ der Berner Rechtsberatungsstelle vertretenen Partei im Urteil 9C_342/2008 vom 20. November 2008 (BGE 135 I 1; ebenso Urteil 8C_449/2008 vom 16. Dezember 2008 und 8C_519/2007 vom 10. September 2008) eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen hat (vgl. AHI 1999 S. 185, I 580/97 E. 4c).
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6.
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Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern Ende Oktober 2009 seine Praxis zum Parteikostenersatz (und zum amtlichen Honorar) bei qualifizierter Vertretung durch Rechtsberatungsstellen in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten unter Hinweis auf die in E. 5.1 hievor erwähnten Urteile BGE 135 I 1 und nicht amtlich publiziertes Urteil 9C_415/2009 vom 12. August 2009) geändert hat und neu keine Entschädigungspauschalen mehr vorgesehen sind: Der Parteikostenersatz wird nunmehr aufgrund eines allgemeingültigen - gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2009 (Verfahren 200 08 70102 IV) namentlich auch für die Berner Rechtsberatungsstellen für Menschen in Not geltenden - pauschalisierten Stundenansatzes von Fr. 130.- bei qualifizierter Vertretung (Juristinnen, eidg. diplomierte Sozialversicherungsexperten) und von Fr. 80.- bei nicht qualifizierter Vertretung festgesetzt; das Stundenhonorar wird im konkreten Fall mit dem gebotenen, gemäss instruktionsrichterlicher Aufforderung durch eine detaillierte Kostennote (zeitlicher Aufwand, Auslagen im Einzelfall) zu belegenden Aufwand multipliziert. Das amtliche Honorar der als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordneten (ins Anwaltsregister eingetragenen) Anwältinnen und Anwälte der Rechtsberatungsstellen wird ebenfalls aufgrund eines Stundenansatzes von Fr. 130.- und nach denselben Regeln bemessen.
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7.
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Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. November 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Amstutz
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