BGer 5A_585/2009 |
BGer 5A_585/2009 vom 08.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_585/2009
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Urteil vom 8. Dezember 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Louis Chicherio,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Theo Kuny,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 30. Juni 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ (geb. 1936) und Y.________ (geb. 1942) heirateten am 10. Oktober 1987. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Verfügung vom 19. November 2003 bewilligte der Einzelrichter des Bezirkes Schwyz die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und genehmigte einen gleichentags geschlossenen Vergleich. Danach verpflichtete sich X.________ zu einem monatlichen, bis 30. Mai 2004 befristeten Unterhaltsbeitrag an Y.________ von Fr. 1'000.--. Zudem erklärten sich die Parteien mit der Bezahlung von Fr. 10'000.-- des Ehemannes an die Ehefrau per 30. November 2003 als güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
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A.b Am 8. Juni 2006 reichte X.________ beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz die Scheidungsklage ein. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, beantragte er die Feststellung, dass er ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. In ihrer Klageantwort beantragte Y.________ u.a., X.________ sei zu verpflichten, ihr eine unterhaltsrechtliche Abfindung von Fr. 233'000.-- zu bezahlen. An der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2007 hielt X.________ prinzipaliter daran fest, Y.________ keinen nachehelichen Unterhalt zu schulden, eventualiter sei er rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zu monatlichen, auf fünf Jahre befristeten Unterhaltsbeiträgen von maximal Fr. 319.-- zu verpflichten.
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A.c Anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom 23. Juni 2006 über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen schlossen die Parteien einen weiteren Vergleich. Danach verpflichtete sich X.________, Y.________ rückwirkend ab 1. Dezember 2005 bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen.
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A.d Mit Urteil vom 15. Juli 2008 schied der Einzelrichter des Bezirkes Schwyz die Ehe der Parteien und verurteilte X.________, Y.________ eine monatlich vorauszahlbare Unterhaltsrente von Fr. 715.-- sowie eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 91'540.-- zu bezahlen.
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B.
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B.a Gegen dieses Urteil erklärte X.________ am 4. August 2008 beim Kantonsgericht Schwyz Berufung und beantragte, es sei Y.________ ein reduzierter, unkapitalisierter nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist präzisierte X.________ sein Begehren dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 319.-- zu reduzieren und auf fünf Jahre zu befristen sei. In der Berufungsbegründung erachtete er alsdann einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 458.-- als richtig.
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B.b Y.________ ergriff ihrerseits am 4. September 2008 das Rechtsmittel der Berufung. Sie hielt an dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren fest. In seiner Berufungsantwort vom 2. März 2009 bestätigte X.________ die in seiner Berufung gestellten Begehren.
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B.c In teilweiser Gutheissung beider Berufungen verpflichtete das Kantonsgericht Schwyz X.________, Y.________ rückwirkend ab 1. Juli 2006, monatlich vorauszahlbar eine Unterhaltsrente von Fr. 1'400.-- und eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 51'211.-- zu bezahlen; soweit weitergehend, wies es die Berufungen ab bzw. bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im angefochtenen Umfang (Urteil vom 30. Juni 2009).
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C.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. September 2009 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass er Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) keinen nachehelichen Unterhalt schulde; eventuell sei der Beschwerdegegnerin ein monatlicher und im Voraus zahlbarer, unkapitalisierter nachehelicher Unterhalt von höchstens Fr. 601.-- befristet auf fünf Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zuzusprechen, alles unter Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenregelungen sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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Beschwerdegegnerin und Vorinstanz beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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1.2 Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 f. BGG) mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist es an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
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1.3 Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor der Vorinstanz sein vor dem erstinstanzlichen Richter gestelltes Feststellungsbegehren auf, wonach er keinen nachehelichen Unterhalt schulde, und beantragte nur mehr, es sei der Beschwerdegegnerin ein unkapitalisierter nachehelicher Unterhalt (je nach Prozessphase zwischen Fr. 319.-- und Fr. 458.--) zuzusprechen. Das vor Bundesgericht prinzipaliter gestellte negative Feststellungsbegehren ist somit neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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2.
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Das Kantonsgericht ging bei der bis zur Trennung sechzehn Jahre dauernden und kinderlos gebliebenen Ehe von einer solchen lebensprägenden Charakters aus. Es ermittelte für den gebührenden Lebensunterhalt der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 3'400.-- (bestehend aus Fr. 1'100.-- Grundbetrag, Fr. 330.-- 30% Grundbetragszuschlag, Fr. 1'500.-- Wohnen, Fr. 332.-- Krankenkasse, Fr. 332.-- Steuern), was nach Abzug des Eigenverdienstes (AHV-Rente) von Fr. 1'593.-- gerundet einen nachehelichen Unterhaltsbedarf von Fr. 1'800.-- ergab.
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Seitens des Beschwerdeführers ging das Kantonsgericht von einem Einkommen von Fr. 4'535.-- (AHV-Rente zuzüglich tatsächliche und hypothetische Vermögenserträge), einem Nettovermögen von Fr. 1'147'000.-- und einem Bedarf von Fr. 2'985.-- (bestehend aus Fr. 950.-- Grundbetrag, Fr. 1'445.-- Wohnkosten, Fr. 290.-- Krankenkassenprämien und Fr. 300.-- Steuern) aus, was einen Überschuss von Fr. 1'550.-- ergebe. Es sei dem Beschwerdeführer angesichts der Bedeutung des vorhandenen Vermögens einerseits und seines (fortgeschrittenen) Alters andererseits insgesamt zuzumuten, zur Deckung der Differenz zwischen seinem Überschuss und dem Unterhaltsbedarf der Beschwerdegegnerin im Umfang von monatlich Fr. 250.-- bzw. jährlich Fr. 3'000.-- sein Vermögen zu verzehren.
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Zur Sicherung eines künftigen Vorsorgeausfalls zufolge Todes des Beschwerdeführers erschien dem Kantonsgericht die Kapitalisierung eines monatlichen Anteils von Fr. 400.--, entsprechend 13% des Bedarfs der Beschwerdegegnerin (ohne Zuschlag zum Grundbetrag) als angemessen, und setzte eine Abfindungssumme von Fr. 51'211.-- fest.
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3.
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3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Vorbringen zur erheblichen und dauernden Reduzierung seines Einkommens eingetreten, denn sie habe zu Unrecht festgehalten, dass seine diesbezüglichen Ausführungen erst mit der Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag und damit prozessual verspätet erfolgt seien; in Tat und Wahrheit habe er dies bereits in seiner Antwort vom 2. März 2009 auf die Berufung der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Die Berücksichtigung der angerufenen Umstände (globale Finanzkrise, tiefere Zinsen) müsse dazu führen, dass ihm kein hypothetisches Einkommen im Umfang von 2,5% auf dem in seiner Liegenschaft gebundenen Kapital hätte aufgerechnet werden dürfen, jedenfalls nicht die monatlichen Fr. 2'390.--. Da er mit seiner AHV-Rente von Fr. 2'210.-- als einzige Einkommensquelle nicht einmal seinen eigenen Grundbedarf zu decken vermöge, sei er nicht in der Lage, einen nachehelichen Unterhalt zu leisten, und er könne folglich nicht dazu verpflichtet werden.
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3.2 In tatsächlicher Hinsicht trifft es zu, dass der Beschwerdeführer, nachdem er in seiner eigenen Berufungsbegründung vom 3. November 2008 die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das erstinstanzliche Gericht noch ausdrücklich als richtig anerkannt hatte, in seiner Antwort vom 2. März 2009 auf die Berufung der Beschwerdegegnerin vorgebracht hat, seine Leistungsfähigkeit sei nicht korrekt berechnet worden, weil zufolge der Finanzkrise nicht mehr von einer Verzinsung des Nettovermögens von 2,5% ausgegangen werden könne. Insofern erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Einwendungen erst in seiner Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag vorgebracht, als aktenwidrig. Diese Schlussfolgerung führt indes nicht per se zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern nur, wenn er auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 133 I 149 E. 3.1 S. 153). Dies wäre namentlich der Fall, wenn ihm damit das rechtliche Gehör verweigert wurde, was nachfolgend zu prüfen ist.
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3.3 Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB können die Parteien in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen und auch neue Rechtsbegehren stellen, sofern diese durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Mit dieser Bestimmung beschränkt der Bundesgesetzgeber allfällige kantonale Novenverbote und das Verbot der Klageänderung in der oberen kantonalen Instanz. Die Regelung versteht sich als bundesrechtlicher Minimalstandard. In Art. 138 Abs. 1 ZGB wird lediglich der Grundsatz des Novenrechts festgelegt ("können vorgebracht werden"; "peuvent être invoqués"; "possono essere invocati"), die nähere Ausgestaltung aber dem kantonalen Recht überlassen. Gewährleistet ist, dass in der oberen kantonalen Instanz mindestens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren zugelassen werden müssen. Das kantonale Recht bestimmt den Zeitpunkt und kann auch eine weitergehende Zulässigkeit von Noven und Klageänderung vorsehen. Von Bundesrechts wegen zulässig ist, den Zeitpunkt für neue Tatsachen und Beweismittel und für neue Rechtsbegehren für den Rechtsmittelkläger auf die Berufungserklärung und den Rechtsmittelbeklagten auf die Beantwortung der Berufung (bzw. auf das Anschlussrechtsmittel) zu beschränken - dies selbstverständlich unter Vorbehalt des aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Replikrechts (BGE 131 III 189 E. 2.6 S. 196 f.).
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Unter dem Blickwinkel des blossen Minimalstandards hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es die erst in der Antwort auf die Berufung der Beschwerdegegnerin behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt liess. Der Beschwerdeführer hatte als Berufungskläger im kantonalen Verfahren die Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel in seiner eigenen Berufung vorzutragen. Die Folgen seiner Säumnis werden durch Bundesrecht nicht behoben. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass im kantonalen Verfahren formell zwei Rechtsmittel ergriffen wurden, denn die beiden Rechtsmittel mussten - jedenfalls im konkreten Fall - von Bundesrechts wegen zwingend zu einem einheitlichen Entscheid führen, sodass es materiell nur um ein Verfahren ging.
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Der Beschwerdeführer behauptet nicht, unter dem Titel des verfassungsmässigen Replikrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) berechtigt gewesen zu sein, in der Antwort auf die Berufung der Beschwerdegegnerin die fraglichen neuen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Ebenso wenig legt er dar, dass bzw. welche kantonalen Verfahrensregeln ihm die Möglichkeit einräumen, noch in der Beschwerdeantwort neue Tatsachen und Beweismittel im Zusammenhang mit dem ihm zugerechneten hypothetischen Einkommen (Wirtschaftskrise, tiefe Zinsen) zu behaupten bzw. einzureichen.
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3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid trotz der aktenwidrigen Feststellung im Ergebnis nicht als willkürlich, weshalb er jedenfalls nicht aus diesem Grund aufgehoben werden kann.
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4.
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Ist im vorliegenden Fall, was der Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert bestreitet, von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (s. dazu BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61), haben die Ehegatten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten einen Anspruch auf Fortsetzung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung, nach Erreichen des Pensionsalters beider Parteien in entsprechend reduziertem Umfang. Der Einwand, es bestehe kein unterhaltsrelevanter Scheidungsnachteil, weil die Ehefrau vor dem Eheschluss kein Vorsorgeguthaben aufgebaut habe und sie danach einer 50%- statt einer 100%-Tätigkeit hätte nachgehen können und er weder für vor- noch nacheheliche Versäumnisse der Beschwerdegegnerin verantwortlich gemacht werden könne, geht an der Sache vorbei, beruhte doch die während Jahren gelebte und praktizierte eheliche Aufgabenteilung (mindestens konkludent) auf einer gemeinsamen Lebensplanung. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er behauptet, beiden Parteien sei nach Erreichen des Pensionsalters lediglich ein bescheidener Lebensstandard, sprich das Existenzminimum, zuzugestehen.
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5.
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Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen bringt der Beschwerdeführer mehrere Rügen vor.
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5.1
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5.1.1 Zunächst ist er der Auffassung, das Kantonsgericht habe der Beschwerdeführerin zu Unrecht Wohnkosten von Fr. 1'500.-- zugestanden. Diese verfüge nämlich über ein unentgeltliches Wohnrecht bei ihrem Bruder in Schwyz, wo sie auch gewohnt habe. Er könne nicht verpflichtet werden, ihr einen komfortablen Zweitwohnsitz im Tessin zu ermöglichen. Die Begründung des Kantonsgerichts, weshalb dieses Wohnrecht unbeachtlich bleibe, sei falsch. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel ein Betrag von Fr. 700.-- zuzubilligen.
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5.1.2 Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht und legt nicht dar, dass das testamentarisch vom Vater der Beschwerdegegnerin eingeräumte Wohnrecht auch nur annähernd dem Standard entspricht, worauf sie aufgrund des lebensprägenden Charakters der Ehe und der tatsächlich gelebten Lebenshaltung Anspruch hat. Genauer besehen handelt es sich, worauf die Beschwerdegegnerin hinweist, nicht einmal um eine Wohnung im üblichen Sinn, sondern um "ein Zimmer, sowie Mitbenützung von Treppenhaus, Abstellraum und Toilette" (Klagebeilage 16). Von Angemessenheit der Wohnung kann damit keine Rede sein. Mithin ist im Umstand, dass das Kantonsgericht einen üblichen Betrag für die Wohnkosten in der Bedarfsberechnung eingesetzt hat, keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
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5.2
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5.2.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Umstand, dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin einen Zuschlag von 30% auf dem Grundbetrag gewährt habe, ihm aber nicht, was willkürlich sei. Grundsätzlich sei er zwar der Ansicht, dass ein solcher Zuschlag für beide Parteien nicht gerechtfertigt sei; wenn aber ein Zuschlag zugestanden werde, dann für beide Parteien. Immerhin habe das Kantonsgericht selber in Erwägung 2b zutreffend auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen, wonach die Parteien sich gegenseitig übereinstimmend einen Zuschlag von 30% zum Grundbetrag zugestanden hätten.
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5.2.2 Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe den vom erstinstanzlichen Richter ermittelten Überschuss von Fr. 1'550.-- nicht bestritten. In seiner Vernehmlassung führt es ferner aus, man sei "im Unterschied zur Erstinstanz davon ausgegangen, dass genügend Mittel vorhanden sind, um beiden Ehegatten den bisherigen Lebensstandard (Zuschlag von 30% eingeschlossen) zu ermöglichen"; zudem habe der Beschwerdeführer "den ihm von der Erstinstanz berechneten Bedarf nicht bestritten". Die Beschwerdegegnerin vertritt eine ähnliche Auffassung und ergänzt, selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Zuschlag von 30% auf seinem Grundbedarf zu gewähren wäre, könne dies keinen Einfluss auf den vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag haben, weil es ihm auch bei einem niedrigeren Überschuss zuzumuten sei, die Differenz aus der Substanz seines Nettovermögens zu bezahlen.
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5.2.3 Es trifft zu und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den vom erstinstanzlichen Richter ermittelten Überschuss von Fr. 1'550.-- vor der Vorinstanz nicht bestritten hat. Es trifft aber ebenso zu, dass der erstinstanzliche Richter den Überschuss aufgrund der in E. 2 hiervor wiedergegebenen Zahlen, d.h. ohne Anrechnung eines Zuschlages von 30% auf dem Grundbetrag, ermittelt hat. Auch bei der Beschwerdegegnerin hat er keinen Grundbetragszuschlag eingerechnet. Soweit der Beschwerdeführer mit den Berechnungen des erstinstanzlichen Richters einverstanden war, was zumindest mit Bezug auf den fraglichen Zuschlag anzunehmen ist, zumal er seine Auffassung zu dieser Frage auch noch vor Bundesgericht bekräftigt, hatte er auch keinen Grund, dies vor dem Kantonsgericht zu bestreiten. Aus der unterlassenen Bestreitung kann folglich nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.
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Bei der lebensprägenden Ehe ist vom zuletzt gelebten ehelichen Standard auszugehen, unter Hinzurechnung der scheidungsbedingten Mehrkosten (BGE 134 III 577 E. 3 S. 578), und in diesem Rahmen haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung der gleichen Lebenshaltung (E. 8 S. 581). Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass grundsätzlich beiden Ehegatten ein Zuschlag auf dem Grundbetrag zuzugestehen ist, weil die Ehegatten auch während der Ehe nicht auf dem nackten Existenzminimum gelebt haben. Entgegen der Vernehmlassung des Kantonsgerichts lässt sich den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nichts entnehmen, was darauf hindeutete, dass sich dieses der Problematik der Ungleichbehandlung in der Berechnung bewusst gewesen bzw. aus welchen Gründen eine Ungleichbehandlung der Parteien gerechtfertigt wäre. Diese erweist sich als bundesrechtswidrig.
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5.3
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5.3.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe zu Unrecht Fr. 332.-- für die Krankenkassenprämien eingesetzt und dabei auch noch ausgeführt, es handle sich um vorinstanzlich anerkannte Kosten. Richtig sei vielmehr, dass das Bezirksgericht Schwyz diese Kosten auf Grund der Akten auf Fr. 251.-- beziffert habe, weshalb diese in der Bedarfsrechnung entsprechend zu reduzieren seien.
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5.3.2 Vor der ersten Instanz hat die Beschwerdegegnerin Krankenkassenkosten von Fr. 332.-- geltend gemacht. Davon hat der Richter mit dem - zutreffenden - Hinweis, bei der Existenzminimumsberechnung könnten nur die Kosten für die obligatorische Grundversicherung angerechnet werden, Fr. 251.-- anerkannt. Wenn nun die Vorinstanz bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts, der nicht mit dem Existenzminimum gleichzusetzen ist, die ganzen Krankenkassenkosten einsetzt, hat sie kein Bundesrecht verletzt.
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5.4 Nach dem Gesagten ist auch auf Seiten des Beschwerdeführers ein Zuschlag von 30% auf dem Grundbetrag zu gewähren, womit sein Überschuss nur noch Fr. 1'265.-- statt Fr. 1'550.-- beträgt. Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass der geschuldete Unterhalt entsprechend reduziert wird. Vielmehr ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil trotz der mangelhaften Begründung zumindest im Ergebnis vor Bundesrecht standhält. Zu prüfen bleibt mithin, ob der bei gleichbleibender Unterhaltsrente resultierende Vermögensverzehr objektiv möglich (Tatfrage) und auch zumutbar (Rechtsfrage) ist. Der angefochtene Entscheid enthält indes nicht genügend tatsächliche Grundlagen, die es dem Bundesgericht gestatten würden, diese Frage selber zu beantworten. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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6.
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6.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Zuspruch einer zeitlich unbeschränkten Unterhaltsrente. Es sei unhaltbar, dass er nun Zeit seines Lebens das Vorsorgedefizit der Beschwerdegegnerin mit nachehelichen Unterhaltszahlungen decken müsse, obwohl sie das Defizit sich selbst und ihrer Nachlässigkeit zuzuschreiben habe.
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6.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Nach Rechtsprechung und Lehre kommt bei einer lebensprägenden Ehe eine zeitlich unbegrenzte Dauerrente namentlich dann in Frage, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seine Eigenversorgung in der Zukunft nicht (mehr) verbessern kann bzw. eine Verbesserung derselben nicht (mehr) zumutbar ist (Urteil 5C.54/2001 vom 9. April 2001 E. 2b; s. auch HAUSHEER, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, N. 3.51 S. 147 f. und N. 3.61 S. 151 f.). Die Eigenversorgungskapazität und damit auch die Verbesserung derselben wird in aller Regel dann verneint, wenn der fordernde Ehegatte - wie hier - das ordentliche Pensionsalter erreicht hat oder aber kurz davor steht (Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 8.2) und darüber hinaus keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachgeht. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für den Zuspruch einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltsrente erfüllt. Dass das Ergebnis aus anderen Gründen unangemessen sein sollte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
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7.
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7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer einerseits die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Parteien vorinstanzlich "anerkannt" hätten, dass allfällige Unterhaltsrenten ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage festzulegen seien, und andererseits, dass es die Unterhaltspflicht rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 festgelegt hat. Vielmehr habe er gegenteils das Feststellungsbegehren gestellt, dass er ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Daraus könne nicht abgeleitet werden, er habe anerkannt, eine allfällige nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens zu schulden.
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7.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Indem das Gesetz keinen bestimmten Zeitpunkt nennt, überlässt es dem Sachgericht einen relativ grossen Spielraum (BGE 128 III 121 E. 3b/bb S. 123). Der Gesetzgeber hatte in erster Linie zukünftige Ereignisse im Auge, auf deren Eintritt der Rentenbeginn soll gesetzt werden können (Botschaft BBl 1996 I 117). In der Regel wird der Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Rentenurteils festgesetzt (BGE 128 III 121 E. 3b/bb S. 123), wie es bereits unter dem alten Scheidungsrecht der üblichen Gerichtspraxis entsprochen hat; für den Rentenbeginn kann aber auch auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes abgestellt werden (BGE 128 III 121 E. 3b/aa S. 122).
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Ob es entgegen der Systemlogik - die Art. 125 ff. ZGB regeln den nachehelichen Unterhalt - möglich wäre, diesen rückwirkend ab Einreichung der Scheidungsklage und damit auch für eine in die Ehezeit fallende Zeitspanne festzusetzen, was (einzig) von GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 126 ZGB, vertreten wird, kann vorliegend offen bleiben, weil das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang ohnehin von aktenwidrigen Annahmen ausgegangen ist.
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7.3 Die Erwägung des Kantonsgerichts, die Parteien hätten vorinstanzlich anerkannt, dass allfällige Unterhaltsrenten ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage festzulegen seien, steht in offensichtlichem Widerspruch zum erstinstanzlichen Hauptbegehren des Beschwerdeführers, ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage keinen Unterhalt mehr zu schulden. Aus einem Eventualstandpunkt lässt sich grundsätzlich keine Anerkennung ableiten, und dies im vorliegenden Fall umso weniger, als das Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Zahlung von monatlich Fr. 319.-- während fünf Jahren ab Einreichen der Scheidungsklage offenkundig auf die Minimierung seiner Verpflichtungen gerichtet war. Daraus auf den Willen bzw. ein Zugeständnis zu der rückwirkenden Zahlung deutlich höherer und zeitlich nicht befristeter Unterhaltsbeiträge zu schliessen, ist unhaltbar. Entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts in der Vernehmlassung kann dieser Schluss auch nicht aus dem Umstand gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Erwägung des erstinstanzlichen Gerichts in seiner Berufungsbegründung nicht bemängelt hat, war doch die fragliche Erwägung im Urteilsdispositiv nicht widerspiegelt und hatte der Beschwerdeführer deshalb keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift eine rückwirkende Festsetzung des nachehelichen Unterhalts verlangt oder anerkannt.
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7.4 Nach dem Gesagten fehlt es der rechtlichen Erwägung des Kantonsgerichts, soweit diese überhaupt mit Bundesrecht vereinbar wäre, an den tatsächlichen Voraussetzungen. Es ist deshalb vom Regelfall auszugehen, wonach der nacheheliche Unterhalt ab Rechtskraft des Rentenurteils geschuldet ist, zumal die Parteien vorliegend am Gerichtstermin vom 23. Juni 2006 mittels Konvention die Unterhaltsfrage für die Zeit des Scheidungsverfahrens einverständlich geregelt haben.
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8.
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Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren erhebt und begründet der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen. Er verlangt, diese ausgangsgemäss anders zu verlegen und die Gerichtskosten vor Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Kantonsgericht wird im Rahmen seines neuen Entscheids darüber zu befinden haben.
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9.
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Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer die Hauptlast der Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die zum grösseren Teil obsiegende Beschwerdegegnerin in leicht reduziertem Umfang zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG), womit aber gleichzeitig die Entschädigung eines unentgeltlichen Anwalts abgegolten ist (Art. 4 i.V.m. Art. 10 2. Satz des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.201.3]). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu bewilligen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen.
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2.
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Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt, soweit es nicht gegenstandslos ist.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer und Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdegegnerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
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4.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Möckli
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