BGer 6B_964/2009 |
BGer 6B_964/2009 vom 22.12.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_964/2009
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Urteil vom 22. Dezember 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Üble Nachrede,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. Oktober 2009.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer reichte am 7. Februar 2007 eine Ehrverletzungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen sprach diese am 4. Juli 2007 von Schuld und Strafe frei. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 2. Oktober 2009 ab.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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In der Begründung einer Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft insbesondere die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer je in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen, dass und inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 133 IV 119 E. 6.3. mit Hinweisen).
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3.
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Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vermag die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen. Soweit er die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zum fehlenden Vorsatz der Beschwerdegegnerin bzw. zum Zahlungsrückstand anficht, legt er nicht dar, inwiefern die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil willkürlich und der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollten. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, indem er der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. Darüber hinaus befasst sich der Beschwerdeführer mit der selbständigen Alternativbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin - im Falle vorsätzlichen Handelns - auch infolge geleisteten Wahrheitsbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB freizusprechen sei, nicht. Dies hätte er jedoch tun müssen, um den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren von Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachgereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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