BGer 12T_1/2010 |
BGer 12T_1/2010 vom 26.01.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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12T_1/2010
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Entscheid vom 26. Januar 2010
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Verwaltungskommission
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Besetzung
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Bundesrichter L. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kolly,
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Generalsekretär Tschümperlin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
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Anzeiger,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14,
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Angezeigte.
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Gegenstand
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Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG.
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In Erwägung,
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dass der Anzeiger durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (recte: 4. Januar 2010) beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverweigerung und Verletzung organisatorischer Vorschriften gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend dessen Urteile vom 9. Oktober 2009 und 27. November 2009 eingereicht hat,
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dass das Bundesgericht die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts ausübt (Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 Abs. 1 VGG),
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dass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 [AufRBGer; SR 173.110.132]) und die Anzeige daher unbeachtlich ist, soweit mit ihr lediglich appellatorische Kritik an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird,
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dass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2009 im Verfahren D-4600/2009 ein Urteil sowie am 27. November 2009 im Verfahren D-6658/2009 ein Revisionsurteil gefällt hat,
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dass hingegen die Organisation und Durchführung der Koordination der Rechtsprechung in die Aufsichtskompetenz des Bundesgerichts fällt (BGE 12T_1/2009 vom 29. September 2009),
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juli 2009 entgegen den Ausführungen des Anzeigers nicht über den Anspruch auf eine Zwischenverfügung geäussert, sondern diese Frage erst in seinem Urteil vom 9. Oktober 2009 geprüft und verneint hat,
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dass diesbezüglich somit kein auf eine unzulängliche Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht hindeutender Widerspruch zwischen den beiden Entscheiden ersichtlich ist,
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dass den vorliegenden Entscheiden auch sonst kein Hinweis auf ein Koordinationsproblem zu entnehmen ist,
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dass die Aufsichtsanzeige somit offensichtlich unbegründet ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden kann,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
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2.
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Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich zugestellt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
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Lausanne, 26. Januar 2010
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Im Namen der Verwaltungskommission
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Generalsekretär:
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Lorenz Meyer Paul Tschümperlin
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