BGer 8C_890/2009 |
BGer 8C_890/2009 vom 26.01.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_890/2009
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Urteil vom 26. Januar 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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D.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento, Viale Officina 6, 6500 Bellinzona,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 15. September 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 20. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin vom 15. September 2009, mit welchem es eine von D.________ gegen das Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento erhobene (Rechtsverzögerungs-)beschwerde guthiess, soweit darauf einzutreten sei,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren mit Blick auf die gesamten Umstände in Deutsch durchgeführt wird,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie Willkür und Amtsmissbrauch bemängelt, ohne indessen auch nur ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
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dass dergestalt keine gültige Beschwerde vorliegt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und und der Beschwerdeführer ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig ist, zumal die Eingabe mutwillig erhoben erscheint,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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