BGer 1C_69/2010 |
BGer 1C_69/2010 vom 05.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_69/2010
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Urteil vom 5. Februar 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bürgergemeinde der Stadt Basel, Stadthausgasse 13, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Einbürgerung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2009
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht.
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In Erwägung,
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dass der Bürgergemeinderat der Stadt Basel am 9. Dezember 2008/ 5. Januar 2009 das Einbürgerungsgesuch der Eheleute X.________ und ihrer sechs Kinder infolge mangelnder Integration abgewiesen hat;
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dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht einen Rekurs der Eheleute X.________ gegen den Entscheid des Bürgergemeinderats mit Urteil vom 5. Oktober 2009 abgewiesen hat;
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dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht beim Bundesgericht eingereicht haben;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht nicht auseinandersetzen folglich nicht darlegen, inwiefern die Abweisung des Rekurses Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
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dass mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sich als gegenstandslos erweist;
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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