BGer 5A_733/2009 |
BGer 5A_733/2009 vom 10.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_733/2009
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Urteil vom 10. Februar 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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X.________ (Ehemann),
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung (Unterhalt, Vorsorgeausgleich und Güterrecht),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 5. Oktober 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Ehemann) (Beschwerdeführer), Jahrgang 1956, und Y.________ (Ehefrau) (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1957, heirateten am xxxx 1982. Sie wurden Eltern zweier Söhne, geboren am xxxx 1983 und am xxxx 1984. Zur Familie gehörte die voreheliche Tochter der Beschwerdegegnerin, T.________, geboren am xxxx 1980. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "X.________ GmbH". Zwischen 1984 und 1998 wurde das Gewerbe als Einzelfirma betrieben. Die Beschwerdegegnerin, die keinen Beruf erlernt hatte, besorgte den Haushalt und betreute die Kinder. Sie arbeitete zusätzlich im Betrieb des Beschwerdeführers mit und führte das Büro und die Buchhaltung. Zeitweise versah sie eine Hauswartstelle. Die Ehegatten trennten sich am 1. Mai 2003 und reichten am 27. Mai 2003 ihr gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, die er nicht oder nur teilweise zahlte.
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B.
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Das Kreisgericht K.________ schied die Ehe der Parteien. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- zu bezahlen, und wies die Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers an, Fr. 45'280.90 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen. In güterrechtlicher Hinsicht ordnete das Kreisgericht an, dass der Beschwerdeführer einen Ausgleichsbetrag von Fr. 94'847.-- an die Beschwerdegegnerin bezahlt, dass seine Versicherung den hälftigen Rückkaufswert aus mehreren Policen von Fr. 71'839.55 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin überweist und dass jede Partei zu Eigentum erhält, was sie besitzt bzw. auf ihren Namen lautet, und die Schulden begleicht, die auf ihren Namen lauten. Auf das Begehren der Beschwerdegegnerin betreffend ausstehenden Unterhalt trat das Kreisgericht mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, da die Forderung im Betrag von Fr. 49'961.90 durch Massnahmenentscheide ausgewiesen sei, und das Begehren des Beschwerdeführers auf Anrechnung einer Entschädigung für ausserordentliche Beiträge an den Familienunterhalt wies es ab (Entscheid vom 12. Februar 2009). Die Ehescheidung wurde am 9. Juli 2009 rechtskräftig. Die Regelung der Scheidungsfolgen focht der Beschwerdeführer mit Berufung an. Das Kantonsgericht St. Gallen entschied, dass die vom Beschwerdeführer während der Ehe erworbene Austrittsleistung in der beruflichen Vorsorge den Parteien je zur Hälfte zusteht und die Sache nach Rechtskrafteintritt zur Festsetzung des Ausgleichsbetrags an das kantonale Versicherungsgericht überwiesen wird. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab (Entscheid vom 5. Oktober 2009).
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C.
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Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde vom 30. Oktober 2009 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei in der Sache (1.) festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schuldeten, (2.) von einer Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge abzusehen, (3.) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die aus seinem Einkommen/Vermögen an den Unterhalt der Familie erbrachten Leistungen zu bezahlen, soweit diese über seine gesetzliche Pflichten hinausgingen, und (4.) festzustellen, dass sich die Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht nichts schuldeten und dass jede Partei zu Eigentum erhalte, was sie heute besitze bzw. auf ihren Namen laute. Das Kantonsgericht hat die Akten zugestellt und auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungen aus Güterrecht, aus Versicherungspolicen und aus Vorsorgeausgleich zuerkannt, nicht jedoch mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (Verfügung vom 18. November 2009). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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Vor Bundesgericht streitig sind der Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 2 ZGB), die Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge (Art. 122 f. ZGB), Forderungen aus Güterrecht nach den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB) und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
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2.
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Seinen Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an eine der kantonalen Instanzen begründet der Beschwerdeführer mit Verletzungen seines Beweisführungsanspruchs (Art. 8 ZGB) und der verfassungsmässigen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Er wendet ein, er habe zu mehreren Themen konkrete Beweisanträge gestellt, die das Kantonsgericht allesamt mit pauschalen, eigentlichen Leerformeln gleichkommenden Begründungen abgelehnt habe (S. 4 ff. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift).
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2.1 Das Kantonsgericht hat sich mit den zahlreichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers befasst und dafürgehalten, das Gericht habe keine detektivische Ausforschung zu betreiben, wenn keine Indizien für die Darstellung des Beschwerdeführers sprächen. Dass der leibliche Vater der Tochter unregelmässig Unterhalt bezahlt habe, sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Er habe auch von der Hauswarttätigkeit der Beschwerdegegnerin gewusst und davon ausgehen dürfen, dass diese Arbeit nicht unentgeltlich geleistet werde. Die Darstellung erscheine plausibel, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte nicht beiseite geschafft, sondern an den Familienunterhalt beigesteuert habe. Dafür spreche, dass sie in den letzten Jahren nie ein namhaftes Vermögen besessen habe und über längere Zeit auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Über die Firmenkonti seien nebst den geschäftlichen mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers auch sämtliche privaten Rechnungen und Einkäufe der Familie bezahlt worden. Bei einer Familie mit drei Kindern fielen jeden Monat beträchtliche Ausgaben an. Insofern fänden sich in den eingereichten Belegen keine unerklärlich hohen Summen, die auf unstatthafte Vermögensverschiebungen hinweisen könnten. Schliesslich sei unklar, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich alle Bezüge selber getätigt habe. Insgesamt seien weder Anzahl noch Höhe der abgehobenen Geldbeträge dafür geeignet, begründeten Verdacht zu wecken, dass die Beschwerdegegnerin systematisch Vermögen versteckt habe (E. II/1.1 S. 3 f. des angefochtenen Entscheids).
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2.2 Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch ist nicht verletzt, wenn das Gericht - wie hier - beantragte Beweiserhebungen ablehnt, weil es ein Sachvorbringen weder als rechtserheblich noch als bestritten erachtet oder davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen seien nicht geeignet, entweder die behauptete Tatsache zu beweisen oder die bereits aus anderen Beweisen gewonnene Überzeugung zu erschüttern (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (vgl. BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 131 I 153 E. 3 S. 157), während sich die Frage nach der Rechtserheblichkeit eines Sachvorbringens nach dem anwendbaren materiellen Recht beurteilt (vgl. BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen somit nicht die allgemeine Beweisvorschrift.
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2.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe die Ablehnung der Beweisanträge nicht oder ungenügend begründet, erweist sich allein mit Blick auf die tatsächlich gegebene Begründung (E. 2.1 soeben) als haltlos. Der angefochtene Entscheid erfüllt die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Ob die Begründung den Entscheid trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Prüfung und hiernach zu erörtern.
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3.
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Anspruch auf angemessene Entschädigung hat gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB der Ehegatte, der aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. Diesen Anspruch macht der Beschwerdeführer erneut geltend mit der Begründung, er sei über Jahre zumindest für den grössten Teil des Unterhalts seiner Stieftochter aufgekommen.
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3.1 Das Kantonsgericht hat den Anspruch verneint, weil der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen nachgewiesen habe, inwiefern er für die Unterhaltskosten seiner Stieftochter aufgekommen sei, und weil er zudem nicht bedeutend mehr beigetragen habe, als er nach Art. 163 ZGB verpflichtet gewesen sei. Es hat angenommen, die Beschwerdegegnerin sei für den Unterhalt der Tochter zu einem wesentlichen Teil selber aufgekommen und der Beschwerdeführer habe höchstens die Differenz zwischen einem allfällig ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes ausgeglichen (E. II/1.2 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Begründung, ein Verkennen seiner Beweisnot und eine Verletzung von Bundesrecht (S. 7 f. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).
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3.2 Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Stimmt der Stiefelternteil der Aufnahme vorehelicher Kinder seines Ehepartners in die Hausgemeinschaft zu, so hat er seinem Ehepartner nur in angemessener Weise beizustehen, denn in Bezug auf seine Leistungspflicht ist er dem leiblichen Elternteil nicht gleichgestellt. Die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern geht vor. Lebt das Kind, wie hier, bei Mutter und Stiefvater, so hat für die Barkosten des Kindesunterhalts der leibliche Vater aufzukommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Beistand des Stiefvaters besteht darin, dass er einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes auszugleichen und das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen hat (BGE 120 II 285 E. 2b S. 287 f.). Zur Vor- oder Gesamtfinanzierung des Bedarfs des Kindes ist der Stiefvater nur verpflichtet, wenn er sie ohne eigene Einschränkungen, vorab mit Rücksicht auf die Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen zu leisten vermag. Er darf verlangen, dass die Mutter des Stiefkindes zur Deckung des Barbedarfs zuerst eigene Mittel einsetzt, Kindesvermögen anzehrt oder - soweit Aussicht auf Erfolg besteht - um Unterstützung von Verwandten oder um Sozialhilfe nachsucht. In diesem Sinne ist die Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB subsidiär (vgl. Urteil 5C.112/2005 vom 4. August 2005 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 154 mit Hinweis auf HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 28-36 zu Art. 278 ZGB). Erbringt der Stiefvater mit dieser Vor- oder Gesamtfinanzierung eine selbstständige Leistung an den Unterhalt, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit die Voraussetzungen von Art. 165 Abs. 2 ZGB erfüllt sind (vgl. HEGNAUER, a.a.O., N. 36 und N. 49 zu Art. 278 ZGB).
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3.3 Das Kantonsgericht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
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3.3.1 Der Beschwerdeführer hat der Aufnahme seiner Stieftochter in die Familie zugestimmt und will zumindest den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten aus seinem Einkommen/Vermögen bezahlt haben, und zwar während achtzehn Jahren, d.h. ab der Eheschliessung (1982) bis zum zwanzigsten Altersjahr der 1980 geborenen Stieftochter (2000). Der geltend gemachte Anspruch ist von vornherein unbegründet, soweit er die Zeit von 1982 bis Ende 1987 betrifft, zumal Art. 165 ZGB am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist und für allfällige Leistungen im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB vor diesem Zeitpunkt nicht gilt (vgl. Urteil 5C.290/2006 vom 9. März 2007 E. 2.1, in: FamPra.ch 2007 S. 636).
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3.3.2 Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt nach der allgemeinen Beweisvorschrift der Beschwerdeführer (Art. 8 ZGB; vgl. zit. Urteil 5C.290/2006 E. 2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 636 f.; Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 7). Er hat zu beweisen, dass er für die Unterhaltskosten der Stieftochter aufgekommen ist und dabei "bedeutend" mehr beigetragen hat, als er nach Art. 278 Abs. 2 ZGB verpflichtet war. Dass dieser Beweis nach langen Ehejahren mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, trifft zu. Die Praxis gestattet bei der Bedarfsermittlung gewisse Pauschalisierungen und das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die sog. "Zürcher Tabellen"), soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (vgl. Urteil 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.2, in: FamPra.ch 2006 S. 486 f.). In seiner kantonalen Berufung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Kosten für eines von drei Kindern seien auf Fr. 1'300.-- monatlich zu veranschlagen. Er habe für die Stieftochter Fr. 280'000.-- (= Fr. 1'300.-- x 12 Monate x 18 Jahre) und zuzüglich indirekte Kosten gar Fr. 475'000.-- aufgewendet (S. 10 f., B/1). Nach den verbreiteten sog. "Zürcher Tabellen" hat der monatliche Barbedarf für eines von drei Kindern je nach Altersstufe zwischen Fr. 410.-- und Fr. 775.-- (Beginn per 1. Januar 1988) und zwischen Fr. 940.-- und Fr. 1'340.-- (Ende per 1. Januar 2000) betragen. Die Vergleichszahlen belegen, dass das Kantonsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Begehren überklagt und vermöge mit seinen Angaben weder seinen ungefähren Beitrag noch einen bedeutend höheren als den gesetzlich geschuldeten Beitrag aufzuzeigen, geschweige denn zu substantiieren.
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3.3.3 Obwohl seine Mittel unstreitig ausgereicht haben, um den Familienunterhalt zu decken, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Subsidiarität seiner Beistandspflicht. Er wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie habe sich nicht um Leistungen des leiblichen Vaters oder der Sozialhilfe bemüht. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der leibliche Vater unregelmässig und im Rahmen seiner Möglichkeiten, teilweise unter dem Druck von Betreibungen, kleine Beiträge bezahlt hat (vgl. act. 1 der Belege des Beschwerdeführers vor Kantonsgericht, B/2). Da von ihm offenkundig nicht mehr zu erwarten gewesen ist, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach kantonalem Recht eine Alimentenbevorschussung oder Sozialhilfeleistungen hätte beanspruchen können. Der Beschwerdeführer, den diesbezüglich die Begründungspflicht trifft, schweigt sich darüber aus (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf Grund der damals massgeblichen kantonalen Rechtsprechung muss angenommen werden, dass gegenüber den auf Art. 278 Abs. 2 ZGB gestützten Zahlungen des Stiefvaters sowohl die Alimentenbevorschussung (z.B. GVP-SG 1982 Nr. 30 S. 66 f.; vgl. BGE 129 I 1) als auch die Sozialhilfe (z.B. GVP-SG 1977 Nr. 49) subsidiär sind (vgl. HEGNAUER, a.a.O., N. 72 zu Art. 278 und N. 16 zu Art. 293 ZGB). Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe nicht alle finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft, erweist sich als unberechtigt. Zu Beweisabnahmen hat mit Blick auf die Rechtslage insoweit kein Anlass bestanden.
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3.3.4 In tatsächlicher Hinsicht steht weiter fest, dass nicht nur der leibliche Vater in beschränktem Umfang einen Beitrag geleistet hat, sondern auch die Beschwerdegegnerin ein kleines Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeiten (z.B. als Hauswartin) erzielt hat, das für den Unterhalt der Familie verwendet wurde. Zusätzlich zur zeitweisen Nebenerwerbstätigkeit, der Besorgung des Haushalts und der Betreuung der drei Kinder hat die Beschwerdegegnerin bis zur Trennung im Betrieb des Beschwerdeführers mitgearbeitet, ohne dafür einen Lohn zu beziehen. Das Kantonsgericht hat daraus geschlossen, die Beschwerdegegnerin sei für den Unterhalt ihrer Tochter zu einem wesentlichen Teil selber aufgekommen und der Beschwerdeführer habe höchstens die Differenz zwischen einem allfällig ungenügenden Beitrag des leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes ausgeglichen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Anteil, den die Beschwerdegegnerin und der leibliche Vater an den Unterhalt der Tochter geleistet hätten, sei nicht beziffert und auch nicht durch ein Beweisverfahren ziffernmässig nachgewiesen worden. Indessen setzt der Anspruch gemäss Art. 165 ZGB voraus, dass ein Ehegatte "bedeutend" (Abs. 2) mehr geleistet hat, als er hätte leisten müssen. Mit diesem allgemein umschriebenen Erfordernis will das Gesetz vermeiden, dass jede einzelne Leistung kleinlich aufgerechnet wird. Was bedeutend ist, beurteilt sich objektiv nach den Verhältnissen im Einzelfall und kann weder in Prozenten der Pflichtleistung noch in absoluten Beträgen festgelegt werden (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 20-22 und N. 35 zu Art. 165 ZGB; HEGNAUER/ BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4.A. Bern 2000, N. 16.65 S. 178). Dass das Kantonsgericht auf Beweiserhebungen zu den einzelnen Leistungen über eine Dauer von achtzehn bzw. zwölf (E. 3.3.1) Jahren verzichtet hat, verletzt den Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers somit nicht.
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3.3.5 Die Würdigung, einerseits habe der Beschwerdeführer seine Leistungen dem Umfang nach nicht konkret aufzeigen können und andererseits sei die Beschwerdegegnerin für einen wesentlichen Teil des Unterhalts der Familie und der Tochter aufgekommen, kann insgesamt nicht beanstandet werden. Der auf pflichtgemässem Ermessen beruhende Entscheid des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht bedeutend mehr an den Unterhalt der Stieftochter beigetragen, als er von Gesetzes wegen gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet war, und damit die Abweisung seines Entschädigungsbegehrens verletzt kein Bundesrecht (vgl. zur Überprüfung von Ermessensentscheiden: BGE 135 III 259 E. 2.5 S. 264). Offen bleiben kann folglich die an sich naheliegende Frage, ob die vom Beschwerdeführer während achtzehn Jahren anstandslos erbrachten Leistungen an den Unterhalt der Stieftochter nicht auf einer stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über ihre Beiträge an den Familienunterhalt im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB beruht haben, so dass bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB bestehen kann (vgl. Urteil 5C.199/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2, in: FamPra.ch 2006 S. 127; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 47 zu Art. 163 ZGB).
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4.
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Die hälftige Teilung der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB kann gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB ganz oder teilweise verweigert werden, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Derartige Unbilligkeit hat das Kantonsgericht verneint, weil die Beschwerdegegnerin weder eine eigene berufliche Vorsorge noch beträchtliches Eigengut habe (E. II/2 S. 7 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer stellt die Teilung seiner Austrittsleistung und seinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB in einen Zusammenhang. Weil die Beschwerdegegnerin seiner Auffassung nach keinen Anspruch auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung habe, könne sein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB nur dadurch getilgt werden, dass die Teilung der Austrittsleistung verweigert werde. Die abweichende Ansicht des Kantonsgerichts verletze das Gerechtigkeitsempfinden und Art. 123 Abs. 2 ZGB (S. 13 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Da dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB zusteht (E. 3 hiervor), erweist sich sein Einwand als unbegründet. Die Zulässigkeit einer Verrechnung der Austrittsleistung des einen Ehegatten mit allfälligen anderen Forderungen aus dem Scheidungsurteil des anderen Ehegatten ist im Übrigen fraglich (vgl. Urteil B 18/01 vom 14. Mai 2002 E. 2, in: FamPra.ch 2002 S. 569 f., und die seitherigen Urteile, z.B. B 108/06 vom 29. Mai 2007 E. 3; WALSER, Basler Kommentar, 2006, N. 30 zu Art. 122 ZGB). Dass das kantonsgerichtliche Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung es als richtig erscheinen liesse, von einer Teilung der Austrittsleistungen ganz oder teilweise abzusehen, wird in der Beschwerde als Eventualstandpunkt für der Fall ihrer Abweisung im Güterrechtspunkt (vgl. E. 5-9 hiernach) nicht behauptet, geschweige denn formell genügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400), und ist auch nicht ersichtlich, sind doch die Vermögensverhältnisse nach der Scheidung nicht derart, dass sie ein ausnahmsweises Abweichen von der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen rechtfertigen könnten (vgl. BGE 135 III 153; Urteil 5A_79/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2). Die Beschwerde erweist sich in der Frage des Vorsorgeausgleichs als erfolglos.
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5.
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In güterrechtlicher Hinsicht ist streitig, wie Schulden zu erfassen sind, die der Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens zur Deckung von Investitionen in seine Wohnung begründet hat. Die kantonalen Gerichte haben von den geltend gemachten Fr. 127'000.-- lediglich die wertsteigernden Investitionen von Fr. 67'000.-- berücksichtigt und auf den Wert der Wohnung angerechnet (E. II/1.3a S. 5 f. des angefochtenen Entscheids). Die Nichtberücksichtigung seiner Investitionen im vollen Betrag rügt der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig (S. 9 f. Ziff. 3b der Beschwerdeschrift).
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5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Wohnung im Eigentum des Beschwerdeführers steht, zu seiner Errungenschaft gehört, während der Ehe als Familienwohnung genutzt wurde und heute von ihm und seiner neuen Lebenspartnerin bewohnt wird. Die Wohnung hat einen gutachterlich festgelegten Verkehrswert von Fr. 558'000.-- (per März 2008) und ist mit Fr. 390'183.-- (Stand Ende 2004) hypothekarisch belastet. Das Kantonsgericht hat festgestellt, die geltend gemachten Investitionen beträfen den Zeitraum von Mai 2003 bis zum Wohnungsbrand im November 2006 (recte: 2005). Der Beschwerdeführer will die Investitionen heute auf den Brandschaden zurückführen. Das Vorbringen ist unlauter. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 14. November 2008 ausdrücklich festgehalten, dass die nach dem Brandfall vom 6. November 2005 vorgenommenen Investitionen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen seien, da sie grossmehrheitlich durch Versicherungsleistungen hätten gedeckt werden können (S. 3 Ziff. 2b, act. 137). Er hat diesen Standpunkt bereits in seiner erstmaligen Darstellung, er habe 2005 Hypotheken erhöht und die Mittel in die Wohnung investiert, vertreten (S. 1 f. Ziff. 1 der Eingabe vom 12. Juli 2006, act. 56) und in seiner Zusammenstellung der Renovationskosten vom Mai 2003 bis November 2006 über Fr. 127'092.60 bekräftigt, dass nicht aufgeführt sei, was nach dem Brandfall renoviert und erneuert worden sei (Eingabe vom 16. November 2006, act. 61/62). Die eingegangene Schuld und die Investition der aufgenommenen Mittel stehen in tatsächlicher Hinsicht in keinem Zusammenhang mit dem Brandfall, so dass daraus rechtlich nichts abgeleitet werden kann (vgl. zum zufälligen Untergang eines Vermögenswertes: STECK, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 8 zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen).
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5.2 Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Dass zwischen der Einreichung des Scheidungsbegehrens am 27. Mai 2003 und der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Entscheid vom 5. Oktober 2009 eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden mussten, ist nach der gesetzlichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht - und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite - keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1 S. 243).
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5.3 Gegenüber dem Grundsatz bleiben Sonderfälle vorbehalten (z.B. Unternehmen: Urteile 5C.229/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2 und 5C.3/2004 vom 14. April 2004 E. 5.4.2, in: FamPra.ch 2003 S. 653 f. und 2005 S. 121 f.). Einen derartigen Sonderfall betreffen auch Schulden, die nach Auflösung des Güterstandes, aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangen werden, um einen Vermögensgegenstand der Errungenschaft zu verbessern oder zu erhalten. Sie können berücksichtigt werden, falls der Errungenschaft ein Gegenwert zugeflossen ist. Die Voraussetzung ist somit nicht erfüllt, wenn die eingegangene Schuld und die verwendeten Mittel lediglich das Entgelt für den Gebrauch des Vermögensgegenstandes darstellen. Diesfalls bleibt es beim Grundsatz, dass der Nutzen wie auch die Kosten nach Auflösung des Güterstandes beim Ehegatten anfallen, dem der Vermögensgegenstand gehört (zit. Urteil 5C.229/2002 E. 3.1, in: FamPra.ch 2003 S. 652 f., mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 21-22 zu Art. 207 ZGB; gl. M. STETTLER/WAELTI, Droit civil IV: Le régime matrimonial, 2.A. Fribourg 1997, S. 198 N. 367).
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5.4 Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Berücksichtigung nur der wertsteigernden Investitionen und damit gegen die Vorgehensweise der kantonalen Gerichte mehrere Einwände:
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5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, jede Investition sei bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen, weil der andere Ehegatte auch von blosser Werterhaltung profitiere, ist sein Einwand unbegründet. Zum einen steht der Erhaltung des Vermögensgegenstandes dessen bisherige und künftige Nutzung durch den Beschwerdeführer selbst gegenüber (E. 5.3 soeben). Zum anderen wird auch kein falscher Anreiz geschaffen. Denn der Aufwand für die Erhaltung der Liegenschaft, den jeder Eigentümer leistete, der Eigentümerehegatte aber während des Scheidungsverfahrens bewusst vernachlässigt bzw. auf die Zeit nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung verschiebt, um den Wert der Liegenschaft zu vermindern und den anderen Ehegatten zu benachteiligen, ist bei der Bewertung der Liegenschaft zu berücksichtigen. Es verhält sich gleich wie mit der während des Scheidungsverfahrens verkauften Liegenschaft. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der tatsächlich erzielte Nettoerlös massgebend, es sei denn, die Parteien hätten den Kaufpreis zu niedrig angesetzt. Diesfalls müsste die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (BGE 135 III 241 E. 5.3 S. 246).
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5.4.2 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, der Renovationsbedarf sei während der Ehe entstanden und bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen. Werde seine Investition nicht berücksichtigt, bezahle er gleich "doppelt", nämlich einmal für die Behebung eines Minderwertes und ein zweites Mal, indem er die Hälfte des behobenen Minderwertes mit der Beschwerdegegnerin zu teilen habe. Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht damit keine güterrechtliche, sondern eine unterhaltsrechtliche Forderung geltend, d.h. einen Anspruch auf Entschädigung für das Zurverfügungstellen und die Nutzung seines Grundeigentums als Familienwohnung während der Ehe. Es handelt sich dabei um einen Tatbestand gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB (vgl. Urteil 5C.137/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 3b/cc, in: FamPra.ch 2002 S. 120 f.; Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 7). Dass er die Voraussetzungen gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB (vgl. E. 3 hiervor) in diesem Zusammenhang erfüllte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
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5.4.3 Die Vorgehensweise der kantonalen Gerichte kann hier nicht beanstandet werden, wirft aber allgemein heikle Fragen auf. Stammten die Mittel für die Investitionen in die Errungenschaft - anders als hier - aus dem Eigengut, könnte sich die Frage nach einer Mehr- oder Minderwertbeteiligung stellen (Art. 209 Abs. 3 ZGB), die nach Auflösung des Güterstandes an sich ausgeschlossen ist (vgl. HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 30 zu Art. 204 ZGB; STETTLER/WAELTI, a.a.O., S. 198 Anm. 728). Die Rechtsprechung lehnt eine Anwendung der Regeln, die während des Güterstandes gelten, nach dessen Auflösung im Grundsatz ab (z.B. Ersatzanschaffungen: BGE 135 III 241 E. 4.2 S. 243; z.B. gesetzliche Vermutungen: Urteil 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.4, in: FamPra.ch 2006 S. 945 f.). Vorzuziehen wäre deshalb gewesen, die nach Auflösung des Güterstandes begründete Schuld nicht zu berücksichtigen und im Gegenzug auch den Vermögensgegenstand nur mit dem Wert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen, den er gehabt hätte, wenn die aufgenommenen Mittel nicht investiert worden wären (vgl. HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, a.a.O., N. 21 zu Art. 207 ZGB, S. 677).
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5.5 Gegen den Anteil der Investitionen, die die kantonalen Gerichte berücksichtigt haben, wendet der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nichts ein. Die Annahme, rund Fr. 67'000.-- der Investitionen seien wertsteigernd gewesen, kann das Kantonsgericht willkürfrei auf die angeführten Belege stützen, ergibt sich aber auch indirekt aus den Steuerschätzungen vor den Investitionen (2002/2004: Fr. 516'000.--; act. 48/4) und nach den Investitionen (2006: Fr. 577'000.--; act. 106). Die Bewertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann insgesamt nicht beanstandet werden.
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6.
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In der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat der Beschwerdeführer weiter eine Kontokorrentschuld von Fr. 213'923.-- bei der Firma "X.________ GmbH" seiner Errungenschaft belasten wollen. Die kantonalen Gerichte haben den Abzug nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung seiner Kontokorrentschuld bei der Firma als Teil der Passiven seiner Errungenschaft. Er beantragt dem Bundesgericht, eventuelle Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen und eine Auskunft beim kantonalen Steueramt einzuholen (S. 10 ff. Ziff. 3d der Beschwerdeschrift).
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6.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, bei Sachgesamtheiten wie Geschäftsbetrieben würden die Aktiven und Passiven im Rahmen einer Gesamtbewertung auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestimmt. Das sei mit einer Expertise vom 7. August 2008 gemacht und dabei ein Unternehmenswert per Ende 2007 von Fr. 75'000.-- festgestellt worden. Gemäss Expertise seien künftige Veränderungen des Nettoumlaufvermögens in der Bewertung mitberücksichtigt und damit auch die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers gegenüber seiner Firma. Die Firma sei unbestritten seiner Errungenschaft zuzuordnen. Diese Schuld könne demnach dort nicht erneut in Abzug gebracht werden, weil sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung sonst doppelt berücksichtigt würde (E. II/1.3b S. 6 des angefochtenen Entscheids). Inhaltlich übereinstimmend hat das Kreisgericht erwogen, in der (zukunftsorientierten) Bewertung des Gutachtens sei die geltend gemachte Kontokorrentschuld enthalten und damit nicht mehr abziehbar (E. 14c S. 12 des kreisgerichtlichen Entscheids). Anlass zur Stellung von Ergänzungsfragen und weiteren Beweisanträgen hätte somit bereits der kreisgerichtliche Entscheid gegeben und nicht erst der inhaltlich gleichlautende Entscheid des Kantonsgerichts. Die vor Bundesgericht gestellten Beweisanträge lassen sich deshalb entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (S. 11/12) nicht auf Art. 99 Abs. 1 BGG stützen. Danach dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz - hier: des Kantons- und nicht des Kreisgerichts - dazu Anlass gibt (vgl. BGE 135 III 121 E. 3 S. 124). Es ist zudem nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 384; 135 III 31 E. 2.2 S. 33).
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6.2 Der Wert der Firma "X.________ GmbH" wird im Gerichtsgutachten nach drei Methoden ermittelt und auf Fr. 159'492.-- (Substanzwert), auf Fr. 130'441.-- (Ertragswert nach der Brutto- oder Gesamtkapitalmethode) und auf Fr. 73'606.-- (Ertragswert nach der "Discounted Cash Flow"-Methode) beziffert. Das Gerichtsgutachten misst der "Discounted Cash Flow"-Methode klar das höchste Gewicht bei, weil der danach ermittelte Wert die Zukunft des Unternehmens am exaktesten abbilde. Zukünftige Investitionen im Anlagevermögen und Veränderungen des Nettoumlaufvermögens würden mitberücksichtigt (S. 12, act. 126). Auf den im Gerichtsgutachten festgesetzten Unternehmenswert von Fr. 75'000.-- per 31. Dezember 2007 haben die kantonalen Gerichte abgestellt.
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6.2.1 Für die Wertbestimmung sieht Art. 211 ZGB vor, dass die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Eine Sonderregelung besteht in Art. 212 f. ZGB für landwirtschaftliche Gewerbe, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Ertragswert angerechnet werden. Vermögensgegenstand im Sinne des Gesetzes können Unternehmen oder Gewerbe sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden (BGE 125 III 1 E. 4c S. 5), und Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (BGE 125 III 1 E. 5b S. 6). Massgebend ist damit im Streitfall eine objektive Bewertung ungeachtet des Wertes, den der betreffende Vermögensgegenstand für den Eigentümerehegatten hat. Es verhält sich insoweit nicht anders als im Erbrecht (vgl. Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N. 11 zu Art. 211 ZGB).
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6.2.2 Ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ausgangspunkt ist die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln (vgl. BGE 121 III 152 E. 3c S. 155). Letzternfalls ist der Jahresabschluss, der normalerweise auf Fortführungswerten und damit Preisen des Beschaffungsmarktes (abzüglich notwendige Abschreibungen) beruht, auf Liquidationswerte, d.h. auf Preise des Veräusserungsmarktes umzustellen (vgl. Carl Helbling, 25 Grundsätze für die Unternehmensbewertung, in: Der Schweizer Treuhänder, ST 76/2002 S. 735 ff., S. 738 Ziff. 10). Der Fortführungswert wird in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung bestimmt (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 2006, N. 16 zu Art. 211 ZGB, und Baddeley, L'entreprise dans le contexte du droit matrimonial, FamPra.ch 2009 S. 289 ff., S. 302 ff., je mit Hinweisen).
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6.2.3 In der Betriebswirtschaftslehre werden vermögenswert-, gewinn- und marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden (vgl. Kim Ludvigsen, Wie bewertet man ein Unternehmen?, AJP 2004 S. 1285 ff.). Anerkannt ist der Grundsatz der Zukunftsbezogenheit aller Bewertungsfaktoren. Die Vergangenheit liefert nur Erfahrungswerte. Wichtig, aber auch schwierig ist die Einschätzung der Zukunft, d.h. die Schätzung, ob die Zahlenreihe gleichbleibend, steigend oder sinkend ist (vgl. Helbling, a.a.O., S. 736 Ziff. 6). Im Ehegüterrecht hat das Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass der Fortführungswert eines Unternehmens anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne bestimmt wird und dass eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann, wenn der aus güter- oder erbrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern wird (BGE 125 III 1 E. 5c S. 6 f.). Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls kann der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertragswert und Verkehrswert insoweit dahinfallen. Nichts Abweichendes zeigt die Unternehmensbewertung im Gesellschaftsrecht. Der Fortführungswert ist in der Regel ebenfalls unter Einschluss von Ertrags- und Substanzwert zu bestimmen, wobei die Gewichtung von den konkreten Gegebenheiten abhängt. Namentlich bei kleinen und mittleren Unternehmen kann davon jedoch abgewichen und allein auf den Ertragswert abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark auseinanderklaffen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht (Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c). Daraus wird ein Trend zum Vorrang des Ertragswertes abgeleitet (vgl. Andreas Flückiger, Richtlinien des Bundesgerichts für die Aktienbewertung, Der Schweizer Treuhänder, ST 77/2003 S. 263 ff., S. 265 Ziff. 2.3). Weitergehend kommt der Bundesrat in seinem Bericht vom 1. April 2009 betreffend "Unternehmensbewertung im Erbrecht" zum Schluss: Verkehrswert ist Ertragswert, richtet sich der Wert doch danach, was das Unternehmen künftig einbringen wird (vgl. Paul Eitel, Unternehmensbewertung im Erbrecht - ein Bericht des Bundesrats, Jusletter vom 8. Juni 2009, 4 S., Rz. 7 S. 3; Unternehmensbewertung im Erbrecht. Bericht des Bundesrates vom 1. April 2009, «http://www.bj.admin.ch» unter Startseite/Dokumentation/Berichte [besucht am 10. Februar 2010]).
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6.2.4 Eine rein gewinnorientierte Bewertung kann im Falle kleiner Unternehmen, die beispielsweise über eine Betriebsliegenschaft verfügen (Werkstatt, Ausstellungsräume o.ä.), dazu führen, dass der Ertragswert geringer ist als der Liquidationswert. Für das Ehegüterrecht wird angenommen, dass der Liquidationswert als Wertuntergrenze gilt; vorbehalten bleibt der Wert eines unrentablen Unternehmens, das aus gesetzlichen oder ähnlichen Gründen weitergeführt werden muss (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 19 Abs. 2 zu Art. 211 ZGB; allgemein: Helbling, a.a.O., S. 741 f. Ziff. 24). Die im Gesellschaftsrecht abweichende Praxis (vgl. BGE 120 II 259 E. 2c S. 262 ff.) lässt sich auf die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht übertragen, kann es doch hier nicht im Belieben des unternehmerisch tätigen Ehegatten stehen, allein durch seine subjektiv gewollte Geschäftspolitik die Höhe der Errungenschaft und damit den Vorschlagsanteil des anderen Ehegatten zu bestimmen. Massgebend ist eine objektive Bewertung und deshalb auch ein gegebenenfalls über dem Ertragswert liegender Liquidationswert ungeachtet der Frage, ob das Unternehmen tatsächlich liquidiert oder weitergeführt wird (vgl. Eitel, a.a.O., Rz. 5 S. 2, mit Hinweis auf Ziff. 9 und 10.1 S. 20 f. des zitierten Berichts; Hausheer/Druey, Erb- und güterrechtliche Hindernisse in der Nachfolgeplanung des Unternehmers, Schweizerische Aktiengesellschaft, SAG 54/1982 S. 70 ff., S. 76).
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6.2.5 Die im Gerichtsgutachten verwendete "Discounted Cash Flow"-Methode ist als gewinnorientierte Bewertungsmethode anerkannt. Die Abschätzung der Zukunftsentwicklung setzt voraus, dass verlässliche und objektive Wirtschaftszahlen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Investitionsplanungen) für den Zeitraum nach dem Bewertungsstichtag vorhanden sind (vgl. Ludvigsen, a.a.O., S. 1286 ff. Ziff. 2.3.2 und S. 1290 Ziff. 4.2). Daran kann es bei kleinen und mittleren Unternehmen fehlen, weshalb die "Discounted Cash Flow"-Methode nicht empfohlen wird (vgl. Michael Leysinger, Unternehmensbewertung und Steuern für KMU, 4.A. Solothurn 2006, S. 90 f. Ziff. 3.2) und eine Bewertung nach der sog. Praktikermethode vorgezogen wird, die den Ertragswert im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet und den Verkehrswert mit der Formel "(1 x Substanzwert + [2 x Ertragswert]) : 3" errechnet (vgl. Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9.A. Düsseldorf 1998, S. 132 und S. 167). Dass ausreichende Grundlagen für die Anwendung der "Discounted Cash Flow"-Methode bei der Firma "X.________ GmbH" gefehlt hätten, wird nicht geltend gemacht. Ob der Liquidationswert allenfalls höher als der Ertragswert wäre, muss mangels Weiterziehung des angefochtenen Entscheids durch die Beschwerdegegnerin letztlich offenbleiben. Die Bewertung der Firma auf der Grundlage des zukünftig zu erwartenden Ertrags kann insgesamt nicht beanstandet werden.
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6.3 Unter den Aktiven der Firma "X.________ GmbH" verzeichnet das Gerichtsgutachten ein "Kontokorrent X.________ im Betrag von Fr. 213'923" (Beilage 2 Bereinigte Bilanz per 31.12.2007, act. 126). Gestützt darauf macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Betrag sei seiner übrigen Errungenschaft zu belasten. Die Firma habe eine Forderung gegen ihn, die er wie jeder andere gewöhnliche Schuldner zahlen müsse. Zu beurteilen ist vorweg die Höhe der behaupteten Errungenschaftsschuld.
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6.3.1 Ein Gewerbe oder ein kaufmännisches Unternehmen wird - nach welcher Methode auch immer (E. 6.2 soeben) - als rechtlich finanzielle Einheit bewertet und nur mit seinem Wert als Saldo im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfasst. In die Bewertung werden folglich auch Aktiven und Passiven einbezogen, die erst nach der Auflösung des Güterstandes entstehen. Es handelt sich um einen der in E. 5.3 erwähnten Sonderfälle (vgl. die dort zitierten Urteile sowie die Urteile 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2.2 und 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 2.2, in: FamPra.ch 2005 S. 318 und 2006 S. 696). Zutreffend nimmt das Gutachten eine Bewertung anhand der Erfolgsrechnung und den in der Bilanz verzeichneten Aktiven und Passiven per Ende 2007 vor und nicht per Ende Mai 2003 (Auflösung des Güterstandes).
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6.3.2 Die Bewertung der zur Errungenschaft gehörenden Firma ist von der Bewertung anderer Vermögensgegenstände der Errungenschaft des Beschwerdeführers zu unterscheiden. Während bei der Firma der Stand der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend ist, gilt für gewöhnliche Forderungen und Schulden die Regel, dass sich die Errungenschaft nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand grundsätzlich nicht mehr verändert (E. 5.2 hiervor). Daraus folgt, dass der im Gutachten per Ende 2007 bilanzierten Forderung der Firma von Fr. 213'923.-- gegen den Beschwerdeführer nicht zwingend eine Schuld des Beschwerdeführers in gleicher Höhe entsprechen muss und hier auch nicht entspricht. Denn wenige Monate vor Einreichung des Scheidungsbegehrens am 27. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer seine Schuld gegenüber der Firma noch mit Fr. 41'575.-- angegeben (Formular 5 der Steuererklärung 2002, bekl.act. 6 im Massnahmenverfahren). Während des Scheidungsverfahrens ist die Schuld auf Fr. 151'195.-- (Formular 5 der Steuererklärung 2004, act. 48/4), dann auf Fr. 199'076.-- (Formular 5 der Steuererklärung 2006, act. 106) bis schliesslich auf die bilanzierte Forderung von Fr. 213'923.-- Ende 2007 angewachsen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Errungenschaft sei mit einer Schuld gegenüber der Firma in der Höhe von Fr. 213'923.-- belastet, findet bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes keine Stütze in den Akten.
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6.3.3 Aus welchem Grund die Schuld gegenüber der Firma während des Scheidungsverfahrens derart angewachsen ist, wurde ebenso wenig zum Beweis verstellt wie ihre genaue Höhe im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes. Kein Grund für das Anwachsen der Schuld ist in den Investitionen in sein Wohneigentum zu sehen, die der Beschwerdeführer durch Erhöhung von Bankdarlehen bezahlt haben will (E. 5.1 hiervor). Nicht dargetan ist, die Schuld gegenüber der Firma habe zur Bezahlung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens erhöht werden müssen und sei deshalb güterrechtlich zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5C.54/1995 vom 13. Juni 1995 E. 3a, mit Hinweis auf Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 20-21 zu Art. 207 ZGB; seither: Stettler/Waelti, a.a.O., S. 198 N. 364; Steck, a.a.O., N. 9 zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen). Denn zum einen hat der Beschwerdeführer den Unterhalt während des Scheidungsverfahrens nicht oder nur teilweise bezahlt (Bst. A/B hiervor), und zum anderen hätte er für die Bezahlung über ausreichend Einkommen verfügt (E. 10.2 hiernach). Das Anwachsen der Schuld nach Auflösung des Güterstandes kann insgesamt nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der Schuld darf mangels anderer Belege willkürfrei bei Fr. 41'575.-- per Ende 2002 angesetzt werden, was dem letzten durch Beweisurkunden belegten Betrag vor Auflösung des Güterstandes im Mai 2003 entspricht.
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6.4 Die kantonalen Gerichte haben es abgelehnt, die Forderung der Firma "X.________ GmbH" gegen den Beschwerdeführer als dessen Errungenschaftsschuld zu berücksichtigen. Sie sind davon ausgegangen, in der Bewertung der Firma seien künftige Veränderungen des Nettoumlaufvermögens mitberücksichtigt worden und damit auch die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers bei der Firma. Der Beschwerdeführer rügt diese Beurteilung als offensichtlich falsch.
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6.4.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht den vorliegenden nicht mit dem im Urteil 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008 entschiedenen Fall verwechselt, wo ein Ehegatte und Geschäftsinhaber ein Bankdarlehen, das in der Bilanz unter den Passiven des zur Errungenschaft gehörenden Geschäfts verzeichnet war, nochmals als Errungenschaftsschuld berücksichtigt wissen wollte (E. 3.1). Das Kantonsgericht hat auch nicht angenommen, es sei ganz allgemein ausgeschlossen, dass einer zur Errungenschaft gehörenden Firma eine Forderung gegen ihren Inhaber zustehen könne, die wiederum als persönliche Schuld seiner Errungenschaft zu belasten sei. Es hat vielmehr anerkannt, dass ein Geschäftsbetrieb als ein einziger Vermögensgegenstand bewertet werden muss mit der Folge, dass Forderungen des Vermögensgegenstandes "Geschäftsbetrieb" gegen andere Vermögensgegenstände der Errungenschaft bestehen können (z.B. nach Privatentnahmen) und abgerechnet werden müssen. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Kontokorrentschuld sei nicht als Errungenschaftsschuld zu berücksichtigen, weil sie bereits in die Bewertung der Firma eingeflossen sei. Mit Bezug auf die Errungenschaftsschuld von Fr. 41'575.-- (E. 6.3 hiervor) ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die kantonsgerichtliche Auffassung offensichtlich falsch sein soll.
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6.4.2 Das Gerichtsgutachten führt die Forderung "Kontokorrent X.________" mit Fr. 213'923.-- im Umlaufvermögen unter den Aktiven auf (Beilage 2 Bereinigte Bilanz per 31.12.2007). Es erachtet die Forderung der Firma gegenüber dem Beschwerdeführer als werthaltig in der Annahme, der Beschwerdeführer werde seine Kontokorrentschuld gegenüber der Firma gemäss der im November 2007 unterzeichneten Vereinbarung mit dem kantonalen Steueramt in jährlichen Raten von Fr. 15'000.-- bis zum Betrag von Fr. 50'000.-- (per 31. Dezember 2017) reduzieren können (S. 5 Ziff. 4 Punkt 1; vgl. Beilage 4 Planerfolgsrechnungen Anm. 5 des Gutachtens, act. 126). Die Vereinbarung mit dem Steueramt steht fraglos vor dem Hintergrund des zulässigen Abzugs für Zinsen auf Privatschulden des Beschwerdeführers gegenüber der eigenen Firma. Auf Grund dieser Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Forderung der Firma langfristig (nach 2017) und wegen der Möglichkeit und Zulässigkeit der Steuerersparnis wohl überhaupt nicht zurückzahlen wird. Betriebswirtschaftlich mag auch dieser Teil der Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer als werthaltig bezeichnet werden, güterrechtlich ist eine derart unsichere oder zweifelhafte Forderung hingegen abzuschreiben. Es rechtfertigt sich deshalb auch nicht eine entsprechende Schuld von Fr. 50'000.-- oder hier von Fr. 41'575.-- (E. 6.3 hiervor) der Errungenschaft zu belasten. Die Beträge heben sich wechselseitig auf (vgl. zur güterrechtlichen Bewertung von Forderungen und Schulden: Urteil 5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.1, in: FamPra.ch 2005 S. 125 mit Hinweisen; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 20 und N. 24, und Steck, a.a.O., N. 13, je zu Art. 211 ZGB).
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6.4.3 Zum gleichen Ergebnis führt eine Beurteilung der Bilanz (Beilage 2 Bereinigte Bilanz per 31.12.2007) unter dem Blickwinkel des Liquidationswertes, der als Wertuntergrenze der Firma gilt, unabhängig davon, ob die Firma tatsächlich liquidiert oder fortgeführt wird (E. 6.2.4 hiervor; vgl. zur Liquidationsbilanz und den Bewertungen: Käfer, Berner Kommentar, 1981, N. 443 ff. zu Art. 960 OR; ausführlich: Rudolf Lanz, Kapitalverlust, Überschuldung und Sanierungsvereinbarung, Diss. Bern 1985, S. 113 ff., mit Hinweisen). Der Gerichtsgutachter hat den Fortführungswert bestimmt und deshalb auch eine Fortführungsbilanz erstellt (S. 4 Ziff. 2.1). Von einer tatsächlichen Fortführung der Firma gilt es auch unter dem Blickwinkel der Ermittlung von Liquidationswerten auszugehen, ist doch die Firma die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers als Firmeninhaber und seiner Lebenspartnerin als Teilzeitangestellten mit entsprechenden Lohnbezügen von brutto Fr. 120'000.-- bzw. Fr. 33'000.-- (S. 5 Ziff. 4 Punkt 4 des Gutachtens, act. 126). In Anbetracht dessen kann die Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer von Fr. 213'923.--, die der Gutachter als werthaltig bezeichnet hat (E. 6.4.2 soeben), in der Liquidationsbewertung berücksichtigt bleiben. Überschlagsmässig wäre somit bei Aktiven von Fr. 273'716.-- abzüglich Fremdkapital von Fr. 140'122.-- von einem Liquidationswert von rund Fr. 133'000.-- auszugehen. Die Berechnung zeigt, dass die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers von Fr. 41'575.--, die seine Errungenschaft belasten soll, mit dem gutachterlich festgelegten Verkehrswert von aufgerundet Fr. 75'000.-- im Vergleich zum Liquidationswert von rund Fr. 133'000.-- - selbst unter Einbezug von Liquidationskosten - berücksichtigt bzw. abgegolten ist.
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6.5 Die güterrechtliche Beurteilung des Kontokorrentverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Firma kann im Ergebnis nicht beanstandet werden.
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7.
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Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe Fr. 53'400.-- in die Ehe eingebracht und in die eheliche Wohnung und in die Firma investiert. In dieser Höhe stehe seinem Eigengut eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft zu. Die kantonalen Gerichte haben die Investitionen als nicht nachgewiesen betrachtet (E. II/1.3c S. 6 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB (S. 12 Ziff. 3e der Beschwerdeschrift).
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7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die kantonalen Gerichte hätten Unbestrittenes bzw. unsubstantiiert Bestrittenes zu seinem Nachteil als unbewiesen betrachtet. Der Vorwurf ist haltlos. In seiner Eingabe vom 10. Mai 2006 hat der Beschwerdeführer eine Ersatzforderung seines Eigenguts gegen seine Errungenschaft geltend gemacht mit der Begründung, er habe ein Wertschriftenvermögen von Fr. 53'424.-- in die Ehe eingebracht und in die Wohnung und in das Geschäft investiert (S. 5 f., act. 47). Die Beschwerdegegnerin hat darauf an der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2007 Bezug genommen und ausgeführt, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei Abschluss der Ehe Fr. 53'000.-- eingebracht, werde bestritten und, soweit Eigengutsgelder des Beschwerdeführers nachgewiesen würden, werde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwendung dieser Gelder bestritten (S. 7 Fn. 7 der Plädoyernotizen, act. 77). Die Bestreitung der Beschwerdegegnerin ist damit aktenkundig und ausreichend substantiiert, zumal sie keinen Zweifel daran lässt, dass sowohl das Bestehen von Ersparnissen als auch deren Verwendung zu beweisen sind (vgl. zur Substantiierung der Bestreitung im Güterrechtsprozess: Urteil 5C.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.2 - 2.3 mit Hinweis auf BGE 117 II 113).
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7.2 Gestützt auf die Steuererklärung 1983/84 hat das Kantonsgericht angenommen, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Ehe Ersparnisse in der Höhe von Fr. 53'400.-- besessen. Die Beweislast dafür, dass er die Mittel in seine Errungenschaft investiert hat, trifft den Beschwerdeführer (BGE 131 III 559 E. 4.3 S. 565). Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, in dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff., S. 242). Die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Verwendung seiner Ersparnisse hat der Beschwerdeführer jedoch nur in den Grundzügen behauptet und nicht so umfassend und klar dargelegt, dass die kantonalen Gerichte darüber hätten Beweis abnehmen können und müssen (vgl. zur Substantiierung der Behauptung im Güterrechtsprozess: Urteil 5C.45/2006 vom 15. März 2006 E. 4.4 - 4.6 mit Hinweis auf BGE 108 II 337).
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7.3 Eine Verletzung von Art. 8 ZGB und daraus abgeleiteten Grundsätzen ist nach dem Gesagten weder ersichtlich noch dargetan. Zu Recht hat das Kantonsgericht mit Bezug auf die Geldinvestition den Beweis verlangt, widersprächen bloss auf Erfahrungswissen gestützte Tatsachenvermutungen doch im Ergebnis der gesetzgeberischen Wertentscheidung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
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8.
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Zur Klärung eines eventuellen Vorschlags auf Seiten der Beschwerdegegnerin und allfälliger Hinzurechnungstatbestände hat der Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge gestellt, die sich auf angeblich unstatthafte Vermögensverschiebungen beziehen. Das Kantonsgericht hat die Beweisanträge abgelehnt mit der Begründung, dass eine Vielzahl von Indizien dagegen sprächen, die Beschwerdegegnerin verstecke systematisch Vermögen oder habe Vermögen verschoben (E. II/1.1 S. 3 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer erneuert seine Vorwürfe (S. 10 Ziff. 3c i.V.m. S. 4 ff. Ziff. 1c der Beschwerdeschrift).
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8.1 Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind. Dieselbe Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen und Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Eine Beweislastumkehr findet in eherechtlichen Bestimmungen keine Grundlage (BGE 118 II 27 E. 2-4 S. 28 ff.; Urteil 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003 E. 2.4.2, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Update, 2006, N. 36 zu Art. 198 ZGB). Die Beweislast trifft somit den Beschwerdeführer, der entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Deren Ablehnung beruht auf vorweggenommener Beweiswürdigung, die den Beweisführungsanspruch nicht verletzt, es sei denn, sie erwiese sich als willkürlich (E. 2.2 hiervor).
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8.2 Das Kantonsgericht hat auf Grund der in den Akten liegenden Beweisurkunden angenommen, die Beschwerdegegnerin habe in den letzten Jahren nie ein namhaftes Vermögen besessen und sei über längere Zeit auf Sozialhilfe angewiesen gewesen (mit Hinweis auf Steuerakten, Kontoauszüge und Kontrollblätter des Sozialamtes). Es hat die Behauptung des Beschwerdeführers beweiswürdigend als widerlegt betrachtet, die Beschwerdegegnerin verfüge über versteckte Bankguthaben, geäufnet durch eigene Einkünfte, Beiträge des leiblichen Vaters an den Unterhalt der Tochter sowie durch Barbezüge ab Firmenkonti. Gegen die Urkundenbeweiswürdigung wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Ein Indiz für die von ihm vermuteten Bankguthaben erblickt er darin, dass die Beschwerdegegnerin zwischen 1995 und 2003 über Fr. 10'000.-- monatlich in bar bezogen habe. Die Annahme des Kantonsgerichts sei willkürlich, mit diesen Bezügen seien sämtliche privaten Rechnungen und Einkäufe der Familie gedeckt worden und insofern fänden sich in den eingereichten Belegen keine unerklärlich hohen Summen, die auf unstatthafte Vermögensverschiebungen hinwiesen. Die Willkürrüge ist unbegründet. Die kantonsgerichtlichen Zahlen lassen sich mit statistischen Erhebungen zur Einkommens- und Ausgabenstruktur der privaten Haushalte vergleichen, wonach einem Fünfpersonenhaushalt im Jahr 1998 mit monatlichen Ausgaben von Fr. 9'108.-- ein Einkommen von Fr. 9'307.-- zur Verfügung stand (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001, S. 243 T 4.5.1.3 und S. 248 T 4.5.2.2). Im Vierpersonenhaushalt - nach dem Auszug der Tochter Ende 1999 - stehen monatlichen Einkommen von Fr. 9'369.-- (2000) und von Fr. 11'189.-- (2002) Ausgaben von Fr. 9'287.-- (2000) und von Fr. 9'737.-- (2002) gegenüber (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2003, S. 864 T 20.2.2 und S. 867 T 20.3.2, sowie 2005, S. 836 T 20.2.1.2 und S. 841 T 20.3.1.2). Davon weicht die Annahme, für den Haushalt des Beschwerdeführers seien im Durchschnitt der Jahre gut Fr. 10'000.-- aufgewendet worden, nicht derart ab, dass Willkür bejaht werden müsste. Es kommt hinzu, dass nach den kantonsgerichtlichen Feststellungen unklar ist, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich alle Bezüge getätigt hat. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
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8.3 Der Beschwerdeführer vermag Willkür nicht zu belegen. Es sind zur Errungenschaft der Beschwerdegegnerin deshalb weder Bankguthaben noch Vermögensentäusserungen hinzuzurechnen.
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9.
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Soweit sie sich gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet, erweist sich die Beschwerde als erfolglos (vgl. namentlich zum Begriff der Willkür: BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Die Beschwerdegegnerin erhält damit aus Güterrecht den vom Kreisgericht festgesetzten Vorschlagsanteil von Fr. 166'686.55, der mit Fr. 94'847.-- vom Beschwerdeführer zu bezahlen und im Betrag von Fr. 71'839.55 durch die Lebensversicherung des Beschwerdeführers auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen ist.
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10.
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Das Kantonsgericht hat den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf nachehelichen Unterhalt bejaht und den Beschwerdeführer - wie zuvor das Kreisgericht - zur Bezahlung von monatlich Fr. 1'900.-- bis zum Eintritt der Beschwerdegegnerin in das ordentliche AHV-Alter verpflichtet (E. II/3 S. 8 ff. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnungsmethode, das Einkommen, dessen Erzielung der Beschwerdegegnerin zumutbar und möglich ist, und gegen einzelne Positionen im Grundbedarf der Beschwerdegegnerin (S. 13 ff. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift).
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10.1 Das Kantonsgericht ist von einer sog. lebensprägenden Ehe, d.h. einer Ehe ausgegangen, die über zwanzig Jahre gelebt wurde und aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Es hat dafürgehalten, in mittleren finanziellen Verhältnissen bei einem Familieneinkommen von hier monatlich rund Fr. 8'500.-- (einschliesslich Lohnanteil der Beschwerdegegnerin) liefere die Berechnungsweise vernünftige Ergebnisse, wonach zunächst die massgebenden Einkommen der Ehegatten zu bestimmen seien, in einem zweiten Schritt ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Ehegatten festzulegen seien und in einem dritten Schritt der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein Überschuss gleichmässig aufzuteilen sei (E. II/3.1 S. 9 des angefochtenen Entscheids).
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10.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht sei von einem unzutreffenden Lebensstandard ausgegangen, weshalb die Berechnungsmethode Art. 125 ZGB verletze. Er habe ein monatliches Einkommen von rund Fr. 7'000.-- erzielt, dabei auch noch den Unterhalt der Stieftochter mitfinanziert und erhebliche Ersparnisse angelegt. Der Beschwerdeführer belegt seine Angabe mit einem Hinweis auf Rz. 8 seiner Eingabe vom 19. Mai 2009, wo er vor Kantonsgericht indessen praktisch wörtlich dieselben Ausführungen gemacht und zum Beweis ("BO") auf Notorietät und vorinstanzliche Akten verwiesen und weitere Beweismittel im Bestreitungsfall vorbehalten hat (S. 9 Rz. 8 der kantonalen Berufung, B/1). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht nicht zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die heutigen Behauptungen erfolgen auch offenkundig wider besseres Wissen, hat doch der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme vom 15. März 2006 erklärt, sein Einkommen betrage seit der Anhörung im Jahre 2003 unverändert monatlich ca. Fr. 8'000.-- (act. 32). Das Gutachten hat in der bereinigten Erfolgsrechnung 2005 - 2007 ein Bruttojahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 120'000.-- angenommen (Beilage 1, Anm. 1, act. 126). Die Berechnungsweise kann von daher gesehen nicht beanstandet werden (vgl. BGE 134 III 577 E. 3 S. 578 ff.).
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10.3 Das Kantonsgericht hat der Beschwerdegegnerin einen Lohn für eine ganze Stelle angerechnet. Es ist davon ausgegangen, mit Blick auf ihr Alter, ihre Ausbildung und bisherige Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung der heutigen Arbeitsmarktlage scheine das vom Beschwerdeführer verlangte Einkommen bei ihr von Fr. 3'600 netto im Monat für eine Hilfsarbeitertätigkeit in der Elektronikbranche unrealistisch, hingegen das vom Kreisgericht angenommene Nettoeinkommen von Fr. 2'800.-- im Monat für eine einfache und repetitive Tätigkeit angemessen (E. II/3.2 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers besteht die Begründung nicht in einer pauschalen Leerformel, sondern nennt die massgebenden Kriterien für die Anrechnung eines tatsächlich möglichen und zumutbaren Einkommens (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Es ist auch richtig, dass die kantonalen Gerichte nicht unbesehen auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnstrukturerhebungen abgestellt, sondern berücksichtigt haben, was die Beschwerdegegnerin in früheren Jahren tatsächlich hat verdienen können. Die Beschwerdegegnerin hat danach im Jahr 2004 kurzzeitig ein monatliches Einkommen von Fr. 2'800.-- als Küchenhilfe in einem Hotel erzielt und sich dieses Einkommen, das einem marktüblichen Lohn für ungelernte Arbeitskräfte entspricht, anrechnen zu lassen (vgl. E. 12c S. 8/9 des kreisgerichtlichen Entscheids). Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.
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10.4 Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin verfügen aktuell über ein anrechenbares Einkommen von Fr. 7'100.-- bzw. von Fr. 2'800.--. Beim Bedarf von Fr. 2'960.-- (Beschwerdeführer) und von Fr. 3'410.-- (Beschwerdegegnerin) würde der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin Fr. 2'375.-- betragen. Da die Beschwerdegegnerin den nachehelichen Unterhalt im kantonalen Verfahren nicht angefochten hat, konnte das Kantonsgericht und kann auch das Bundesgericht auf Grund des Verschlechterungsverbots keinen höheren als den kreisgerichtlich zuerkannten Beitrag von Fr. 1'900.-- zusprechen. Selbst wenn daher die Rügen des Beschwerdeführers begründet wären, der Bedarf der Beschwerdegegnerin sei um den Vorsorgeunterhalt von Fr. 250.--, um einen Steuerbetrag von Fr. 100.-- und um einen Teilbetrag der Krankenkassenprämien von Fr. 70.-- auf rund Fr. 3'000.-- zu kürzen, könnte seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, bliebe der Unterhaltsbeitrag nach der angewendeten Berechnungsmethode gleichwohl über dem zuerkannten Betrag von Fr. 1'900.-- monatlich. Die Rügen sind mangels Einflusses auf das Ergebnis und damit mangels schutzwürdigen Interesses nicht mehr zu beurteilen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525).
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10.5 Aus den dargelegten Gründen bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft des Scheidungsurteils der Beschwerdegegnerin bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- zu bezahlen hat.
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11.
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Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde und die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung mehrheitlich unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat keine Gerichtskosten zu tragen und verfügt über eine Forderung von Fr. 94'847.-- gegen den Beschwerdeführer, die zur Bezahlung ihrer Anwaltskosten vor Bundesgericht ausreicht. Sie kann deshalb nicht als bedürftig gelten (Art. 64 BGG; vgl. GEISER, Grundlagen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, S. 1 ff., S. 22 bei/in Anm. 140, mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl von Roten
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