BGer 1B_49/2010 |
BGer 1B_49/2010 vom 24.02.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_49/2010
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Urteil vom 24. Februar 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
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Bezirksgericht Uster, Gerichtspräsidium, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Uster vom 30. Juni 2009 wurde Rechtsanwalt Y.________ X.________ als amtlicher Verteidiger beigegeben. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. November 2009 erklärte X.________, dass er seinen amtlichen Verteidiger nicht mehr brauche. Falls eine Verteidigung notwendig sei, beantrage er die Bestellung eines anderen Verteidigers. Der Präsident des Bezirksgerichts Uster wies mit Verfügung vom 25. November 2009 das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers ab. Dagegen erhob X.________ Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Februar 2010 abwies. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass das gesetzlich vorgesehene Vorschlagsrecht dem Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptung, gewährt worden sei. Ein objektiv anerkennenswerter Grund für das fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers in seinen amtlichen Verteidiger sei nicht ersichtlich. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger auch künftig eine wirksame und effektive Verteidigung gewährleisten könne.
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2.
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X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.
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3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der Beschwerdeführer hat dabei die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1). Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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3.3 Hinzu kommt, dass die Abweisung eines Gesuchs um einen Wechsel des Offizialverteidigers, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat. Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und dem Verteidiger verunmöglicht eine wirksame Verteidigung in aller Regel nicht. Der bisherige Offizialverteidiger bleibt verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu vertreten (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 126 I 207 E. 2b S. 211). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung fehlt es am verlangten rechtlichen Nachteil. Dass vorliegend besondere Umstände vorlägen, die ausnahmsweise ein Eintreten auf die Beschwerde gebieten würden, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
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4.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sich als gegenstandslos erweist.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem amtlichen Verteidiger, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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