BGer 9C_160/2010 |
BGer 9C_160/2010 vom 04.03.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_160/2010
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Urteil vom 4. März 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Pensionskasse der Schlatter-Gruppe, c/o PFS Pension Fund Services AG, Postfach, 8058 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2009 betreffend Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge,
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in Erwägung,
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dass die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) mit der beklagten Vorsorgeeinrichtung bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität (vgl. dazu BGE 134 V 20) sei nicht gegeben, was deren Leistungspflicht ausschliesst,
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dass die Berufung auf BGE 120 V 112 ff. und die Ausführungen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör nicht über pauschale Behauptungen hinauskommen, weshalb darin keine konkrete, auf die einzelnen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bezug nehmende Argumentation erblickt werden kann,
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dass die geltend gemachte unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ebenfalls nicht substanziiert gerügt wird, geschweige denn für den Willkürvorwurf die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt sind,
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos, im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. März 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Fessler
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