BGer 8C_784/2009 |
BGer 8C_784/2009 vom 17.03.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_784/2009
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Urteil vom 17. März 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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vertreten durch Advokat Alexander Imhof,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Erlass [Rückerstattung]),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juni 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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K.________ (Jg. 1953) arbeitete laut am 30. Juni 2000 unterzeichnetem "Betriebsleiter-Vertrag" seit dem 1. Juli 2000 in der "X.________ GmbH" in Laufen als Betriebsführer, bis ihm mit Schreiben vom 27. September 2005 wegen Betriebsschliessung auf den 31. Oktober 2005 hin gekündigt wurde. Am 13. Oktober 2005 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und bezog ab 1. November 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hatte er am 14. Oktober 2005 die Frage: "Sind bzw. waren Sie oder Ihr Ehegatte/ Ihre Ehegattin am Betrieb beteiligt oder in leitender Funktion (z.B. Aktionär, Verwaltungsrat in einer AG oder Gesellschafter, Geschäftsführer in einer GmbH, etc.)?" verneint. Als K.________ am 26. September 2006 wieder als Gesellschafter und zudem als Liquidator der "X.________ GmbH" im Handelsregister eingetragen worden war, stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland ihre Zahlungen ab Ende Januar 2007 ein. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 teilte sie K.________ mit, dass ihm die Anspruchsberechtigung für die Zeit ab 1. November 2005 wegen arbeitgeberähnlicher Stellung mit "massgebendem Einfluss auf die Entscheidungen der Firma" abgesprochen werde. Dementsprechend forderte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2007 die für die Zeit ab 1. November 2005 bis 31. Januar 2007 ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 51'172.55 als unrechtmässig bezogen zurück. Nach am 10. Oktober 2007 erfolgtem Rückzug der gegen die beiden Verfügungen vom 15. Juni und 6. Juli 2007 erhobenen Einsprachen schrieb das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland diese mit Entscheid vom 15. Oktober 2007 als gegenstandslos geworden ab. Am 1. März 2008 stellte K.________ ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld, welches mit Verfügung vom 28. Juli 2008 jedoch mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug abschlägig beschieden wurde. Daran hielt die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 1. Dezember 2008 fest.
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B.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2009 ab.
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C.
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K.________ lässt Beschwerde führen und - nebst der Aufhebung des kantonalen Entscheids - die Rückweisung an das KIGA, eventuell an die Vorinstanz, zur Neubeurteilung beantragen.
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Das KIGA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140).
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2.
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Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die rechtskräftig festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 51'172.55 erlassen werden kann. Nach dem Rückzug der gegen die Rückerstattungsverfügung vom 6. Juli 2007 erhobenen Einsprache ist diese in Rechtskraft erwachsen und kann daher als solche im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Streitig und zu prüfen ist einzig noch die Erlassfrage.
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2.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG, auf welchen Art. 95 Abs. 1 AVIG verweist, zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Die nach Gesetz und Rechtsprechung bei der Prüfung der Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit eines Leistungsbezügers im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu beachtenden Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223, ARV 1998 Nr. 41 S. 234 E. 3, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Zum Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins hat sich die Vorinstanz zwar - bezogen auf den konkret zur Diskussion stehenden Fall - nicht geäussert, doch besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte absichtlich die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erwirkt, auf welche er keinen Anspruch hatte, und sei sich dessen auch bewusst gewesen. Gegen die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug spricht unter anderem das Vorliegen einer grobfahrlässigen Verletzung der Auskunfts- und/oder der Meldepflicht, was gegebenenfalls als Indiz dafür gewertet werden kann, dass der Leistungsbezüger bei Aufbringung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können und müssen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 sowie Urteile 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007, E. 4.1, und I 622/05 vom 14. August 2006, E. 3).
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3.2 Indem der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2005 im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Frage nach einer - aktuellen oder früheren - Beteiligung am Betrieb oder einer leitenden Funktion (Frage Nr. 29) die Antwort "nein" ankreuzte, hat er - in Verletzung seiner Auskunftspflicht - nicht wahrheitsgemäss geantwortet, war er doch zumindest in den ersten Jahren nach der Firmengründung, nämlich ab 6. Juli 2000 bis 5. August 2002, sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Ab 5. August 2002 war er hingegen nur mehr als Geschäftsführer ohne gleichzeitige Gesellschafterstellung aufgeführt. Dies allein schloss ihn im Zeitpunkt seiner Anmeldung zum Leistungsbezug nicht schon von der Anspruchsberechtigung aus. Dem Geschäftsführer in einer GmbH bleibt der Leistungsanspruch nicht bereits auf Grund dieser Eigenschaft und ungeachtet der konkreten Verhältnisse verwehrt (Urteil 8C_84/2008 vom 3. März 2009 [publiziert in ARV 2009 S. 177], E. 2). Auch die Publizitätswirkung des Handelsregisters und die deretwegen vorausgesetzte Kenntnis auch der Organe der Arbeitslosenversicherung von den darin enthaltenen Einträgen (Urteil 8C_293/2008 vom 30. Juli 2009 [publiziert in: ARV 2009 S. 346] E. 4.6) entband die Verwaltung nicht von der Obliegenheit, zusätzlich - nicht erst als sie vom erneuten Eintrag des Beschwerdeführers im Handelsregister als Gesellschafter und Liquidator erfahren hatte - die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse genauer zu untersuchen. Diese vermögen unter Umständen eine Verneinung der Anspruchsberechtigung auch zu rechtfertigen, wenn allein die Einträge im Handelsregister eine solche noch nicht begründen (vgl. Urteil 8C_664/2010 vom 13. Januar 2010, E. 4.1). Die erst im Februar 2006 in die Wege geleiteten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer den Betrieb "X.________" über Jahre hinweg faktisch allein geführt hat, sodass seine Funktion derjenigen eines Betriebsinhabers praktisch gleichkam; als Gesellschafter wies das Handelsregister noch seinen Sohn A.________ und ab 7. Februar 2005 seine Tochter B.________ aus, zwei Nachkommen, welche schon wegen ihres damals noch jugendlichen Alters, aber auch wegen ihrer - zumindest teilweise zu Ausbildungszwecken eingegangenen - anderweitigen Verpflichtungen kaum eine entscheidende Rolle in der Betriebsleitung einnehmen konnten, sodass diese praktisch ausschliesslich beim Beschwerdeführer liegen musste. Im Schreiben vom 10. Oktober 2007, mit welchem die Einsprachen gegen die Verneinung des Leistungsanspruchs einerseits und die verfügte Rückerstattungsforderung andererseits zurückgezogen wurden, erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich, eine Rücksprache mit Vater und Sohn habe ergeben, dass faktisch der Vater den Betrieb führte; er habe für seine Kinder geschäftlich etwas aufbauen wollen, das diese dann später hätten übernehmen können. Angesichts dieser - nicht offensichtlich unrichtig festgestellten - Umstände stand es der Verwaltung grundsätzlich offen, wegen der möglichen Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die betrieblichen Entscheidungsprozesse von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen und ihm deswegen - ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen insbesondere die Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung abzusprechen. Dies hat sie in ihren Verfügungen vom 15. Juni und 6. Juli 2007 denn auch getan, wobei, nachdem diese beiden Verwaltungsakte Rechtskraft erlangt haben, die Rechtmässigkeit ihres diesbezüglichen Vorgehens - wie in E. 2 [Ingress] hievor erwähnt - einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist.
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3.3 Die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug als eine der beiden unabdingbaren Erlassvoraussetzungen haben Vorinstanz und Verwaltung mit einlässlicher und überzeugender Begründung verneint. Die Erkenntnis, allein schon die im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung enthaltene Frage nach seiner Stellung im Betrieb hätte dem Beschwerdeführer zu erkennen geben müssen, dass seine Bezugsberechtigung nicht gegeben sein könnte, sodass er sich bei zumutbarer Umsicht zumindest hätte näher erkundigen müssen, keinesfalls aber die im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung konkret und unmissverständlich gestellte Frage nach seiner firmeninternen Funktion hätte verneinen dürfen, beruht weder auf im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen (E. 1 hievor) noch ist ersichtlich, inwiefern die seiner diesbezüglichen Unterlassung zugeschriebene Verneinung der Gutgläubigkeit gegen Bundesrecht verstossen sollte. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers ändern daran nichts. Insbesondere sein Einwand, die Verwaltung hätte von seiner Stellung in dem von ihm geführten Betrieb trotz seiner unrichtigen Antwort im Antragsformular für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung Kenntnis gehabt oder haben müssen, mag zwar zutreffen, doch vermag dieser Umstand das Fehlen der Gutgläubigkeit nicht aufzuwiegen (Urteil C 196/05 vom 8. Juni 2006 [publiziert in ARV 2006 S. 312], E. 6.2.2 und 6.2.4). Die anfänglich mangelnde Gutgläubigkeit als in der Person des Beschwerdeführers liegendes Merkmal kann durch ein allfälliges Fehlverhalten seitens der Verwaltung nicht aufgehoben werden.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Höhe ist auf Grund von Art. 65 Abs. 2 BGG unter anderem nach Massgabe des Streitwerts (Fr. 51'172.55) zu bestimmen, geht es nach der Rechtsprechung beim Erlass einer Rückerstattungsschuld doch nicht um Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft und schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. März 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Krähenbühl
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