BGer 5A_273/2010 |
BGer 5A_273/2010 vom 14.04.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_273/2010/
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Urteil vom 14. April 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amtsarzt des Kantons St. Gallen,
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Dr. med. Z.________.
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Gegenstand
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Klagerückzug (fürsorgerische Freiheitsentziehung).
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. März 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Präsident der Abteilung V).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. März 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die (unter Verzicht auf Kostenerhebung) eine Klage des Beschwerdeführers gegen seine Einweisung in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ als erledigt abgeschrieben hat,
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in Erwägung,
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dass die Verwaltungsrekurskommission in der Verfügung vom 22. März 2010 erwog, der Beschwerdeführer habe seine am 8. März 2010 erhobene Klage gegen die Einweisung - nach fachrichterlicher Einvernahme, Erstattung eines gutachterlichen Berichts und Ansetzung einer Verhandlung auf den 23. März 2010 - am 22. März 2010 zurückgezogen, weshalb die Klage als erledigt abzuschreiben sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die vorliegende Beschwerde keine Begründung enthält,
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dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amtsarzt und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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