BGer 6B_302/2010 |
BGer 6B_302/2010 vom 22.04.2010 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
6B_302/2010
|
Urteil vom 22. April 2010
|
Strafrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Favre, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Monn.
|
Verfahrensbeteiligte |
X._________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Verlängerung der Probezeit,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. März 2010.
|
Der Präsident zieht in Erwägung:
|
1.
|
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die Probezeit für eine probeweise Entlassung aus einer stationären Massnahme um drei Jahre. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf einen dagegen gerichteten Rekurs nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet hatte. Mit den Begründungsanforderungen des kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ausführt, wenn die Schutzaufsicht aufgehoben werde, werde er mit den Medikamenten ganz langsam und in ganz kleinen Schritten heruntergehen (Beschwerde S. 1). Das Bezirksgericht geht indessen davon aus, ein Absetzen der Medikamente erwecke aus psychiatrischer Sicht Bedenken (angefochtener Entscheid S. 3 E. II/1). Was an dieser Feststellung des Bezirksgerichts unrichtig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
|
2.
|
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
|
Demnach erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 22. April 2010
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Favre Monn
|