BGer 8C_1050/2009
 
BGer 8C_1050/2009 vom 28.04.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_1050/2009
Urteil vom 28. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. November 2009.
Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene V.________ war als Siedlungswart bei der Firma X.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 13. Januar 2006 bei einem Treppensturz eine rechtsseitige Vorderarmschaftfraktur zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen sprach sie ihm ab 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 43 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Verfügung vom 6. Dezember 2008). Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. März 2009 fest.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut, indem es V.________ eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 50 % zusprach. Im weiteren hat es die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 3. November 2009).
C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit darin der Antrag um Erhöhung der Invalidenrente abgewiesen worden sei und es sei eine 70 % übersteigende Invalidenrente zuzusprechen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass der Versicherte als Folge des erlittenen Treppensturzes mit rechtsseitiger Unterarmfraktur nach der Osteosynthese an einer axonalen Neuropathie des Nervus radialis nach Abgang zum Musculus Triceps brachii leidet, und sich im Verlauf ein Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) Typ II (DD: Druckneuropathie, peri- oder postoperative Komplikation; im Verlauf CRPS Typ II) entwickelte. Es besteht eine praktisch funktionslose rechte obere Extremität mit Schmerzen und Allodynie ab Ellbogenhöhe sowie ein rechtsseitiges myofasziales Schmerzsyndrom am Oberarm, Schultergürtel und Nacken (Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 10. Juni 2008). Ebenso steht unstreitig fest, dass mit Blick auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf die Angaben im Austrittsbericht der Klinik Y.________ abzustellen ist, wonach aufgrund der funktionellen Einhändigkeit die letzte berufliche Tätigkeit als Siedlungswart nicht mehr zumutbar ist. Als ganztags zumutbar erachteten die Ärzte hingegen eine ganz leichte Tätigkeit mit zusätzlich zwei Stunden Pausen pro Tag zur Erholung bei starken Schmerzen und wegen der medikamentenbedingten erhöhten Müdigkeit. Dabei kommen nur Tätigkeiten in Frage, die rein einhändig mit der linken Hand und vorwiegend sitzend ausgeführt werden können, damit der rechte Arm auf dem Tisch gelagert werden kann. Zwangshaltungen sind ebenso unzumutbar wie Arbeiten in Kälte und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen wegen der vermehrten Müdigkeit und Konzentrationsstörungen.
3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz realitätsfremde Annahmen bezüglich der Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor. Es stellt sich demnach die (Rechts-)Frage, ob der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) dem Beschwerdeführer trotz seiner funktionellen Einschränkung noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet, sodass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die tabellarisch festgehaltenen Lohnangaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen werden kann.
3.3 Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis [9C_830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
3.4 Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand, stellen nach der Rechtsprechung Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind (Urteile 8C_971/2008 vom 23. März 2009, E. 4.2.5, 8C_1005/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3.2, 9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2 und E. 3.3, 8C_810/2009 vom 3. März 2010, E. 2.6.4; I 74/07 vom 11. Dezember 2007, E. 4.1 je mit Hinweisen). Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatische Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist demnach an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (vgl. Urteile 9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2.2, 8C_635/2007 vom 27. August 2008 E. 4.2 je mit Hinweisen). Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Versicherte nicht bloss an einem geschützten Arbeitsplatz ein Einkommen erzielen könnte. Gründe, die zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben würden, werden keine vorgebracht, weshalb die vorinstanzliche Schlussfolgerung zu bestätigen ist, wonach der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage wirtschaftlich verwerten könnte.
3.5 Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens hat die Vorinstanz zur Ermittlung des Invalideneinkommens damit richtigerweise LSE-Tabellenlöhne beigezogen. Einer erschwerten Verwertbarkeit der trotz des Gesundheitsschadens noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit kann dabei allenfalls dadurch Rechnung getragen werden, dass auf einen anderen als auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») abgestellt wird (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 483; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 47 [U 240/99]). Diese Ausnahmeregelung kommt nur, aber immerhin dann zum Zuge, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit derart enge Grenzen gesetzt sind, dass praktisch alle Tätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges ausser Betracht fallen (RKUV a.a.O.; Urteil I 295/06 vom 19. September 2006 E. 3.2.1). Vorinstanz und SUVA sind vorliegend vom Regelfall abgewichen und haben auf die Löhne im Dienstleistungssektor abgestellt, welche bei Männern im Anforderungsniveau 4 deutlich unter dem Totalwert liegen, worauf bereits das kantonale Gericht hinwies. Ob hier die Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Vorgaben tatsächlich auf den Dienstleistungssektor beschränkt ist oder ob die medizinischen Vorgaben nicht doch einen grundsätzlichen Einsatz in allen Wirtschaftszweigen zulassen, wie bereits ausgeführt (E. 3.4) in Industrie und Gewerbe im Rahmen der Überwachung, Kontrolle und Prüfung, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Bundesgericht nicht über die Parteibegehren hinausgehen und keine reformatio in peius vornehmen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG; SVR 2009 UV Nr. 17 S. 67, 8C_330/2008 E. 4.5).
4.
4.1 Mit einem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
4.2 Seit BGE 126 V 75 hat die Praxis bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 Prozent oder sogar 25 Prozent als angemessen bezeichnet (Urteil 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 mit Hinweisen). Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen unfallbedingten Einschränkungen und dem Fehlen weiterer Abzugsmerkmale lässt sich der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 20 % nicht beanstanden. Dass das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden wäre, wird denn auch nicht vorgebracht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; SVR 2008 IV Nr. 49 S. 163 E. 1.3 [9C_404/2007]; insbesondere für die Belange der Unfallversicherung: 8C_701/2008 vom 12. Juni 2009 E. 4.2.2 und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1; je mit Hinweisen), sodass es mit der vorinstanzlich bestätigten Rentenzusprechung sein Bewenden hat.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Polla