BGer 9C_328/2010 |
BGer 9C_328/2010 vom 30.04.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_328/2010
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Urteil vom 30. April 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
T._________ und S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung
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(Prämien, Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 22. Februar 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2010 betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
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in Erwägung,
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dass die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, die vom Krankenversicherer in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 2'582.- zuzüglich Zins von 5 % auf den ausstehenden Prämien von Fr. 2'282.- bestehe zu Recht, und demzufolge in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt hat,
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dass die Vorinstanz insbesondere festgehalten hat, nach Gesetz und Rechtsprechung sei es den Versicherten verwehrt, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06, E. 3.2),
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dass die Beschwerdeführer auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingehen und nicht darlegen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. April 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Fessler
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