BGer 5A_328/2010 |
BGer 5A_328/2010 vom 05.05.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_328/2010
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Urteil vom 5. Mai 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 18. März 2010.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Urteil vom 18. März 2010 verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen Y.________, ihrem früheren Ehemann, X.________, aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 3620.-- zu bezahlen. X.________ hat mit Eingabe vom 27. April 2010 gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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2.
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2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; auf blosse Verweise auf andere Rechtsschriften ist nicht einzutreten (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung für die Beschwerde in Zivilsachen vgl. Urteile 4A_115/2007, E. 2.1; 4A_137/2007, E. 4). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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2.2 Der Beschwerde kann einmal nicht entnommen werden, welchen Betrag der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin fordert, d.h., inwiefern das kantonsgerichtliche Urteil abzuändern ist. Die Beschwerde erweist sich bereits wegen Fehlens eines klar bezifferten Antrages als unzulässig.
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2.3 Sodann entspricht die Beschwerde insgesamt den oben erwähnten Begründungsanforderungen in keiner Weise, wie dies nachfolgend anhand einiger Beispiele aufgezeigt werden soll: Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil im Einzelnen begründet, wie sich die güterrechtliche Forderung zusammensetzt und warum die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fr. 3'620.-- aus Güterecht zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit den Erwägungen des kantonsgerichtlichen Urteils auseinander, sondern stützt seine Ausführungen in unzulässiger Weise (Art. 99 BGG) auf andere als im angefochtenen Urteil festgehaltene Tatsachen. Insbesondere bestreitet er die Höhe der Schulden, ohne aber darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid insofern willkürlich sein oder gegen Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 ZGB verstossen soll. Ferner behauptet er, seine frühere Partnerin habe ihm Geld gestohlen und er habe 1996 die letzte an der A.________ Strasse in B.________ gelegene 4 ½ Zimmer-Wohnung an die Familie C.________, wohnhaft in D.________, verkauft. Bezüglich der Bauparzellen in E.________ hat aber das Kantonsgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in E.________ als Eigentümer eingetragen ist. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Schulden nicht je zur Hälfte auf beide Parteien verteilt worden sind. Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, es rechtfertige sich die Schulden im Verhältnis zum Einkommen der Parteien aufzuteilen; aufgrund des viermal höheren Einkommens des Beschwerdeführers habe dieser vier Fünftel, die Beschwerdegegnerin dagegen einen Fünftel der Schulden zu tragen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Berechnung des Kantonsgericht im Einzelnen gegen Bundesrecht verstossen soll.
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2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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3.
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Angesichts der den Vorschriften von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entsprechenden Begründung hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Zbinden
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