BGer 1B_141/2010
 
BGer 1B_141/2010 vom 07.05.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_141/2010
Urteil vom 7. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe,
gegen
Kantonales Untersuchungsrichteramt des
Kantons Luzern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Beschlagnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission.
Erwägungen:
1.
Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen Y.________ und dessen Tochter Z.________ wegen Betrugs erliess die kantonale Untersuchungsrichterin, Abteilung Wirtschaftskriminalität, des Kantons Luzern am 4. September 2009 eine Verfügung zur Herausgabe, Hausdurchsuchung und Beschlagnahme. Gegen diese Verfügung erhob die X.________ AG am 14. September 2009 Rekurs. Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. März 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.
2.
Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 29. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
4.
Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid betreffend Beschlagnahme. Solche Zwischenentscheide sind als andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, wodurch der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGE 135 I 257 E. 1 ff.).
5.
Der angefochtene Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 3. März 2010 ist dem Anwalt der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 29. März 2010 zugestellt worden; ausserdem trägt das der Beschwerde beigelegte Exemplar des angefochtenen Entscheids den Eingangsstempel "29. März 2010" der Kanzlei Hogrefe. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am 30. März 2010 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am Mittwoch, 28. April 2010 endete sie.
Die vorliegende Beschwerde, datiert mit 29. April 2010, hat der Anwalt der Beschwerdeführerin am 29. April 2010 der Deutschen Post übergeben. Die Beschwerde ist daher offensichtlich verspätet eingereicht worden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli