BGer 8C_517/2009 |
BGer 8C_517/2009 vom 25.05.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_517/2009
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Urteil vom 25. Mai 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
J.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
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Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosen-
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entschädigung, Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 7. April 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1949 geborene, geschiedene J.________, Mutter zweier 1976 und 1982 geborener Kinder, war ab 1. September 1995 als Lageristin/Verkaufsmitarbeiterin bei der Firma X.________ angestellt. Wegen Krankheit hat sie diese Beschäftigung ab 21. Mai 2003 nicht mehr ausüben können. Mit Schreiben vom 18. November 2003 hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2004 durch Kündigung aufgelöst. In der Bezugsrahmenfrist vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich J.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus. Am 10. August 2005 ist der vormalige Ehemann von J._______ gestorben.
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Bereits am 13. April 2004 hatte sich J.________ ausserdem bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr mit Verfügung vom 29. März 2006 für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 und ab Juli 2005 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache stellte die IV-Stelle fest, J.________ habe ab Mai 2004 - bei einem Invaliditätsgrad von 63 % - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (undatierter Einspracheentscheid). Dementsprechend verfügte sie am 18. Oktober 2006 für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 und von Juli bis August 2005 eine Dreiviertelsrente. Mit den Verwaltungsakten vom 31. August 2006 und 18. Oktober 2006 bejahte sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab September 2005 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 63 %; zur Begründung gab sie an, Witwen, welche gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- und eine Invalidenrente erfüllten, würden nur die Invalidenrente erhalten, wobei diese unabhängig vom Invaliditätsgrad immer als ganze Rente ausgerichtet werde.
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Die Arbeitslosenkasse forderte daraufhin von J.________ Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 16'511.05 zurück, wobei sie die Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 7'858.25 und - vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge - die Abschreibung des Restbetrages von Fr. 8'652.80 ankündigte (Verfügung vom 22. März 2006). Mit einer als "Nachrechnung" bezeichneten Verfügung vom 3. Oktober 2006 stellte die Kasse fest, von der Rückforderungssumme im Betrag von Fr. 16'511.05 seien Fr. 7'858.25 bereits zurückerstattet worden; damit ergebe sich eine Nachrechnung von Fr. 6'380.30, wovon - vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge - Fr. 2'272.50 abzuschreiben seien. Mit Verwaltungsakt vom 4. Oktober 2006 forderte sie Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 8'652.80 zurück und hielt fest, Fr. 6'380.30 seien zur Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und Fr. 2'272.50 werde sie abschreiben. Die zusätzliche Rückforderung begründete sie mit der Erhöhung der Invalidenrente durch die IV-Stelle auf den 1. Mai 2004 (Dreiviertelsrente), den 1. Juli 2005 (Dreiviertelsrente) und den 1. September 2005 (ganze Invalidenrente). Die gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2006 erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007).
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B.
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In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007 auf und wies die Sache an die Kasse zurück, damit sie die Rückforderung im Sinne der Erwägungen neu festsetze (Dispositivziffer 1); ausserdem verpflichtete es die Kasse, J.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten (Dispositivziffer 3; Entscheid vom 7. April 2009).
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C.
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J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheids sei festzustellen, dass die Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsanspruch habe; eventualiter sei die Angelegenheit zur Berechnung der Rückforderung "im Sinne der nachfolgenden Ausführungen" an die Kasse zurückzuweisen.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, der Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenkasse beschränke sich auf die dem Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung. Es wies die Sache zur Festsetzung der Rückforderungssumme an die Kasse zurück und legte in den Erwägungen fest, dass über den ganzen die Rückforderung betreffenden Zeitraum als rückerstattungspflichtige Leistung "der Betrag einer Dreiviertelsrente" der Invalidenversicherung einzusetzen sei.
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1.2 Der angefochtene Gerichtsentscheid erging als Rückweisungsentscheid. Ein Rückweisungsentscheid ist in der Regel als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren, gegen welchen eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist der angefochtene Rückweisungsentscheid - ausnahmsweise (vgl. dazu Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131) - als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln, da die Rückweisung einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und demgemäss der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit bleibt (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 9 zu Art. 90 BGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 90 BGG).
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.
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3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
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3.2 Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig.
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3.3 Gemäss Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.
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3.4 Art. 95 Abs. 1bis AVIG legt fest, dass eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet ist. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.
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Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).
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3.5 Art. 24b AHVG und Art. 43 Abs. 1 IVG regeln die Konkurrenz der Ansprüche auf eine Witwen- oder Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und auf eine Rente der Invalidenversicherung.
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3.5.1 Nach Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt (und hat somit nach dem Tod des früheren Ehepartners Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente im Sinne der Art. 23 f. AHVG), wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) oder die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).
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3.5.2 Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG sieht vor, dass Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Rente haben. Übereinstimmend mit Art. 24b AHVG wird gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 2 IVG aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.
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4.
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Es steht fest, dass die geschiedene Beschwerdeführerin, welche ab Mai 2004 eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, nach dem am 10. August 2005 erfolgten Tod ihres früheren Ehemannes seit dem 1. September 2005 (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG) zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt (Art. 24a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AHVG). Ebenso steht ausser Frage, dass die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente ab Mai 2004 bzw. die vorliegend massgebende nachträgliche Erhöhung der Invalidenrente hinsichtlich der formlos - im Rahmen der Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV (E. 3.1 und 3.2 hiervor) - erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 und vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 eine neue erhebliche Tatsache darstellt, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision (BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen) zulässig war. Streitig ist der Umfang der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bzw. der Verrechnungsmöglichkeit mit Leistungen der Invalidenversicherung hinsichtlich der von der IV-Stelle mit den Verfügungen vom 31. August und 18. Oktober 2006 vorgenommenen Erhöhung ihrer Leistungen. Dabei ist zu differenzieren zwischen der Dauer, während welcher der Beschwerdeführerin neben der Arbeitslosenentschädigung eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusteht (1. Juli 2004 bis 31. August 2005: E. 5 hiernach) und dem Zeitraum, in welchem gleichzeitig Anspruch auf Arbeitslosentaggelder und eine ganze Invalidenrente besteht (1. September 2005 bis 28. Februar 2006: E. 6 und 7 nachfolgend).
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5.
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Wie sich nachträglich ergeben hat, ist die Beschwerdeführerin zu 63 % invalid (undatierter Einspracheentscheid der IV-Stelle). Die neue Tatsache der dementsprechend rückwirkend erhöhten Invalidenrente führt unter den vorliegenden Umständen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen Revision und die Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes ändert sich. Um die Höhe der Rückforderung bzw. der Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung festlegen zu können, ist mit Bezug auf die formlos erbrachten Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 und vom 1. Juli bis 31. August 2005 der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV zu korrigieren. Im vorliegenden Fall ergibt sich der berichtigte versicherte Verdienst aus dem in der letzten Anstellung als Lageristin/Verkaufsmitarbeiterin erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor, der aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad in der Höhe von 63 % (gemäss undatiertem Einspracheentscheid der IV-Stelle) resultiert (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.2 S. 360). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kasse im Hinblick auf die ursprünglich von der IV-Stelle zugesprochene halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 22. März 2006 (und "Nachrechnung" vom 3. Oktober 2006) bereits eine Korrektur im Sinne einer Rückforderung bzw. Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung vorgenommen hat. Zu beachten ist in diesem Rahmen zudem, dass die Rückforderungssumme maximal der Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen entsprechen darf (Art. 95 Abs. 1bis letzter Satz AVIG; E. 3.4 hiervor).
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6.
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Streitig ist sodann insbesondere der Umfang der Rückerstattungspflicht bzw. die Verrechnungsmöglichkeit bezüglich der ab 1. September 2005 erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, mithin für einen Zeitraum, in welchem infolge Todes des vormaligen Ehemannes neben den Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente auch Anspruch auf eine Witwenrente der AHV bestand, weshalb fortan nur die höhere der beiden Renten, somit eine ganze Invalidenrente zur Auszahlung gelangte.
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6.1 Die Arbeitslosenkasse geht mit Verweis auf Art. 43 Abs. 1 IVG davon aus, dass die ganze Invalidenrente, welche ab September 2005 ausgerichtet wird, nicht in zwei Anteile Invalidenrente und Witwenrente aufgeteilt werden könne. Dies führe dazu, dass die Invalidenrente in ihrer Gesamtheit mit dem Rückforderungsbetrag der Arbeitslosenkasse verrechnet werden müsse.
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6.2 Das kantonale Gericht hält fest, die Rückerstattungsregelung des Art. 95 Abs. 1bis AVIG beziehe sich bezüglich Leistungen der Invalidenversicherung auf den Invaliditätsgrad als entscheidende Referenzgrösse. Der Rückforderungsanspruch beschränke sich auf die dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung. Werde eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente, wie vorliegend, infolge Verwitwung auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erhöht, so unterliege demgemäss die Differenz zwischen Witwenrente und im Sinne von Art. 43 Abs. 1 IVG auf eine ganze Rente erhöhter Leistung der Invalidenversicherung der Rückerstattungspflicht nicht. In casu sei demzufolge zur Berechnung der Rückforderung während der gesamten in Frage stehenden Dauer als rückerstattungspflichtige Leistung der Betrag einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung einzusetzen.
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6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die volle Invalidenrente, welche ihr ab September 2005 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 IVG ausbezahlt werde, decke im Wesentlichen das Risiko Todesfall und nicht Invalidität. Die Kongruenz dieser Rentenleistung mit den Taggeldern der Arbeitslosenkasse bestehe somit nur in ganz bescheidenem Mass. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung erstrecke sich lediglich auf die Differenz, um welche die Invalidenrente die Witwenrente übersteige. Diesen Anteil habe die Kasse mit der ersten Rückforderung gemäss Verfügung vom 22. März 2006, mit welcher die damals zugesprochene hälftige Invalidenrente verrechnet worden sei, längst erhalten. Würde man der Kasse einen Rückforderungsanspruch im Umfang des Invaliditätsgrades zugestehen, wie dies von Vorinstanz und Verwaltung vertreten werde, müsste die invalide Witwe mehr zurückerstatten als die nicht invalide Witwe. Diese Betrachtungsweise führe zu einer Ungleichbehandlung, welche besonders dann zu stossenden Resultaten führe, wenn die Witwenrente Unterhaltsleistungen des verstorbenen Mannes ersetze, welche mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen in der Regel dahinfallen würden. Es bleibe demzufolge für die Berechnung der Rückforderung nur eine Methode, nämlich der Vergleich zwischen Witwenrente und Invalidenrente. Ein solcher Vergleich gebe auch zu keinen Diskussionen Anlass, da er rein arithmetisch sei. Indem die Vorinstanz den Invaliditätsgrad als Referenzgrösse für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG nehme, verstosse sie gegen Bundesrecht. Da die Beschwerdeführerin das geschuldete Geld der Kasse bereits zurückerstattet habe, sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch mehr bestehe. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Neuberechnung des Anspruchs im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die Kasse zurückzuweisen.
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7.
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Die Vorinstanz, die Verwaltung und die Beschwerdeführerin messen Art. 95 Abs. 1bis AVIG im Zusammenhang mit der Frage, in welchem Umfang eine versicherte teilinvalide Person, welcher infolge Verwitwung eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird, die gleichzeitig bezogene Arbeitslosenentschädigung zurückzuerstatten hat, einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt zu.
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7.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E. 3b S. 40). Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174).
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7.2 Wird von der Invalidenversicherung (in den Fällen, in welchen die Arbeitslosenversicherung mit Blick auf Art. 15 Abs. 3 AVIV Vorleistungen erbringt) rückwirkend ein Invaliditätsgrad festgestellt, so verfügt die Arbeitslosenversicherung laut Botschaft vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz (BBl 2001 2245) gemäss dem neuen Art. 95 Abs. 1bis AVIG im Rahmen dieses Invaliditätsgrades eine Rückforderung. Soweit eine Verrechnung erfolgen könne, stelle dies kein Problem dar; als problematisch und allenfalls auch stossend werde heute die Rückforderung des nicht durch Verrechnung abgedeckten Teils direkt beim Versicherten empfunden. Dies werde durch die neue Bestimmung geändert (BBl 2001 2303).
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Mit dem seit 1. Juli 2003 geltenden Art. 95 Abs. 1bis AVIG soll gemäss Botschaft vermieden werden, dass die versicherte Person für den nicht durch die Verrechnung gedeckten Teil der Rückforderung erstattungspflichtig wird (BBl 2001 2303). Am Grundsatz der zeitlichen Kongruenz, wonach eine Rückforderung (Art. 95 Abs. 1bis AVIG) und Verrechnung (Art. 94 Abs. 1 AVIG) nur für Leistungen erfolgen kann, die für den gleichen Zeitraum erbracht wurden, ist festgehalten worden.
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7.3 Die Vorinstanz leitet aus den bundesrätlichen Erörterungen zu Art. 95 Abs. 1bis AVIG ab, die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung beziehe sich bei späterer Leistungszusprechung der Invalidenversicherung offenkundig auf die IV-Leistungen, welche nach Massgabe des Invaliditätsgrades zugesprochen worden seien. Dies ergebe sich ohne Interpretationsspielraum aus der Formulierung in der Botschaft, wonach die Rückforderung "im Rahmen dieses IV-Grades" verfügt werde. Die Argumentation des kantonalen Gerichts steht im Einklang mit dem Umstand, dass die Arbeitslosenversicherung nur in dem Rahmen Leistungen zu erbringen hat, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b AVIV). Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357 besteht die ratio legis des Art. 40b AVIV darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 132 V 357 E. 3.2.3 S. 359). Diese Interpretation des Normzwecks greift allerdings zu kurz, wie dem präzisierenden BGE 133 V 524 zu entnehmen ist. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat (BGE 133 V 524 E. 5.2 S. 527). Damit steht fest, dass - gleichermassen wie für die Arbeitslosenentschädigung, welche für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2004 und vom 1. Juli bis 31. August 2005 (E. 5 hiervor) - auch für die ab 1. September 2005 erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der nachträglich festgestellten bzw. korrigierten Invalidität von 63 % eine Rückerstattungspflicht der Versicherten gegenüber der Arbeitslosenkasse besteht. Die Kasse hat im Hinblick auf die ursprünglich von der IV-Stelle zugesprochene halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 22. März 2006 (und "Nachrechnung" vom 3. Oktober 2006) bereits eine Korrektur im Sinne einer Rückforderung bzw. Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung vorgenommen, was bei der Ermittlung der Rückforderungs- oder Verrechnungssumme, welche im Übrigen gemäss Art. 95 Abs. 1bis letzter Satz AVIG maximal der Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen - vorliegend demgemäss maximal der Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung - entsprechen darf (E. 3.4 hiervor), zu berücksichtigen ist. In diesem Sinne ist der angefochtene Gerichtsentscheid zu bestätigen.
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7.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Umstand, dass der Anspruch auf eine Witwenrente vorliegend wegen des Eintritts des Risikos Todesfall des vormaligen Ehepartners entstanden ist und "nur" formell als Teil der Invalidenrente ausbezahlt wird, an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Massgebend für die (definitive) Höhe der Arbeitslosenentschädigung ist allein die Erwerbsfähigkeit (E. 7.3 hiervor). Die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) führt für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (E. 3.1 und 3.2 hiervor). Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Die Vorleistungspflicht ist aber auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, denn sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, muss die Arbeitslosenversicherung den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV) im Sinne von Art. 40b AVIV anpassen (BGE 133 V 530 E. 4.1.2 S. 534) und die Arbeitslosenentschädigung im entsprechenden Rahmen zurückfordern (Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG sowie Art. 95 Abs. 1bis AVIG). Die Vorleistung der Arbeitslosenversicherung steht notwendigerweise in Korrelation mit der Rückerstattungspflicht der versicherten Person im Ausmass der später festgestellten Erwerbsunfähigkeit. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob während der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine Spezialnorm existieren würde, welche eine Vorleistungspflicht während des beschriebenen Schwebezustandes verneinen würde, sobald eine Situation eintritt, welche den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente auslöst; nur in diesem Fall wäre auch die Rückleistung obsolet. Dass eine solche Ausnahmeklausel existiert, wird allerdings von der Versicherten zu Recht nicht behauptet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann demzufolge nicht die Rede davon sein, dass das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstösst, indem es den Invaliditätsgrad als Referenzgrösse für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs heranzieht.
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7.5 Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich einwenden, die Betrachtungsweise der Vorinstanz führe zu einer stossenden Ungleichbehandlung. Die invaliden Verwitweten seien gegenüber den gesunden Verwitweten deutlich schlechter gestellt, weil letztere keine Rückerstattungspflicht treffe. Zudem müsste die zu 40 % invalide Witwe nach der Berechnungsmethode des kantonalen Gerichts nur 40 % der Invalidenrente an die Arbeitslosenversicherung zurückbezahlen, während die zu 65 % invalide Witwe entsprechend mehr zu leisten hätte. Je höher also der Invaliditätsgrad wäre, desto grösser wäre auch die Rückforderung und desto weniger würde für die Witwe bleiben. Eine voll invalide Witwe hätte gar den gesamten Rentenbetrag der Arbeitslosenversicherung abzuliefern. Die in hohem Grad invalide Witwe erleide dadurch einen grossen Verlust, während die Arbeitslosenkasse über die Rückforderung in den Genuss einer Versicherungsleistung komme, welche Unterhaltsersatz darstelle. Auf diese Weise sei der Grundsatz der Kongruenz offensichtlich verletzt.
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Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I 23 E. 9.1 S. 42 mit Hinweisen).
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Vorliegend übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation, dass die von ihr erwähnten Konstellationen nicht vergleichbar sind. Invalide Verwitwete haben der Arbeitslosenversicherung nicht die Witwen- oder Invalidenrente abzugeben, sondern die vorgeleisteten Taggelder der Arbeitslosenversicherung zurückzuerstatten, welche der Höhe der Erwerbsunfähigkeit entsprechen; dass die Arbeitslosenversicherung Rückforderungen auch mit fälligen Renten und Taggeldern der Invalidenversicherung (und weiteren Versicherungsträgern) verrechnen kann, wird vom Gesetz so vorgegeben (Art. 94 Abs. 1 AVIG und Art. 71 ATSG). Für arbeitslose, invalide Versicherte, bei welchen der Verwitwungsfall eintritt, bleibt die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit bestehen, weshalb sie während des Schwebezustandes (E. 7.4 hiervor) unverändert in den Genuss der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorleistungen gelangen. Nicht invalide, arbeitslose Verwitwete können sich nicht auf diese Präsumtion berufen. Sie sind ohne Einschränkungen vermittlungsfähig, müssen grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG) und sind nicht rückerstattungspflichtig, während die invaliden Verwitweten nur Beschäftigungen antreten müssen, welche ihrem Gesundheitszustand entsprechen (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die Ungleichbehandlung (dieser ungleichen Sachverhalte) resultiert aus dem gesetzlichen Koordinationssystem der 1. Säule: Invalide, voll arbeitslose Versicherte, bei welchen der Verwitwungsfall eintritt, haben - unter den vorliegenden Umständen - neben den vorgeleisteten Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, welche im Umfang der Erwerbsunfähigkeit rückerstattungspflichtig sind, höchstens Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Invalidenrente, während den nicht invaliden, voll arbeitslosen Versicherten Witwen- oder Witwerrenten (welche Unterhaltsersatz darstellen) und gleichzeitig bei voller Erwerbsfähigkeit ganze Taggelder der Arbeitslosenversicherung (zur Abdeckung des Erwerbsausfalls) zustehen. Unter den dargelegten Umständen ist eine Verletzung der Rechtsgleichheit zu verneinen.
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8.
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Im Rahmen der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung wird die Beschwerdegegnerin die allfällige Rückforderungs- bzw. Verrechnungssumme für den Zeitraum, in welchem gleichzeitig Anspruch auf Arbeitslosentaggelder und Invalidenrente besteht, neu berechnen und hernach erneut verfügen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass sie mit der vorliegend nicht zur Diskussion stehenden Verfügung vom 22. März 2006 (und Nachrechnung vom 3. Oktober 2006) für den massgebenden Zeitraum bereits Verrechnungen mit Leistungen der Invalidenversicherung vorgenommen hat (vgl. E. 5 und 7.3 hiervor).
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9.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Mai 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Berger Götz
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