BGer 9C_229/2010 |
BGer 9C_229/2010 vom 27.05.2010 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_229/2010
|
Urteil vom 27. Mai 2010
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
|
Verfahrensbeteiligte |
Firma X.________ AG,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Ausgleichskasse Hotela, rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 11. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010,
|
in die Verfügung vom 15. März 2010, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis spätestens 14. April 2010 aufgefordert wurde,
|
in das am 14. April 2010 von der Firma X.________ AG eingereichte Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist um 30 Tage,
|
in die Verfügung vom 15. April 2010, mit welcher der Firma X.________ AG eine Fristverlängerung bis zum 26. April 2010 gewährt wurde,
|
in das neuerliche Fristerstreckungsgesuch der Firma X.________ AG vom 26. April 2010, mit welchem sie um Aufschub der Zahlungsfrist bis 31. Mai 2010 ersuchte,
|
in die Verfügung vom 28. April 2010, mit welcher die Firma X.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 7. Mai 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung,
|
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet und stattdessen mit Schreiben vom 7. Mai 2010 ihr Begehren um Fristverlängerung (bis 31. Mai 2010) wiederholt hat,
|
dass der Beschwerdeführerin nicht bloss, wie vom Gesetz vorgeschrieben (Art. 63 Abs. 2 BGG), eine Nachfrist angesetzt worden, sondern diese mit Verfügung vom 28. April 2010 noch einmal erstreckt worden ist unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht erstreckbare Nachfrist handelt,
|
dass die Beschwerdeführerin demnach mit einer weiteren Fristerstreckung nicht rechnen konnte, vorbehältlich ganz besonderer, nicht voraussehbarer und spezifisch darzulegender Hinderungsgründe, wovon in Anbetracht der vorgebrachten Argumente (kurze Frist; Bezahlung eines anderweitigen Kostenvorschusses) nicht die Rede sein kann, zumal die Beschwerdeführerin seit 23. März 2010 um die Kostenvorschusspflicht wusste, womit ihr 45 Tage zu deren Erfüllung zur Verfügung standen,
|
dass die Beschwerdeführerin demnach den Vorschuss gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG nicht geleistet hat, was ohne weiteres die Unzulässigkeit der Beschwerde nach sich zieht,
|
dass die Beschwerde zudem offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG (BGE 134 II 244 E. 2 S. 245) genügende Begründung enthält,
|
dass deshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG),
|
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 27. Mai 2010
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|
Meyer Bollinger Hammerle
|