BGer 8C_572/2010 |
BGer 8C_572/2010 vom 09.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_572/2010
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Urteil vom 9. Juli 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
P.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Unia Arbeitslosenkasse, St. Karlistrasse 21, 6002 Luzern,
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2. Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Juni 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 1. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 20. November 2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
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dass darauf verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Juli 2010 nicht aufzeigt, inwiefern die dort getroffenen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass er vielmehr von angeblichen Ansprüchen auf eine Insolvenzentschädigung und auf Ergänzungsleistungen aus AHV/IV spricht, was indessen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erhoben werden kann (Art. 99 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juli 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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