BGer 8C_531/2010
 
BGer 8C_531/2010 vom 18.08.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_531/2010
Urteil vom 18. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juni 2010.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juni 2010, worin auf die im Anschluss an die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. April 2010 beim Gericht eingegangene Eingabe nicht eingetreten, statt dessen deren Weiterleitung als Erlassgesuch an die IV-Stelle nach Rechtskraft des Nichteintretensentscheids in Aussicht gestellt wurde,
in die von C.________ am 21. Juni 2010 dagegen erhobene Beschwerde,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Juni 2010 an C.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine, und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von C.________ am 28. Juni 2010 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), worauf das Bundesgericht bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2010 ausdrücklich verwiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin in keiner der beiden Eingaben darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel