BGer 6B_199/2010 |
BGer 6B_199/2010 vom 19.08.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_199/2010
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Urteil vom 19. August 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Koch.
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Verfahrensbeteiligte |
X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Munizipalgemeinde Z._______, vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Baubusse,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 27. Januar 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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X._______ ist einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A._______ AG, welche auf dem Grundstück GBV Nr. xyz der Munizipalgemeinde Z._______ gestützt auf die Baubewilligung vom 20. März 2008 ein Mehrfamilienhaus baute.
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B.
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Die Munizipalgemeinde büsste die A._______ AG am 19. Februar 2009 mit Fr. 10'000.-- wegen Nichteinhaltens der Baubewilligung und nicht rechtzeitigen Nachsuchens um eine Zusatzbewilligung. Auf Einsprache der A._______ AG hob die Gemeinde am 1. Mai 2009 diese Bussenverfügung auf. Sie erliess am 24. Juni 2009 eine gleichlautende Bussenverfügung gegen X._______ in der Höhe von Fr. 10'000.--, welche sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2009 bestätigte. Im Berufungsverfahren gegen den Einspracheentscheid wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis am 8. Oktober 2009 die Beweisanträge von X._______ und am 27. Januar 2010 dessen Berufung ab.
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C.
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Dagegen wendet sich X._______ mit Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Zwischenentscheid vom 8. Oktober 2009 sowie das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2010 seien aufzuheben. Er sei vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Eventualiter seien der Zwischenentscheid sowie das Endurteil aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe einen Keller- bzw. Skiraum mit einer Fläche von 13.94 m2 erstellt, welcher im bewilligten Baugesuch nicht enthalten war. Dieser sei erst im Abänderungsgesuch vom 24. November 2008 aufgeführt worden. Der Anbau sei ohne Baubewilligung erstellt worden. Zudem sei die Niveaulinie in den Plänen mit 1859.00 angegeben gewesen. Der amtliche Geometer habe bei einer Nachmessung die Höhe des Erdgeschosses auf 1859.46 festgestellt. Der Beschwerdeführer habe die von der Gemeinde Z._______ bewilligte Niveaulinie um 46 cm überschritten. Im Weiteren habe die Tiefe der Südbalkone in den bewilligten Plänen 1.5 m und im Abänderungsgesuch vom 24. November 2008 1.82 m betragen. Realisiert worden sei aber eine Balkontiefe von 2 m. Die Südbalkone würden in den Grenzabstand hineinragen, ein Näherbaurecht sei im Grundbuch nicht eingetragen. In den ursprünglichen und nachgereichten Plänen wiesen die Umgebungsarbeiten im südöstlichen Bereich eine bewachsene Anböschung auf. Realisiert worden sei aber eine im Blockwurf erstellte Rollierung mit einer maximalen Höhe von 2.76 m und einer Länge von mehreren Metern. Schliesslich sei der Zugang zur erbauten Liegenschaft über die Nachbarparzelle geführt worden, ohne über ein Wegrecht zu verfügen (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Der Einspracheentscheid der Gemeinde Z._______ vom 22. Juni gelte als Anklageschrift. Die Vorinstanz gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus, indem sie erwäge, er habe Kenntnis vom Nullpunkt gehabt bzw. er hätte sich bei den Bauarbeiten an diesen halten können und müssen. Dies sei im Einspracheentscheid nicht erwähnt (Beschwerde S. 18 f.).
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2.2 Das Anklageprinzip wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2c S. 22; je mit Hinweisen). Ist nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar, erübrigen sich weitere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen).
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2.3 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, der Einspracheentscheid enthalte nichts über sein Wissen, betrifft den subjektiven Tatbestand. Der Beschwerdeführer wurde im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2009, welcher als Anklageschrift gilt, nach Art. 54 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 8. Februar 1996 (SGS 705.1; BauG/VS) gebüsst. Im Einspracheentscheid wird ausdrücklich von Vorsatz ausgegangen, weil der Beschwerdeführer der Gemeinde Z._______ abgeänderte Baupläne eingereicht, aber trotzdem nicht nach diesen gebaut habe. Weitere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand sind nicht erforderlich (vgl. E. 2.2). Die Rüge ist unbegründet.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wende kantonales Verfahrensrecht in mehrfacher Weise willkürlich an und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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3.2
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3.2.1 Das Bundesgericht überprüft die Frage der Verletzung von Grundrechten sowie von Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts nur, insofern eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
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3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert. Er verlangt, dass die Behörde die Vorbringen einer Partei auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen, rechtserheblichen Beweise ist Teil des rechtlichen Gehörs. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Beweisabnahme verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).
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3.2.3 Verfahrensmängel im Rechtsmittelverfahren können geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt, wie die erste Instanz und den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwächst. Ausgeschlossen ist die Heilung bei besonders schwerwiegenden Verletzungen der Parteirechte (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis). Ein schwerer Mangel wird beispielsweise angenommen, wenn der Betroffene von einer Verfügung gar nichts weiss bzw. keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364 mit Hinweisen).
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3.3
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3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, auch nach Auffassung der Vorinstanz habe die Gemeinde Z._______ seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie das summarische Verfahren nach Art. 34i Abs. 1 VVRG/VS anstelle des ordentlichen Verfahrens nach Art. 34l VVRG/VS angewendet und ihm vor Erlass der Bussenverfügung keine Möglichkeit zur Äusserung eingeräumt habe. Entgegen ihrer Auffassung könne diese Verletzung nicht geheilt werden, da dies im VVRG/VS nicht vorgesehen sei. Die Vorinstanz wende kantonales Verfahrensrecht (Art. 34i, Art. 34l, Art. 17, Art. 19, Art. 20 und Art. 25 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [SGS 172.6; VVRG/VS]) willkürlich an (Art. 9 BV). Sie verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
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Zudem handle es sich angesichts der Höhe der Busse sowie der von der Vorinstanz festgestellten massiven Überschreitung des Baugesetzes um einen schwerwiegenden Eingriff in das rechtliche Gehör, welcher nicht geheilt werden könne, selbst wenn die Möglichkeit der Heilung nach kantonalem Verfahrensrecht zu bejahen wäre. Er sei nicht zu Augenscheinen und Zeugeneinvernahmen eingeladen worden, insbesondere nicht zur "Bauabnahme" vom 24. Juli 2008. In den Akten seien ein Faxverkehr zwischen der Gemeinde Z._______ und dem Geometerbüro, der B._______ AG, vom 9. bzw. 16. Dezember 2008 ersichtlich. Er sei nie über den Inhalt des im einen Fax erwähnten Telefongesprächs informiert worden und habe keine Gelegenheit erhalten, dem Gemeindeangestellten C._______ und dem Geometermitarbeiter D._______ bzw. dem Geometer B._______ Fragen zu stellen. Diese Tatsachen wiesen ebenfalls auf einen schweren Eingriff in seine Rechte hin.
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3.3.2 Die Vorinstanz stützt sich zur Heilung des verletzten rechtlichen Gehörs auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dass keine Norm des VVRG/VS diese Heilung vorsieht, bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, eine solche dürfe im kantonalen Verfahren gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht erfolgen. Vielmehr hat das Bundesgericht auch schon in einem früheren Verfahren ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts geschützt, in welchem dieses erwog, die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne vor dem Kantonsgericht (im Rahmen des kantonalen Verfahrens) geheilt werden, da es volle Kognition besitze (vgl. Urteil 1P.467/1996 vom 22. Oktober 1996 E. 3b mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers geht deshalb fehl.
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3.3.3 Zu prüfen ist, ob die Schwere der Verletzung eine Heilung zulässt. Der Beschwerdeführer ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der A._______ AG und führte die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren (Baugesuch, Stellungnahmen, etc.). Er hat seit Erlass der Bussenverfügung gegen die A._______ AG am 19. Februar 2009 gewusst, dass die Gemeinde Z._______ beabsichtigt, die Verantwortlichen für die festgestellte Nichteinhaltung der Baubewilligung zur Rechenschaft zu ziehen. Sowohl in der von ihm verfassten Einsprache gegen die an die A._______ AG gerichtete Bussenverfügung als auch in seiner Antwort auf die Verfügung der Gemeinde Z._______, in welchem die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes verlangt wird, konnte er zum massgeblichen Sachverhalt Stellung nehmen, welcher die Nichteinhaltung der Baubewilligung betrifft. Zwar wurde er vor Erlass der an ihn gerichteten Bussenverfügung nicht darüber informiert, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Dieser Umstand wird aber dadurch aufgewogen, dass er sich vorgängig im Verfahren der A._______ AG sowie nachträglich im Einspracheverfahren sowie vor Kantonsgericht, d.h. bei zwei Instanzen mit voller Kognition, zur Sache äussern konnte. Trotz der unzutreffenden Anwendung des summarischen Verfahrens durch die Gemeinde Z._______ erwächst ihm hinsichtlich des rechtlichen Gehörs im Vergleich zum ordentlichen Verfahren kein entscheidender Nachteil. Im ordentlichen Verfahren wird der Betroffene vor Erlass der Bussenverfügung angehört, während er im summarischen Verfahren seine Argumente nach Erlass der Bussenverfügung im Einspracheverfahren vorbringen kann (vgl. Art. 34i, Art. 34k und Art. 34l VVRG/VS). Dabei gelten im Einspracheverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, des Anspruchs auf Anhörung, des Anwesenheits- und Fragerechts bei Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen wie im ordentlichen Verfahren (Art. 34g VVRG/VS, welcher die Art. 7 - 31 VVRG/VS als anwendbar erklärt). Beide Entscheide, die Bussenverfügung im ordentlichen Verfahren und der Einspracheentscheid im summarischen Verfahren, können an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Unterschiedlich ist somit einzig der Zeitpunkt der Anhörung.
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3.3.4 Nicht entscheidend für die Schwere der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind das Ausmass des Täterverschuldens sowie die Höhe der Busse. Beides sind materielle Folgen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens und für die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht entscheidend. An der Sache vorbei gehen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Augenscheinen und Zeugeneinvernahmen nicht vorgeladen worden. Die von ihm angeführte Messung bzw. Erstellung des Schnurgerüsts durch den Geometer vom 24. Juli 2008 sowie die Kontrolle des Geometers im Dezember 2008 erfolgten nicht im Strafverfahren, sondern sind Teil des baurechtlichen Verfahrens, welches nicht Verfahrensgegenstand bildet. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Überschreitung des Nullpunktes um 46 cm nicht (Beschwerde S. 16). Insgesamt ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Heilung des rechtlichen Gehörs bejaht, soweit eine Verletzung überhaupt vorliegt.
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3.4
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3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 8. Oktober 2009 verstosse gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe die Edition der Akten der Gemeinde Z._______ zu den in den letzten zehn Jahren ausgesprochenen Baubussen, den nachträglichen Baubewilligungsverfahren sowie den Wiederherstellungsverfügungen und den Antrag auf Erstellung einer Expertise durch einen Architekten, welcher diese Baubewilligungen auf ihre Übereinstimmung hin überprüfe, zu Unrecht abgelehnt. Er habe mit der Berufung im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht verlangt, sondern eine grundsätzliche Gleichbehandlung (Art. 8 BV). Bei vergleichbaren Vergehen habe die Gemeinde noch nie derart hohe Bussen ausgesprochen, insbesondere nicht bei E._______.
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3.4.2 Die Vorinstanz erwägt, nach Art. 190 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962 (StPO/VS) könnten neue Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren nur erfolgen, wenn die Parteien dartun, dass sie seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vorliegend beim Einspracheentscheid, neue und entscheidende Tatsachen und Beweismittel entdeckt haben (lit. a), wenn von Amtes wegen neue und als notwendig erachtete Beweiserhebungen angeordnet werden (lit. b) oder wenn die vorgeschlagene ergänzende Beweismittelerhebung in einem Revisionsverfahren zulässig wäre (lit. c). Es handle sich nicht um neue Beweismittel. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb er diese nicht bereits im Einspracheverfahren beantragt habe. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine zusätzliche Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nach Art. 190 Ziff. 1 lit. b und c StPO/VS seien nicht gegeben, da eine solche nicht erforderlich scheine.
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3.4.3 Soweit die Rüge des Beschwerdeführers den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht betrifft, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 18 ff.). Die Gemeinde Z._______ legte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2009 im Berufungsverfahren dar, dass es nicht zutreffe, dass sie für vergleichbare Vergehen noch nie eine Busse in der Höhe von Fr. 10'000.-- ausgesprochen habe. Die gestützt darauf vorgenommene vorinstanzliche Würdigung, die Gemeinde gedenke Übertretungen auch in Zukunft zu verfolgen, ist vertretbar. Bereits aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen (BGE 135 IV 191 E. 3.3 mit Hinweis).
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3.4.4 Mit den beantragten Beweisen will der Beschwerdeführer aufzeigen, dass die gegen ihn ausgesprochene Busse im Vergleich zu anderen Verfahren übermässig hoch sei und somit das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletze. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht, es hätte sich innerhalb der Gemeinde Z._______ derselbe Sachverhalt zugetragen. Er substanziiert auch nicht näher, ob und in welcher Hinsicht bei E._______ der für die Strafzumessung relevante Sachverhalt ähnlich wäre bzw. warum er gerade diese Akten beiziehen will. Damit genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.2.1).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die richterliche Fürsorgepflicht nach Art. 31 und Art. 32 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II seien verletzt. Die Vorinstanz wende kantonales Recht im Zusammenhang mit der richterlichen Fürsorgepflicht willkürlich an (Art. 29 Abs. 3, Art. 31, Art. 34c, Art. 34k VVRG/VS). Die Gemeinde Z._______ habe ihn trotz entsprechender Verpflichtung im VVRG/VS im Einspracheverfahren nicht auf sein Akteneinsichtsrecht, die Pflicht, mit der Einsprache Beweismittel (so etwa Zeugenbefragungen des Geometers B._______, G._______, des Gemeindeangestellten C._______ oder des Baukommissionspräsidenten F._______) zu beantragen sowie das Recht auf Beizug eines Anwaltes hingewiesen (Beschwerde S. 13 f.).
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4.2 Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren der Vorinstanz die Akten einsehen. Er war ab Einleitung des Berufungsverfahrens anwaltlich vertreten. Ob eine Verletzung dieser Rechte im Verfahren der Gemeinde Z._______ vorliegt, kann offen bleiben. Denn die Vorinstanz verfügt über eine umfassende Kognition und gewährte ihm die angerufenen Rechte, weshalb solche weniger schwerwiegende Mängel als geheilt gelten (vgl. E. 3). Soweit die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung die Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde Z._______ betrifft, in welcher der Hinweis auf die Nennung von Zeugen fehlte, erweist sich seine Rüge als offensichtlich unbegründet. Er beantragte vor Vorinstanz weder in der Berufungsschrift noch in seiner Replik die Befragung der erwähnten Zeugen, weshalb die sinngemässe Rüge, er hätte solche Beweismittel beantragen wollen, in Widerspruch zu seinen Handlungen steht und keinen Rechtsschutz findet.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verletze den Grundsatz in dubio pro reo. Es treffe nicht zu, dass er bereits am 24. Juni 2004 [recte: 2008] Kenntnis von dem um 46 cm zu hohen Nullpunkt erhalten habe. Es sei nicht abgeklärt worden, was der Geometer B._______ am 24. Juni 2008 festgestellt und ihm mitgeteilt habe. Er sei immer davon ausgegangen, dass die am 24. Juni 2008 bereits begonnene Baute der erteilten Bewilligung entsprochen habe, denn in diesem Zeitpunkt habe der Geometer das Schnurgerüst abgesteckt. Es ergebe sich weder aus dem Plan des Geometers noch aus den Akten, dass er wissentlich und willentlich um 46 cm zu hoch gebaut habe.
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5.2 Die Vorinstanz erwägt zum subjektiven Tatbestand, der Beschwerdeführer sei alleiniges geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats der A._______ AG. Deren primärer Geschäftszweck sei der Handel und Bau von Immobilien. Aufgrund seiner Berufserfahrung im Bauwesen habe er gewusst, dass der Neubau nach den eingereichten Plänen zu errichten sei, welche den Nullpunkt enthielten (angefochtenes Urteil S. 18). Der Geometer sei zu Beginn oder kurz nach Beginn der Bauarbeiten auf dem Platz gewesen. Er habe die Niveaulinie bzw. den Nullpunkt festgesetzt und das Schnurgerüst abgesteckt. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis vom Nullpunkt gehabt bzw. hätte Kenntnis davon haben und sich daran halten sollen (angefochtenes Urteil S. 16).
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5.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f. mit Hinweisen). Rügt der Täter, die Feststellungen der Vorinstanz zu seinem Wissen und Willen seien willkürlich, hat er die Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG zu erfüllen. Diese wurden bereits dargelegt (E. 3.2.1). Darauf sowie auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Grundsatz in dubio pro reo kann verwiesen werden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
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5.4 Aus den von der Gemeinde Z._______ bewilligten und abgestempelten Baugesuchsplänen ergibt sich, dass der Nullpunkt bei 1859.00 liegt. Die Baubewilligung wurde mit der Auflage versehen, der Grundbuchgeometer habe den Nullpunkt vor Baubeginn zu fixieren (Auflage zur Baubewilligung vom 20. März 2008 Ziff. 3.2 lit. a). Die Vorinstanz bringt mit ihrer Argumentation, der Geometer habe am 24. Juni 2008 zu Beginn bzw. der Bauarbeiten bzw. kurze Zeit später unter anderem die Niveaulinie nach Art. 9 BauG/VS i.V.m. Art. 58 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Bauverordnung des Kantons Wallis vom 2. Oktober 1996 (SGS 705.100) festgesetzt und das Schnurgerüst abgesteckt, zum Ausdruck, der Nullpunkt sei danach auf dem Baugelände ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Geometer habe am 24. Juni 2008 den Nullpunkt falsch gemessen. Dass die Vorinstanz aus dem in der Baubewilligung festgehaltenen Nullpunkt, der Vermessung durch den Geometer bei Baubeginn sowie der Nachkontrolle, der Bauerfahrung des Beschwerdeführers und dessen Verantwortung für den Bau als einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der A._______ AG schliesst, dieser habe den Nullpunkt gekannt und von der Überschreitung wissen müssen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht (Art. 50 StGB) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie sich mit der Täterkomponente nach Art. 49 StGB (recte: Art. 47 StGB) zu wenig auseinandersetze bzw. diese Bestimmung nicht anwende. Sie berücksichtige lediglich seine finanziellen Verhältnisse, nicht aber die familiären und persönlichen Verhältnisse, das Verhalten vor und nach der Tat (Reue, Einsicht, Strafempfindlichkeit, Vorstrafen, Leumund), sein Verhalten während des Prozesses sowie seine Lebensumstände (Gesundheit, Vorbildung, Stellung, intellektuellen Fähigkeiten). Das von der Gemeinde Z._______ verletzte rechtliche Gehör werde durch die ungenügende Begründung des Kantonsgerichts nicht geheilt (Beschwerde S. 10 f., 15).
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6.2 Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung, die Übertretungen seien insgesamt als schwer zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen die Baugesetzgebung verstossen und sich bezüglich der Tiefe der Balkone nicht an die nachgereichten Baupläne gehalten. Dies falle strafschärfend ins Gewicht. Das Bauen ohne Baubewilligung bzw. in Abweichung von einer solchen sei als schwerwiegende Widerhandlung gegen die Bauordnung zu betrachten. Der Beschwerdeführer habe die Baubewilligung in mehreren Fällen, vorsätzlich und teilweise massiv überschritten. Sein Verschulden sei erheblich. Die Täterkomponenten seien aus seiner Steuererklärung 2008 ersichtlich. Er lebe in geordneten Familienverhältnissen und komme für den Unterhalt seiner Ehegattin und seiner beiden schulpflichtigen Kinder auf. Dem Familieneinkommen von Fr. 268'547.-- würden Schuldzinsen von Fr. 30'000.-- sowie die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Familie gegenüberstehen. Das Vermögen belaufe sich nach Abzug der Passiven auf 3.4 Mio. Franken. Die Sanktion von Fr. 10'000.-- liege immer noch am unteren Ende des Strafrahmens. Sie erweise sich in Anbetracht der guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers als verhältnismässig und angemessen.
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6.3
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6.3.1 Bauen ohne bzw. in Abweichung einer Baubewilligung wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BauG/VS mit einer Busse zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 100'000.-- bestraft. In schweren Fällen, so etwa bei Bauen trotz abgelehnter Baubewilligung, bei Habgier oder im Wiederholungsfall kann die Busse auf Fr. 200'000.-- erhöht werden (vgl. Abs. 2). Art. 59 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 (EGStGB/VS; SGS 311.1) erklärt die Bestimmungen des ersten Buchs des Strafgesetzbuchs, d.h. Art. 1 bis Art. 110 StGB, ausgenommen jene über die Umwandlung der Busse und über die gemeinnützige Arbeit, für Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht für anwendbar.
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Die Höhe der Busse bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnissen") spielt dabei eine zentrale Rolle, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76). Zu den auf das Bussenverfahren anwendbaren Normen zählt auch Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB). Auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB kann verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen; zur Vorstrafenlosigkeit: BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3 f.).
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6.3.2 Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).
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6.3.3 Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist zu beachten, dass das Bundesgericht die Anwendung der Strafzumessungsvorschriften des StGB lediglich insoweit prüft, als der Beschwerdeführer den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Denn diese Normen sind infolge von Art. 59 EGStGB/VS als kantonales bzw. kommunales Strafrecht anwendbar.
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6.4 Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit seinen persönlichen und familiären Verhältnissen auseinander, indem sie die Unterstützungspflichten gegenüber seiner Frau und den beiden Kindern würdigt. Im Übrigen legt er nicht dar, wieweit sich aus den von ihm genannten weiteren Kriterien (Verhalten vor und nach der Tat, Reue, Einsicht, Strafempfindlichkeit, Vorstrafen, Leumund, Verhalten während des Prozesses, Lebensumstände, Gesundheit, Vorbildung, Stellung, intellektuelle Fähigkeiten) strafzumessungsrelevante Faktoren ergäben. Damit genügt er den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 mit Hinweisen), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
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7.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Koch
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