BGer 9C_1079/2009
 
BGer 9C_1079/2009 vom 31.08.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_1079/2009
Urteil vom 31. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
 
Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber,
Beschwerdeführerin,
gegen
PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Postfach, 3000 Bern 23,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 10. November 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a L.________ und H.________ (beide geb. 1938) heirateten im Jahre 1962. Mit Urteil vom 18. März 2003 wurde die Ehe geschieden und die Ehescheidungskonvention genehmigt, worin sich H.________ zur Zahlung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente von monatlich Fr. 2'200.- (zuzüglich teuerungsbedingter Erhöhungen) verpflichtete. Ab 1. Oktober 1999 bezog H.________ - vorzeitig pensioniert - eine Altersrente seiner Vorsorgeeinrichtung, der Pensionskasse des Bundes (PKB). Auf 1. Juni 2003 wurde das Vorsorgeverhältnis von der PKB in die seit 1. März 2001 aus der Zentralverwaltung ausgegliederte und rechtlich verselbstständigte Pensionskasse des Bundes PUBLICA überführt. Am 19. März 2007 verstarb H.________.
A.b Auf Anfrage vom 9. Dezember 2002 und 3. Januar 2003 hin hatte die PKB H.________ vor der Ehescheidung mitgeteilt, die Höhe der auf der Basis der aktuell geltenden PKB-Statuten provisorisch berechneten Witwenrente der Ehefrau betrage monatlich Fr. 4'203.20 ("Stand 2003"); die Berechnung der Hinterlassenenrente für die geschiedene Ehegattin werde gemäss den ab 1. Juni 2003 geltenden Verordnungsbestimmungen der PUBLICA nach den Rechnungsregeln gemäss den Bestimmungen des BVG berechnet (zwei separate Schreiben vom 7. Januar 2003). Am 9. und 13. März 2007 ersuchte der damalige Rechtsvertreter von H.________ um erneute Auskunft über die Höhe der Hinterlassenenrente an die geschiedene Ehefrau, worauf die PUBLICA - als Rechtsnachfolgerin der PKB - mit Schreiben vom 14. März 2007 den Betrag von Fr. 396.50 mitteilte. Nach einem Meinungsaustausch und Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenenleistungen (10. Mai 2007) eröffnete die PUBLICA L.________ mit Rentenbescheid vom 30. Mai 2007 die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 449.50. Dies bestätigte sie gegenüber der neuen Rechtsvertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 22. Oktober 2007, dies unter Hinweis auf die seit 1. Juni 2003 für das Vorsorgeverhältnis mit der PUBLICA geltenden Berechnungsvorschriften.
B.
Am 16. April 2008 (Poststempel) liess L.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage erheben mit dem Antrag, die PUBLICA sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab April 2007 monatlich Fr. 2'200.-, erhöht um den hälftigen Betrag, um den die Altersrente des geschiedenen Ehemannes erhöht worden wäre, auszurichten, unter Anrechnung der bereits erfolgten Rentenzahlungen; die ausstehenden Rentenbetreffnisse seien ab Klageerhebung zu verzinsen. Mit Entscheid vom 10. November 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage - samt Antrag auf Verzinsung der ausstehenden Rentenbetreffnisse zu 5 % ab Klageerhebung am 16. April 2008 - gutzuheissen.
Die PUBLICA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beurteilung der vorsorgerechtlichen Streitigkeit fällt in die zeitliche und sachliche Zuständigkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden (BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S. 44 mit Hinweisen) und obliegt letztinstanzlich der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131], in Kraft seit 1. Januar 2007). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.
Unstrittig hat die Beschwerdeführerin als geschiedene Ehegattin kraft Gesetz (Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BVV 2) und Art. 37 Abs. 5 der bis 30. Juni 2008 in Kraft gestandenen, für die Beschwerdeführerin und ihren verstorbenen Ex-Ehegatten ab 1. Juni 2003 massgebend gewesenen Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001 [PKBV 1; AS 2327]) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rentenhöhe, insbesondere die Auslegung des diesbezüglich einschlägigen Art. 38 Abs. 2 PKBV 1.
3.1 Der unter dem Titel "Höhe der Ehegattenrente" stehende Art. 38 PKBV 1 bestimmt in Abs. 2, dass die Rente des geschiedenen Ehegatten (Art. 37 Abs. 5 PKBV 1) "nach den Regeln des BVG berechnet" wird (Satz 1). Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere nach dem AHVG und dem IVG, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt (Satz 2).
3.2 Gemäss Auslegung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin verweist Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 für die Berechnung der Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegattin integral - d.h. hinsichtlich sämtlicher Berechnungselemente - auf die Vorschriften des BVG. Demnach stehe der Versicherten 60% der dem verstorbenen (Ex-)Ehegatten zuletzt ausgerichteten BVG-Altersrente zu (Art. 20 Abs. 1 BVV 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BVG; Art. 13 ff. BVG); dies im Unterschied zu verwitweten Ehegatten, deren Rente gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a PKBV 1 zwei Drittel der vom verstorbenen Ehegatten zuletzt bezogenen jährlichen Altersrente gemäss Reglement betrage. Diese unterschiedliche Bemessungsbasis finde zum einen bereits im Verordnungstext ihren Ausdruck; zum andern spreche auch die gesetzessystematisch klare Abgrenzung der Hinterlassenenrente Verheirateter und Geschiedener dafür. Die Ungleichbehandlung - nicht nur hinsichtlich des Prozentsatzes, sondern auch der massgebenden Altersrente als Referenzgrösse - sei vom Gesetzgeber gewollt und weder gesetzes- noch verfassungswidrig.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Auslegung des Art. 38 Abs. 2 PKBV 1. Sie widerspreche namentlich dem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 59/99 vom 22. Mai 2000 (SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55), welches hinsichtlich einer vergleichbaren Reglementsbestimmung unter Herrschaft der PKB-Statuten zu einem andern Ergebnis gelangt sei. Überdies verstosse sie gegen das Gebot gesetzes- und verfassungskonformer Auslegung: Zwar lasse sich über die Gesetzes- und Verfassungskonformität der vorinstanzlichen Auslegung "füglich streiten"; doch sei im Lichte von Art. 8 BV (Gleichbehandlungsgebot) und Art. 1 Abs. 3 BVG derjenigen Interpretation der Vorzug zu geben, welche jene geschiedenen Personen nicht unverhältnismässig benachteilige, deren Ehe - wie hier - erst nach Eintritt des Vorsorgefalles (Alter) und damit ohne Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB geschieden worden sei, und die - wie dies auf die Beschwerdeführerin zutreffe - keine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB erhalten hätten. Die minimale BVG-Hinterlassenenrente vermöge für diese Gruppe den durch den Tod des Ex-Ehegatten erlittenen Versorgerschaden kaum je auszugleichen. Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 müsse daher so ausgelegt werden, dass Anspruch bestehe auf eine Hinterlassenenrente im Umfang des Versorgerschadens, höchstens aber im Umfang von 60% der vom geschiedenen Ehegatten zuletzt bezogenen Altersrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge.
4.
4.1 Da es sich bei der PUBLICA um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt, hat die strittige Auslegung des Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen. Danach ist in erster Linie der Wortlaut der Norm massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; 133 V 314 E. 4. 1 S. 316; je mit Hinweisen).
4.2 Nach dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PKBV 1 wird die Hinterlassenenrente geschiedener Ehegatten "nach den Regeln des BVG berechnet". Damit ist die Berechnungsvorschrift des Art. 21 Abs. 2 BVG ("Höhe der Rente" [Witwen-/Witwerrente]) angesprochen, derzufolge die Rente "60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente" beträgt. Der Begriff "Berechnung" bezieht sich - deutlicher als der Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 erster Satz der früheren PKB-Statuten, wonach die Geschiedenenrente der Witwenrente nach BVG "entspricht" (vgl. SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55, B 59/99 E. 3b) - auf eine mathematisch exakte Grösse. Dabei verweist der Verordnungstext generell auf das BVG; eine Differenzierung im Sinne des beschwerdeführerischen Standpunkts (E. 3.3) fehlt. Dies spricht dafür, dass sich sämtliche Elemente der Rentenberechnung - sowohl der Prozentsatz als auch die massgebende Altersrente - nach dem BVG richten. Der Wortlaut ist freilich nicht eindeutig und lässt beide unter E. 3.2 und E. 3.3 hievor dargelegten Lesarten zu, weshalb weitere Auslegungselemente beizuziehen sind.
4.3 In gesetzessystematischer Hinsicht fällt vorab auf, dass Art. 37 Abs. 5 PKBV 1 die leistungsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs auf die Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegattin in Satz 1 exakt gleich wie Art. 20 Abs. 1 BVV 2 regelt (Ehedauer von mindestens zehn Jahren; Zusprechung einer Rente im Scheidungsurteil oder - an deren Stelle - einer Kapitalabfindung für eine lebenslänglichen Rente). Zusätzlich verlangt Art. 37 Abs. 5 Satz 2 PKBV 1 ausdrücklich, dass die verstorbene versicherte Person "nach BVG versichert war". Mit letztgenanntem Erfordernis macht die PKBV 1 die Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten unmissverständlich von der grundsätzlichen Versicherteneigenschaft und BVG-Leistungsberechtigung der verstorbenen Person, mithin auch von ihrer prinzipiellen Berechtigung zum Bezug einer BVG-Invaliden- oder Altersrente abhängig. Es erscheint systemwidrig, diese auf der Anspruchsebene eindeutige Verknüpfung mit dem BVG bei der Ermittlung der Leistungshöhe (vgl. Titel von Art. 38 PKBV 1) teilweise preiszugeben und hinsichtlich (nur) eines Berechnungselementes - der von der verstorbenen Person zuletzt bezogenen "Altersrente" - die überobligatorischen Vorschriften für verheiratete Verwitwete (Art. 38 Abs. 1 lit. b PKBV 1) als massgebend zu erachten. Dagegen spricht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch die in Anspruch und Höhe systematisch durchwegs klare Abgrenzung der Hinterlassenenrente ("Ehegattenrente") Geschiedener und Verheirateter innerhalb der Art. 37 und 38 PKBV 1.
4.4 Entstehungsgeschichtlich sind zu Art. 38 Abs. 2 PKBV 1, soweit ersichtlich, einzig die vorinstanzlich erwähnten, vom damaligen Projektleiter PUBLICA im Zuge der Ämterkonsultation verfassten "Erläuterungen" zum Entwurf der Verordnung über den Kernplan der Pensionskasse des Bundes (LVO 1; Kernplan) verfügbar. Danach handelt es sich bei der Rente für geschiedene Ehegatten um eine solche der "Minimalvorsorge", welche "demgemäss nach BVG berechnet" werde (a.a.O., S. 19, zu Art. 29 ["Höhe der Ehegattenrente"). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die erwähnten Erläuterungen müssten - da nicht publiziert und von der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich erst in der Duplik eingereicht - unberücksichtigt bleiben, braucht nicht weiter vertieft zu werden, zumal die betreffenden Materialien das vorinstanzliche Auslegungsergebnis nicht entscheidwesentlich beeinflusst haben und ihnen auch letztinstanzlich jedenfalls kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen wäre. Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine entstehungsgeschichtlichen Gesichtspunkte ins Feld führt, welche ihre Norminterpretation zu stützen vermöchten.
4.5 Die teleologische und - hier verknüpft - gesetzes- und verfassungsbezogene Betrachtungsweise legen keine von der vorinstanzlichen Interpretation abweichende Auslegung des Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 nahe:
4.5.1 Die (BVG-)Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten bezweckt den Ersatz des Versorgerschadens (BGE 134 V 208 E. 4.3.4 und 4.4) und ist daher betragsmässig beschränkt auf den Anspruch aus dem Scheidungsurteil (Art. 20 Abs. 2 BVV 2). Die BVG-Rente deckt höchstens, aber nicht immer den effektiven Versorgerschaden (vgl. auch BGE 134 V 208 E. 4.3.4 S. 220 und E. 6 S. 222 f.; SVR 2001 BVG Nr. 19 S. 73, B 6/99 E. 3a und 3d; SZS 1995 S. 137, B 30/93 E. 3a). Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde aufgrund des in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts (Vorsorgeausgleich) die Abschaffung der Geschiedenen-Hinterlassenenrente resp. die Streichung der entsprechenden Delegationsnorm in Art. 19 Abs. 3 BVG erwogen, schliesslich aber darauf verzichtet. Letzteres geschah nicht zuletzt mit Rücksicht auf jene Fälle, in denen die Scheidung im Rentenalter - und damit ohne Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB - vollzogen wurde und der geschiedene Ehegatte (allenfalls zu Unrecht) keine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB zugesprochen erhielt. In der vorberatenden ständerätlichen Kommission wurde damals eingeräumt, dass die (neuen) scheidungsrechtlichen Vorsorgeregelungen gemäss Art. 122 ff. ZGB in der Praxis (noch) nicht durchwegs konsequent umgesetzt wurden; die Geschiedenen-Hinterlassenenrente sollte daher beibehalten werden, um gewisse finanzielle Schwierigkeiten zu kompensieren; klar brachte man indessen den Willen zum Ausdruck, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten in der Verordnung - wie bisher - restriktiv umschrieben und der Leistungsumfang jedenfalls auf den Versorgerschaden resp. den Anspruch aus dem Scheidungsurteil begrenzt blieb (Protokolle der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 1.-3. Juli 2002, S. 24-26 und vom 14.-15. Oktober 2002, S. 32 f.). Dementsprechend beliess es der Verordnungsgeber im Rahmen der Anpassung der BVV 2 an die 1. BVG-Revision denn auch bewusst bei der Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV (Bundesamt für Sozialversicherung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004, Erläuterungen zu den Änderungen in der BVV 2 zu Art. 20). Aus diesen gesetzgeberischen Überlegungen wird deutlich, dass die Beibehaltung der Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten im Bereich des BVG-Minimums zwar als sozial sachgerecht und billig, keineswegs aber als (verfassungs-)rechtlich zwingend erachtet wurde; sie sollte allfällige scheidungsrechtliche Härten mindern, ohne aber Gewähr dafür bieten zu können, dass diese durch die BVG-Leistung in jedem Fall vollständig kompensiert wird resp. den effektiven Versorgerschaden stets vollumfänglich ausgleicht.
4.5.2 Vermag die BVG-Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten die (angestrebte) Deckung des effektiven Versorgerschadens von geschiedenen Hinterlassenen nicht durchwegs zu leisten, folgt daraus entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht, dass ein entsprechendes Defizit im Bereich der weitergehenden Vorsorge ausgeglichen werden müsste. Eine solche Zweckbindung liefe dem im Überobligatorium geltenden Grundsatz der Gestaltungs- und Regelungsautonomie (Art. 49 Abs. 1 BVG) offensichtlich zuwider. Sie lässt sich namentlich auch nicht verfassungsrechtlich begründen, zumal sich aus dem von der Versicherten angerufenen Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) für die Vorsorgeeinrichtungen nicht weitergehende Verpflichtungen ergeben können als für den BVG-Gesetzgeber. Die Rechtsprechung hat dementsprechend Reglementsbestimmungen, welche hinsichtlich des Hinterlassenenrentenanspruchs der geschiedenen Ehegatten ausdrücklich auf die BVG-Mindestleistungen - mithin die betragsmässig tiefstmögliche Leistungen - verweisen, regelmässig als gesetzes- und verfassungskonform erachtet (BGE 134 V 208 E. 3.5.1 S. 214, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sodann hat das Bundesgericht in BGE 134 V 208 auch eine - wie hier (E. 4.2) - im Wortlaut nicht ganz eindeutige statutarische Regelung einer kantonalen, öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten, als gesetzes- und verfassungskonforme Beschränkung des Anspruchs auf die BVG-Minimalleistung interpretiert (60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten; BGE 134 V 208 E. 3 S. 211 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. ferner auch SVR 2010 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_733/2009 E. 5.3 betreffend den statutarischen Anspruch auf eine "Kinderrente nach den Vorschriften des BVG"). Zu verweisen ist schliesslich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 85/04 vom 20. Dezember 2005 (SVR 2006 BVG Nr. 18 S. 63), welches die reglementarische Beschränkung der Geschiedenen-Hinterlassenenrente auf die BVG-Minimalleistungen ausdrücklich auch für den - hier besonders interessierenden Fall - bejahte, dass bei der Scheidung eine Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB unterblieb. Letzteres begründet gemäss genanntem Urteil keine Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung; diese hat namentlich nicht zu entgelten, wenn die geschiedene Ehegattin im zivilrechtlichen Verfahren (allenfalls zu Unrecht) keine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zugesprochen erhielt (a.a.O., E. 4.3.1). Daran ändert nichts, dass die Differenz zwischen dem Anspruch der Witwe und jenem der geschiedenen Ehefrau massiv ausfallen kann (a.a.O., E. 3.4.2 in fine).
4.5.3 Im Lichte der - überwiegend rechtspolitischen - Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, von der soeben dargelegten Rechtsprechung abzurücken. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin sind insbesondere auch keine Gründe ersichtlich, dem hier in Frage stehenden Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 einen anderen Sinn und eine andere Tragweite beizumessen als der in BGE 134 V 208 auszulegenden Norm. Die Auslegungssituation präsentiert sich praktisch gleich: Hier wie dort geht es ausdrücklich um die "Höhe" (vgl. Titelüberschrift Art. 38 PKBV 1) der Hinterlassenenrente der geschiedenen Personen, und beide auszulegenden Normen verweisen in diesem Zusammenhang (generell) auf die "Vorschriften des BVG"; überdies grenzen beide Regelungen die Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegatten in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe systematisch klar - sei es in einem eigenen Absatz, sei es in einem separaten Artikel - von jenem der verheirateten Ehegatten ab. Das Urteil B 59/99 vom 22. Mai 2000, welches einen statutarischen Anspruch der geschiedenen Person auf eine "Witwenrente gemäss BVG" als Anspruch auf 60% der dem verstorbenen Ehegatten zuletzt ausgerichteten statutarischen Altersrente deutete, steht der Anlehnung an BGE 134 V 208 nicht entgegen, wird doch in Letzterem ausdrücklich Bezug auf jenes Urteil genommen und dargelegt, weshalb dieses eine aktuell abweichende Interpretation zulässt (BGE 134 V 208 E. 3.5.2 S. 214 f.). Im Lichte der Parteivorbringen bleibt anzufügen, dass sich aus der Feststellung im Urteil B 59/99, es handle es sich beim reglementarischen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für geschiedene Personen um eine "eigenständige statutarische, vom BVG losgelöste Leistung", nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt: Die betreffende Aussage bezieht sich in erster Linie auf den unterschiedlichen Rechtsgrund der Hinterlassenenleistung (Gesetz einerseits, Reglement andererseits). Daraus - über die im Urteil B 59/99 konkret zu beurteilende Sach- und Rechtslage hinausgehend - eine allgemeine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen abzuleiten, die Bemessungsregeln des überobligatorischen Anspruchs unter völliger oder jedenfalls teilweiser Ausklammerung des BVG resp. günstiger als gemäss Gesetz auszugestalten, widerspräche dem bereits erwähnten, in der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 BVG geltenden Autonomieprinzip (vgl. E. 4.5.2 hievor). Angesichts der daraus fliessenden Gestaltungsfreiheit mag es denn auch nicht erstaunen, dass sämtliche der Sammeleinrichtung PUBLICA angeschlossenen Vorsorgewerke in ihren Vorsorgereglementen, welche die PKBV 1 per 1. Januar 2008 abgelöst haben, die Höhe der Hinterlassenenrenten an die geschiedenen Ehegatten (nunmehr ) unmissverständlich auf den Betrag gemäss BVG-Minimum beschränkt haben ("entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente nach BVG" [Art. 46 Abs. 3 der Vorsorgereglemente PUBLICA, Bund, Swissmedic, EHB, RAB; Art. 45 Abs. 3 Vorsorgereglement IGE]; "entspricht dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG [BVG-Minimalleistung]" [Art. 46. Abs. 3 Vorsorgereglemente ETH-1 und ETH-2]; "entspricht dem Betrag der Ehegattenrente nach BVG [Art. 47 Abs. 3 Vorsorgereglement FINMA; etc.; abrufbar: www.publica.ch -> Vorsorgewerke).
4.6 Nach dem unter E. 4.2-4.5 hievor Gesagten ist die vorinstanzliche Auslegung des Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 zu bestätigen, wonach der reglementarische Hinterlassenenrentenanspruch der geschiedenen Person 60% der vom verstorbenen Ex-Ehegatten zuletzt bezogenen obligatorischen BVG-Rente beträgt; vorbehalten bleibt die Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 (ohne Anrechnung der AHV-Altersrente; BGE 134 V 208 E. 4 S. 217 ff.). Auf den von der Beschwerdegegnerin nach diesen BVG-Regeln berechneten Rentenbetrag von Fr. 449.45 ist mangels Parteivorbringen (Art. 107 Abs. 1 BGG) und ins Auge springender Sachverhalts- oder Rechtsfehler (Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG) letztinstanzlich nicht zurückzukommen.
5.
Zu keinem andern Ergebnis führt schliesslich auch die letztinstanzlich erneute Berufung der Beschwerdeführerin auf das verfassungsmässige Recht auf Treu- und Glaubensschutz (Art. 9 BV; BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Nicht beigepflichtet werden kann dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach die Auskunft vom 7. Januar 2003 zur "Witwenrente an die geschiedene Ehefrau" deshalb eine schützenswerte Vertrauensposition begründe, weil sie kompliziert und umständ-lich, unvollständig und missverständlich sei. Der Schutz des Vertrauens in eine Auskunft setzt u.a. voraus, dass diese eine konkrete Zusicherung enthält. Vorliegend hat die Auskunft keinen konkreten Rentenbetrag genannt. Bei einer so empfundenen oder - erkennbar - tatsächlich unvollständigen Auskunft kann erwartet werden, dass der Empfänger im Rahmen des Zumutbaren um Ergänzung der fehlenden Information nachsucht. Im hier zu beurteilenden Fall musste dem damaligen (Noch-)Ehegatten der Beschwerdeführerin sofort auffallen, dass das Schreiben der PKB vom 7. Januar 2003 auf seine Frage vom 9. Dezember 2003, "wie hoch" die Witwenrente der geschiedenen Ehefrau (nach 10-jähriger Ehe und mit Anspruch auf eine lebenslängliche Rente) sei, keinen konkreten Frankenbetrag angab; dies im Unterschied zum separaten Schreiben gleichen Datums, welches sich zur Witwenrente für die (verheiratete) Ehegattin äusserte. Nachdem weder er noch die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand reagierten, kann daraus mangels Gutgläubigkeit kein Vertrauenstatbestand abgeleitet werden. Zur behaupteten Missverständlichkeit des Schreibens vom 7. Januar 2003 ist schliesslich festzuhalten: Es trifft zu, dass die PKB nach korrekter Darlegung der in Art. 37 Abs. 5 PKBV 1 statuierten, ab 1. Juni 2003 geltenden Anspruchsvoraussetzungen der Geschiedenen-Hinterlassenenrente etwas unpräzise ausführte, dass "(d)amit (...) die Faktoren für die Leistungsberechnung im konkreten Fall bekannt" seien, und gleich anschliessend - irritierend, aber nicht falsch - feststellte, die "Berechnung (erfolge) nach den Rechnungsregeln gemäss den Bestimmungen des BVG (Art. 38 Abs. 2 PKBV 1...)". Darin kann aber jedenfalls keine vertrauensbegründende Zusicherung dahingehend erblickt werden, dass der Rentenanspruch der geschiedenen Ehegattin (aktuell wie künftig) gleich hoch wie jener der verheirateten Ehegattin ausfallen würde; dies umso weniger, als die Verbindlichkeit einer Auskunft ohnehin unter dem Vorbehalt einer Rechtsänderung steht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; SZS 2008 S. 384 E. 2.4.2). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar und liefern auch die Akten keine Belege dafür, dass eben diese Auskunft für die Scheidung als solche, den Scheidungszeitpunkt oder die in diesem Zusammenhang getroffenen finanziellen Dispositionen kausal gewesen war. Auch insoweit greift der Vertrauensschutz nicht.
6.
Die zu erhebenden Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz