BGer 8C_576/2010 |
BGer 8C_576/2010 vom 20.09.2010 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_576/2010
|
Urteil vom 20. September 2010
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
|
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
|
Verfahrensbeteiligte |
G.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Arbeitslosenversicherung
|
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid
|
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
|
vom 2. Juni 2010.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Mit Verfügung vom 17. September 2009 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland den 1982 geborenen G.________ wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2009).
|
B.
|
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. Juni 2010 ab.
|
C.
|
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Ferner sei ihm ein angemessener Verzugszins zuzusprechen.
|
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
|
D.
|
Auf Kostenvorschussverfügung hin ersucht G.________ mit Eingabe vom 30. August 2010 sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw., bei Nichtgewährung, um die Möglichkeit von Ratenzahlungen.
|
Erwägungen:
|
1.
|
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
|
2.
|
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten (Art. 17 AVIG), insbesondere die Pflicht, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
|
3.
|
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Gründe gesetzt hat, welche eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen.
|
3.1 Mit Schreiben vom 25. August 2009 war der Versicherte durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) aufgefordert worden, sich zwecks Zuweisung zur vorübergehenden Beschäftigung bei der Stiftung X.________ (nachfolgend: Stiftung) zu melden. Auf telefonische Vereinbarung hin lud die Stiftung den Beschwerdeführer am 31. August 2009 schriftlich zu einem Vorstellungsgespräch auf Mittwoch, 2. September 2009, 09.05 Uhr, ein; die Mitteilung enthielt den Hinweis auf den verbindlichen Charakter des Termins, die arbeitsversicherungsrechtlichen Sanktionen bei Nichteinhaltung sowie die Vorgehensweise im Falle der Verhinderung. Der Versicherte blieb dem Vorstellungstermin in der Folge unentschuldigt fern. Erst im Rahmen des auf den Erlass der Einstellungsverfügung vom 17. September 2009 angehobenen Einspracheverfahrens machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitsattest des Dr. med. K.________, Physikalische Medizin/Rehabilitation, vom 4. September 2009 geltend, er habe den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können, sich aber am darauffolgenden Donnerstagnachmittag, 3. September 2009, erfolglos telefonisch bei der Stiftung zu melden versucht.
|
3.2
|
3.2.1 Auf Grund dieser Aktenlage hat das kantonale Gericht erkannt, dass es dem Beschwerdeführer, welcher ausdrücklich auf die verpflichtende Natur des Termins und die Folgen im Verhinderungsfall hingewiesen worden sei, zumutbar gewesen wäre, sich entweder vorgängig abzumelden oder aber die Stiftung im Verlaufe des Vormittags hinsichtlich eines Verschiebedatums zu kontaktieren. Auf den Umstand, dass das Büro der Stiftung am Nachmittag des Tages darauf (Donnerstag) nicht besetzt war, habe man den Versicherten in der Einladung vom 31. August 2009 zudem explizit hingewiesen. Sodann vermöge auch das - lediglich unauffällige Krankheitsbefunde erwähnende - Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 4. September 2009 (samt ergänzender Stellungnahme vom 9. November 2009) die Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht zu entschuldigen, sei er doch trotz der für den Zeitraum vom 2. bis 4. September 2009 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen, am Nachmittag des 2. September 2009 ein anderes Vorstellungsgespräch und am folgenden Tag einen Termin bei seiner RAV-Beraterin wahrzunehmen.
|
3.2.2 Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände lassen die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Sie erschöpfen sich vielmehr in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten, durch das kantonale Gericht einlässlich entkräfteten Rügen. Auf Grund der Tatsache, dass der Versicherte sich trotz des Hinweises auf die Verbindlichkeit des Termines und der Androhung, dass dessen Nichtbefolgung eine Kürzung des Taggeldes zur Folge haben könne, weder vorgängig bei der Stiftung abgemeldet, noch sich in genügender Weise bemüht hat, nachträglich mit dieser in Verbindung zu treten, wurde im angefochtenen Entscheid zu Recht auf ein pflichtwidriges Verhalten und somit auf das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes geschlossen. Die gestützt darauf unter der Annahme eines mittelschweren Verschuldens auf 22 Tage festgelegte Einstellungsdauer schliesslich ist nicht zu beanstanden, da die Behörde damit weder ihr Ermessen missbraucht, noch unter- oder überschritten hat.
|
4.
|
4.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
|
4.2 Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens kann seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf Grund der Gesamtumstände gelangt ein reduzierter Kostenansatz zur Anwendung.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
|
3.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Arbeitslosenkasse SYNA und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 20. September 2010
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|
Ursprung Fleischanderl
|